BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/11005 21. Wahlperiode 24.11.17 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Thilo Kleibauer (CDU) vom 16.11.17 und Antwort des Senats Betr.: Geheimniskrämerei ohne Begründung – Warum verweigert der Senat regelmäßig Auskünfte zur hsh portfoliomanagement AöR? In der Antwort des Senats vom 14.11.2017 in Drs. 21/10859 wird die Frage nach der Anzahl der teilnehmenden Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bei der Auswahl des neuen Abschlussprüfers der hsh portfoliomanagement AöR mit dem Verweis auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht beantwortet. Dies erscheint äußerst fragwürdig. So können sich laut – gerade erst vom Bundesverfassungsgericht in einem Urteil vom 7.11.2017 bestätigter – höchstrichterlicher Rechtsprechung juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht auf die materiellen Grundrechte berufen, aus denen der Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse abgeleitet wird. Und unabhängig davon dürfte es fraglich sein, ob die reine Angabe der Anzahl der Bewerber (ohne namentliche Nennung oder jegliche weiteren Angaben zum abgegebenen Angebot) in einem öffentlich bekannt gemachten Vergabeverfahren in diesem Fall überhaupt unter die Definition von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen des Bundesverfassungsgerichts vom 14.03.2006 fällt, die eine Maßgeblichkeit der jeweiligen Information auf die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Betriebes voraussetzt. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Der Senat beantwortet die Fragen teilweise auf Grundlage von Auskünften der hsh portfoliomanagement AöR (hsh pm) wie folgt: 1. Inwiefern kann sich die hsh portfoliomanagement AöR aus Sicht des Senats oder der zuständigen Behörde grundsätzlich bei Auskunftsersuchen auf den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen berufen ? 2. Inwiefern kann sich die hsh portfoliomanagement AöR aus Sicht des Senats oder der zuständigen Behörde bei der Beantwortung der in Drs. 21/10859 gestellten Frage 3. auf den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen berufen? Dem parlamentarischen Informationsrecht unterliegt allein der Senat. Stehen dem Senat Informationen zur Verfügung, die ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis der hsh portfoliomanagement AöR enthalten, kann er die Weitergabe dieser Informationen im Rahmen der Beantwortung einer Parlamentarischen Frage aus Gründen des Staatswohls verweigern, wenn fiskalische Interessen des Staates durch die Veröffentlichung dieser vertraulichen Informationen berührt werden,, vergleiche Bundesverfassungsgericht Urteil vom 7. November 2017 - 2 BvE 2/11- juris Rn 281. Bei Auskunftsersuchen kann sich die hsh porfoliomanagement AöR unter den Voraussetzun- Drucksache 21/11005 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 gen des § 7 des Hamburgischen Transparenzgesetzes auf den Schutz der Betriebsund Geschäftsgeheimnisse berufen. Im Übrigen siehe Drs. 21/10886. 3. Sofern sich der Senat mit den in 1. und 2. geäußerten Fragestellungen nicht befasst haben sollte, warum wurden dann mit der Antwort des Senats in Drs. 21/10859, aber auch in weiteren Anfragen zur hsh portfoliomanagement AöR (zum Beispiel Drs. 21/10470 oder 21/7398), Fragen mit Hinweis auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht oder nicht vollständig beantwortet? Entfällt. 4. Ist dem Senat oder der zuständigen Behörde bekannt, wie viele Angebote von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften im Rahmen des Vergabeverfahrens für die Abschlussprüfung der hsh portfoliomanagement AöR ab 2017 vorlagen und wie viele Bewerber zur Angebotsabgabe aufgefordert wurden? Ja. 5. Wie beurteilen der Senat oder die zuständige Behörde die Stellung der hsh portfoliomanagement AöR im Wettbewerb? Welches sind die wesentlichen Wettbewerber beziehungsweise wie wird der relevante Markt abgegrenzt? Der Vorstand führt das operative Geschäft der hsh pm in eigener Verantwortung, wozu unter anderem auch die Positionierung der Anstalt im Wettbewerb, gegenüber Kunden und Dienstleistern wie Wirtschaftsprüfungsunternehmen zählt. Der Senat sieht in ständiger Praxis grundsätzlich davon ab, dies zu kommentieren. 6. Wie viele Angebote von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften lagen im Rahmen des Vergabeverfahrens für die Abschlussprüfung der hsh portfoliomanagement AöR für die Geschäftsjahre ab 2017 vor? Wie viele Bewerber wurden zur Angebotsabgabe aufgefordert? Jeweils drei. 7. Welche negativen Auswirkungen im Einzelnen ergeben sich aus der Angabe der Anzahl der Bewerber beziehungsweise der eingegangenen Angebote im Zuge des öffentlich bekannt gemachten Vergabeverfahrens für die Abschlussprüfung für die Geschäftsjahre ab 2017 für die hsh portfoliomanagement AöR? Siehe Antwort zu 5. 8. Ist es zutreffend, dass das Ergebnis des Vergabeverfahrens für die Abschlussprüfung der hsh portfoliomanagement AöR für die Geschäftsjahre ab 2017 öffentlich bekannt zu machen ist und dass dabei auch die Anzahl der eingegangenen Angebote angegeben wird? Wenn ja, wann und in welcher Form wird diese Veröffentlichung erfolgen ? Ja, das Ergebnis des Vergabeverfahrens für die Abschlussprüfung ist im Supplement des Amtsblattes der Europäischen Union am 9. November 2017 veröffentlicht worden. 9. In der Drs. 21/7398 hatte der Senat die Frage nach der Anzahl der Angebote im Rahmen des Vergabeverfahrens für die Abschlussprüfung der hsh portfoliomanagement AöR für das Geschäftsjahr 2016 mit „drei Interessenten“ beantwortet. In der am 23.02.2017 erfolgten wettbewerbsrechtlichen Bekanntmachung dieser Auftragsvergabe heißt es allerdings: „Anzahl der eingegangenen Angebote: 2“. Ist die Antwort zu Frage 4. in Drs. 21/7398 korrekt? Warum wurde diese Frage nicht damit beantwortet, dass zwei Angebote vorlagen? Ja. Nur zwei der drei Interessenten haben die in der ersten Stufe des Verfahrens (sogenannter Teilnahmewettbewerb) geforderten Informationen und Unterlagen eingereicht . Diese wurden in der zweiten Stufe des Verfahrens (sogenannte Angebots- und Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/11005 3 Verhandlungsrunde) zur Abgabe von Angeboten aufgefordert und reichten beide jeweils ein Angebot ein.