BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/11018 21. Wahlperiode 24.11.17 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Detlef Ehlebracht (AfD) vom 16.11.17 und Antwort des Senats Betr.: Wurden Wahlbeobachter bei der Stimmenauszählung zur Bundestagswahl behindert? Die Bundestagswahl vom 24. September 2017 ist bereits einige Wochen her. In der Zwischenzeit haben Bürgerbeschwerden den Landesverband Hamburg der Alternative für Deutschland (AfD) erreicht. Die Bürger sehen sich in der Ausübung ihrer Funktion als Wahlbeobachter behindert. So soll es offenbar in einigen Wahllokalen der Stadt zu Vorfällen gekommen sein, bei denen Wahlbeobachter durch die Wahlleitung bei der Beobachtung der Stimmenauszählung behindert wurden. Exemplarisch werden drei Beispiele von Bürgern hervorgebracht, die dem Landesverband Hamburg der Partei Alternative für Deutschland (AfD) vorliegen : Ein Wahlbeobachter des Wahllokals 52007 wurde von der telefonischen Übermittlung der Niederschrift durch die Wahlleiterin ausgeschlossen. Diese ging mit der Niederschrift sowie ihrem Mobiltelefon in einen Nebenraum , verschloss die Tür und übermittelte dort die Stimmergebnisse. In einem Wahllokal der Grundschule Marschweg im Stadtteil Rissen wurde dem Wahlbeobachter die Stimmenauszählung von einem unverhältnismäßig großen und nicht einsehbaren Abstand gewährt. Ein besonders schwerwiegender Sachverhalt soll sich im Wahllokal 20202 zugetragen haben. Dem Wahlbeobachter wurde ein Platz aus einem nicht einsehbaren Bereich zugewiesen. Laut Wahlleiterin sei dieses eine Anweisung aus dem Rathaus. Als der Wahlbeobachter der Stimmenauszählung von einer angemessenen Position beiwohnen wollte , wurde er von dieser mit der Bemerkung „Störung der Wahlhandlung“ bei der Beobachtung der Auszählung gehindert und aufgefordert sich auszuweisen. Diesem Verlangen wollte der Beobachter nur der Polizei folgen, dahin gehend diese auch vor Ort eintraf und den Vorfall protokollierte . Sofern sich diese Vorfälle zugetragen haben, liegen offenbar Verstöße gegen geltende Wahlordnungen vor. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Die Wahlhandlung und die Ergebnisermittlung im Wahlbezirk sind für jede Person zugänglich und dürfen ohne das Wahlgeschäft zu stören beobachtet werden (§§ 10 und 31 Bundeswahlgesetz). Der Wahlvorstand trägt Sorge für einen störungsfreien Drucksache 21/11018 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Ablauf im Wahllokal, seinen Anweisungen ist Folge zu leisten (§ 55 Bundeswahlordnung ). Im Rahmen seiner Ordnungsgewalt kann der Wahlvorstand auch Maßnahmen zur Gewährleistung einer störungsfreien Beobachtung der Ergebnisermittlung treffen. Sieht sich eine Person in ihrem Recht zur Beobachtung beeinträchtigt, geht die Wahlorganisation auf der Basis einer konkreten Sachverhaltsschilderung unter Anhörung der betreffenden Wahlvorstandsleitung einer Beschwerde nach. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Werden Meldungen von Störfällen, wie zuvor beschrieben, in Hamburger Wahlbezirken für alle Wahlen registriert? a. Wenn ja, von wem und welche Daten werden erfasst? b. Wenn nein, warum nicht? Liegen nach der Bewertung des betreffenden Wahlvorstands besondere Vorkommnisse bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses vor, wird der jeweilige Sachverhalt in der Niederschrift vermerkt. An die Wahlorganisation gerichtete Beschwerden über eine Beeinträchtigung des Rechtes zur Wahlbeobachtung werden mit den in der jeweiligen Beschwerde angegebenen Daten sowie dem Ergebnis der Sachverhaltsaufklärung entsprechend dokumentiert. In der Niederschrift zum Wahlbezirk 520 07 ist der vom Fragesteller als Störfall bewerte Sachverhalt nicht vermerkt. Dies ist nicht zu beanstanden. Die Leitung eines Wahlvorstands handelt ordnungsgemäß, wenn sie sich für die telefonische Schnellmeldung in einen ruhigen Nebenraum zurückzieht, denn die öffentliche Ergebnisermittlung im Wahlbezirk ist mit der mündlichen Bekanntgabe des Ergebnisses im Wahlraum beendet . Der behauptete Sachverhalt stellt somit kein besonderes Vorkommnis dar. Zu der nicht näher konkretisierten Wertung eines Dritten, dass ihm keine ausreichende Möglichkeit zur Beobachtung der Ergebnisermittlung im Wahlbezirk 227 13 (Grundschule Marschweg, Rissen) ermöglicht worden sei, liegen der Kreiswahlleitung und auch der Landeswahlleitung keine Erkenntnisse, insbesondere keine Beschwerde vor. 2. Welche Vorfälle wurden bei der zurückliegenden Bundestagswahl gemeldet? Bitte Art des Vorfalls und Wahlbezirk, Stadtteil und Wahllokal nennen. a. In welchen Fällen wurde die Polizei hinzugezogen? b. Wer bearbeitet die gemeldeten Vorfälle und welche Maßnahmen wurden pro Fall bisher eingeleitet? In der Niederschrift zum Wahlbezirks 202 02 (Schule Carsten-Rehder-Straße, Altona- Altstadt) ist vermerkt, dass der Auszählungsvorgang durch einen Bürger, der den ihm für die Beobachtung zugewiesenen Platz im Wahllokal immer wieder verlassen hat, massiv gestört worden sei. Nachdem die Störungen trotz mehrmaliger Ermahnung fortgesetzt worden sei, habe der Wahlvorstand die Polizei hinzugezogen. Eine Wahlbeobachterin hat gegenüber der Kreiswahlleitung und Landeswahlleitung beanstandet, dass im Wahlbezirk 102 01 (Hamburg Welcome Center, Hamburg- Altstadt) Mitglieder des Wahlvorstands Stimmzettel in einen für sie nicht einsehbaren Bereich mitgenommen hätten, die mündliche Bekanntgabe des Auszählungsergebnisses zu leise erfolgt und ihr eine Fotodokumentation der Ergebnisniederschrift nicht gestattet worden seien. Der Leiter des Wahlvorstandes erklärte hierzu, dass sich Mitglieder des Wahlvorstands für ein erneutes Zählen zum Zwecke der Plausibilitätsprüfung lediglich an einen anderen Tisch gesetzt hätten. Die mündliche Bekanntgabe sei in Zimmerlautstärke erfolgt. Das Recht zur Beobachtung schließt keine Befugnis zum Fotografieren der Ergebnisniederschrift ein. Die Leitung des Wahlbezirkes 601 10 (Kinderkulturzentrum, Lohbrügge) hat der Kreiswahlleitung mitgeteilt, dass eine Person die Auszählung gestört habe. Die Person wurde schließlich von einem Wahlvorstand des Wahllokals verwiesen und habe daraufhin die Polizei verständigt; eine Beschwerde der betreffenden Person liegt nicht vor. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/11018 3 Weitere Beschwerdesachverhalte zur Wahlbeobachtung in einzelnen Wahlbezirken liegen der zuständigen Wahlorganisation nicht vor. Es ist keine Verletzung des Rechtes zur Wahlbeobachtung festgestellt worden. 3. Wie viele der Ihnen bekannten Fälle sind in den Wahlniederschriften dokumentiert worden? Bitte nach Bezirk, Stadtteil und Wahllokal aufführen . 4. Liegen bereits Erkenntnisse vor, die eindeutig einen Verstoß gegen geltende Wahlordnungen erkennen lassen? Welche Rechtsverstöße wurden dort begangen? 5. Wie viele Verstöße gegen welche Wahlordnung haben die zuständigen Stellen bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt festgestellt? Bitte nach Bezirk, Stadtteil und Wahllokal aufführen. Die Prüfung der Niederschriften aus allen Wahlbezirken nach § 76 Absatz 1 Bundeswahlordnung hat keine Anhaltspunkte für eine Verletzung Rechtes zur Wahlbeobachtung ergeben. Im Übrigen siehe Antwort zu 2. bis 2. b. 6. Welche Maßnahmen oder Infomaterialien werden seitens des Landeswahlamtes angeboten, um Bürgern und ehrenamtlichen Wahlhelfern die Rechte eines Wahlbeobachters und des Wahlgremiums im Wahllokal im Detail zu erläutern? Das Thema der Wahlbeobachtung wird in den Schulungen der Leitungen beziehungsweise stellvertretenden Leitungen der Wahlvorstände behandelt und in Anlage 8 der auch im Internet unter www.hamburg.de/wahlhelfer/ von jedermann abrufbaren Geschäftsanweisung für Wahlvorstände ist eine instruktive Handreichung abgedruckt.