BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/11026 21. Wahlperiode 24.11.17 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Antje Möller (GRÜNE) vom 16.11.17 und Antwort des Senats Betr.: Landesaufnahmeprogramm Syrien Seit 2013 gibt es in Hamburg mit der Anordnung Nummer 3/2013 der Behörde für Inneres und Sport ein Landesaufnahmeprogramm nach §23 Absatz 1 AufenthG für Geflüchtete aus Syrien. Dieses ermöglicht die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, wenn verschiedene Voraussetzungen erfüllt sind, unter anderem die Lebensunterhaltssicherung zum Beispiel durch Abgabe einer Verpflichtungserklärung nach §68 AufenthG. Zuletzt wurde das Programm mit der Anordnung Nummer 2/2016 der Behörde für Inneres und Sport bis zum 30. November 2017 verlängert. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Ist beabsichtigt, das Landesaufnahmeprogramm in Hamburg zu verlängern ? Wenn ja, bitte konkrete Daten angeben, wenn nein, warum nicht? (Bitte ausführlich darstellen.) 2. Hat es Veränderungen des begünstigten Personenkreises gegeben und sind weitere geplant? Wenn ja, welche? Ja, die zuständige Fachbehörde hat am 21. November 2017 die entsprechende Anordnung erlassen, nachdem das Bundesinnenministerium des Innern sein erforderliches Einvernehmen für eine Verlängerung der Antragsfrist um ein weiteres Jahr bis zum 30. November 2018 erteilt hatte. Das Einvernehmen wurde ebenfalls dafür erteilt, in begründeten Einzelfällen auch Staatenlose, deren Identität feststeht und die nachweislich seit mindestens drei Jahren in Syrien leben oder gelebt haben in den begünstigten Personenkreis einzubeziehen und zugleich auch den Verwandten hier lebender Staatenloser, deren Identität feststeht und die zuvor nachweislich mindestens drei Jahre in Syrien gelebt hatten, die Einreise erlauben zu dürfen. Siehe http://suche.transparenz.hamburg.de/dataset/anordnung-nr-1-2017- verlaengerung-der-anordnung-zur-aufnahme-von-syrern-erweiterung-des-beguens. 3. Welche Bundesländer haben derzeit ein Landesaufnahmeprogramm? Nach Kenntnis der zuständigen Fachbehörde verfügen die Länder Brandenburg, Berlin , Schleswig-Holstein und Thüringen aktuell über ein Landesaufnahmeprogramm. 4. Für welche Personenkreise gelten diese jeweils? Nach Kenntnis der zuständigen Fachbehörde gelten alle Landesprogramme für syrische Staatsangehörige, die infolge des Bürgerkriegs aus ihrem Wohnort fliehen mussten und sich in einem Anrainerstaat Syriens oder noch in Syrien aufhalten und die eine Einreise zu ihren in dem jeweiligen Land lebenden Verwandten beantragen, Drucksache 21/11026 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 soweit es sich bei diesen um deutsche Staatsangehörige handelt oder um syrische Staatsangehörige, die im Besitz eines befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitels sind und sich mindestens seit einem Jahr im Bundesgebiet aufhalten. Als Verwandte begünstigt sind dabei Ehegatten, Verwandte ersten Grades (Eltern, Kinder), Verwandte zweiten Grades (Großeltern, Enkel oder Geschwister) sowie deren Ehegatten und minderjährige Kinder. Weitere Personensorgeberechtigte begünstigter minderjähriger Kinder können jeweils (unter Wahrung der Einheit der Familie) mit einbezogen werden . Unterschiede bestehen hinsichtlich der geforderten Voraufenthaltszeiten der in dem jeweiligen Land lebenden Verwandten, zu denen die Einreise erfolgen soll. In Berlin und Brandenburg müssen diese zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr in den Ländern Berlin oder Brandenburg wohnhaft sein. In Hamburg müssen die Verwandten seit mindestens sechs Monaten mit Haupt- oder alleiniger Wohnung in Hamburg gemeldet sein, in Schleswig-Holstein beträgt diese Frist zwölf Monate . Für Thüringen bestehen keine Vorgaben hinsichtlich der Dauer des Voraufenthalts in Thüringen. In Berlin erstreckt sich die Landesaufnahmeanordnung darüber hinaus auch auf irakische Staatsangehörige, die aus ihrem irakischen Wohnort fliehen mussten und sich noch im Irak oder den Anrainerstaaten des Irak oder in Ägypten aufhalten und enge Verwandte in Berlin haben. Außerdem können dort in begründeten Einzelfällen auch geflohene Staatenlose oder Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit (Personen kurdischer oder palästinensischer Volkszugehörigkeit) aus Syrien oder dem Irak aufgenommen werden, deren Identität feststeht und die nachweislich seit mindestens drei Jahren in Syrien beziehungsweise dem Irak leben oder gelebt haben. Die Einreise nach Berlin kann dabei zu Verwandten ersten oder zweiten Grades erfolgen, welche die deutsche, syrische oder irakische Staatsangehörigkeit besitzen oder freizügigkeitsberechtigter EU-Bürger, EWR-Staatsangehöriger, Drittstaatsangehöriger oder Staatsangehöriger der Schweiz mit einer Aufenthaltserlaubnis-Schweiz sein. Syrische oder irakische Staatsangehörige müssen zur Aufnahme eines Verwandten im Besitz eines gültigen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitels sein. Eine Duldung oder Aufenthaltsgestattung genügt nicht. In begründeten Einzelfällen ist auch die Aufnahme durch in Berlin lebende staatenlose Personen oder Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit aus Syrien beziehungsweise dem Irak mit einem Aufenthaltstitel möglich . In Schleswig-Holstein sind auch ledige junge volljährige Kinder (18 bis 21 Jahre), die ununterbrochen im Familienverband leben und die kriegsbedingte Fluchtsituation mit ihrer Familie gemeinsam erfahren, zur Vermeidung trennungsbedingter familiärer Schicksale ebenfalls begünstigt. 5. Wie viele Personen haben von 2013 bis heute einen Antrag für das Landesaufnahmeprogramm in Hamburg gestellt und wie viele haben über das Landesaufnahmeprogramm einen Aufenthalt in Hamburg erhalten? Anträge im Rahmen des Landesaufnahmeprogramms werden statistisch nicht erfasst. Die Zahl der erstmals erteilten Aufenthaltserlaubnisse an syrische Staatsangehörige nach § 23 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG), wobei jeder Erteilung auch ein Antrag vorausgegangen ist, ist der folgenden Übersicht zu entnehmen. Jahr Erteilungen nach § 23 Absatz 1 AufenthG 2013 12 2014 135 2015 135 2016 104 2017 (Stand: 17.11.2017) 33 Gesamt 419 6. Seit August 2016 ist die Haftung für die Übernahme des Lebensunterhaltes nach §68 AufenthG auf fünf Jahre konkretisiert. Gab beziehungsweise gibt es Beschwerden oder Problemlagen aufgrund der konkretisierten Dauer der Kostenübernahme? Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/11026 3 Der zuständigen Behörde sind keine Beschwerden aufgrund der konkretisierten Dauer der Haftung auf fünf Jahre beziehungsweise drei Jahre in Altfällen (siehe § 68a Aufenth G) bekannt. 7. Ist die Anzahl der Verpflichtungserklärungen seitdem gesunken? Die Zahl der abgegebenen Verpflichtungserklärungen ist aktuell rückläufig. 8. Ist eine Ausnahme von der fünfjährigen Verpflichtungserklärung möglich ? Wenn ja, in welchen Fällen? Nein. 9. In wie vielen Fällen fand diese Ausnahme Anwendung? Entfällt.