BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/11052 21. Wahlperiode 28.11.17 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Deniz Celik (DIE LINKE) vom 20.11.17 und Antwort des Senats Betr.: Kostenübernahme bei Schwangerschaftsabbrüchen von Frauen ohne Aufenthaltspapiere Das Gesetz zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten (Schwangerschaftskonfliktgesetz – SchKG) regelt unter anderem Fragen der Schwangerschaftskonfliktberatung (§ 5 und folgende) und der Hilfen für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen (Abschnitt 5). Dazu gehören auch Regelungen zur Übernahme der Kosten eines Schwangerschaftsabbruchs bei mittellosen Frauen (§ 19 und folgende). Ganz explizit sind auch Frauen von dieser Regelung erfasst, die bei keiner gesetzlichen Krankenkasse versichert sind (§§ 20 – 22), die aber ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Diese Frauen können sich an die Krankenkasse an ihrem Wohnort beziehungsweise Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes wenden und dort eine Kostenübernahme bekommen. Die relevanten Tatsachen sind dabei glaubhaft zu machen (§ 21 Absätze 1 und 2). Das Nähere der Kostenübernahme wird durch die Länder geregelt. Es mehren sich die Berichte, dass Krankenkassen dazu übergehen, von den hilfesuchenden Frauen zu verlangen, eine Meldebestätigung vorzulegen, um glaubhaft zu machen, dass sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Menschen ohne Aufenthaltspapiere können aber genau das nicht. Mit einer Meldung beim Meldeamt würden sie ihre eigene Ausweisung und damit den Verlust ihrer sozialen Existenz riskieren. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. An welche Voraussetzungen knüpft die Stadt Hamburg die Kostenübernahme des Schwangerschaftsabbruchs gemäß § 22 SchKG? Die Kostenübernahme und die hiermit in Zusammenhang stehenden Verfahren erfolgen entsprechend den gesetzlichen Regelungen des Schwangerschaftskonfliktgesetzes (SchKG) durch die Krankenkassen. Seitens der Stadt Hamburg wurden über die im Gesetz beschriebenen Anforderungen hinaus keine weitergehenden Regelungen erlassen. Hamburg erstattet den Krankenkassen aufgrund entsprechender Vereinbarungen gemäß § 22 SchKG die entstandenen Kosten für bewilligte Kostenübernahmen, Drucksache 21/11052 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 soweit ein Wohnort oder der gewöhnliche Aufenthalt in Hamburg vorliegt. Dies ermitteln die Krankenkassen in eigener Zuständigkeit. 2. Welche Anforderungen bestehen für die Glaubhaftmachung des gewöhnlichen Aufenthaltes? Siehe Antwort zu 1. 3. Wurden diese Anforderungen seit 2015 geändert? Falls ja, wie wurden sie geändert? Nein. 4. Wie gewährleistet der Senat, dass auch Frauen ohne legalen Aufenthalt Zugang zu einer sicheren Abtreibungsmöglichkeit haben, selbst wenn sie Schwierigkeiten haben, ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland glaubhaft zu machen? 5. Gab es seit 2015 Fälle, bei denen die Stadt Hamburg die Kostenübernahme für einen Schwangerschaftsabbruch abgelehnt hat? Wenn ja, wie oft und aus welchen Gründen? 6. Hat der Senat Kenntnis davon, ob seit 2015 gesetzliche Krankenkassen Leistungen zum Schwangerschaftsabbruch für nicht versicherte Frauen nicht gewährt haben? Falls ja, bitte auflisten nach Fall, Kasse und Begründung. Über Bewilligung oder Ablehnung der Kostenübernahme entscheiden die Krankenkassen , siehe Antwort zu 1. Den zuständigen Hamburger Behörden liegen hierzu keine detaillierteren Informationen vor. In der Vorbemerkung der Anfrage beschriebene Fälle, in denen hilfesuchende Frauen im Verfahren Schwierigkeiten haben, glaubhaft zu machen, dass sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, sind nicht bekannt geworden. Eine Kostenerstattung durch Hamburg wird in Einzelfällen abgelehnt, wenn ein anderer Wohnort als Hamburg von den Krankenkassen angegeben wird. In wie vielen Fällen dies seit 2015 erfolgt ist, wird nicht statistisch erfasst.