BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/11060 21. Wahlperiode 28.11.17 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Christiane Blömeke (GRÜNE) vom 21.11.17 und Antwort des Senats Betr.: Stand der Umsetzung des Hamburgischen Spielhallengesetzes Im Dezember 2012 ist das Hamburgische Spielhallengesetz (HmbSpielhG) in Kraft getreten. Mit dem Gesetz leistet Hamburg einen wichtigen Beitrag zur Regulation des Automatenglückspiels und setzt als eines der ersten Bundesländer die entsprechenden Vereinbarungen aus dem Glücksspielstaatsvertrag der Länder um. Bestandsspielhallen nach §9 HmbSpielhG waren bis zum 30. Juni 2017 mit dem Gesetz vereinbar. Für den Weiterbetrieb brauchen nunmehr alle Spielhallen in Hamburg eine neue Betriebserlaubnis. Hierbei sind insbesondere die Abstandsregelungen nach HmbSpielhG zwischen den Spielhallen einzuhalten . Mit Stand 22. Juni 2017 war noch kein Antrag auf Erteilung einer Spielhallenerlaubnis wegen Verstoßes gegen das Abstandsgebot bestandskräftig abgelehnt worden. Aufgrund der Verfahrensrechte der Betreiberinnen und Betreiber, der individuellen Härtefallprüfungen sowie der einzuhaltenden Erklärungsfristen ist eine deutlich längere Verfahrensdauer entstanden. Es gab in Hamburg zum 1. Juni 2017 insgesamt 347 Spielhallen. Es wurden 245 Anträge auf Befreiung vom Abstandsgebot eingereicht. Neben den Abstandregelungen verbietet das HmbSpielhG Mehrfachkonzessionen und regelt Vorgaben zum Spieler- und Jugendschutz in den Spielhallen . Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Wie viele Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis für den Weiterbetrieb einer Spielhalle wurden insgesamt bis zum entsprechenden Stichtag eingereicht und wie viele wurden davon inzwischen beschieden? Es wurden bisher 336 Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis für den Weiterbetrieb einer Spielhalle eingereicht, von denen fünf Anträge zurückgenommen und 329 Anträge beschieden wurden; die noch nicht beschiedenen zwei Anträge betreffen Verfahren, die die Fristen oder Formalien für die Anträge nach § 9 Absatz 6 Hamburgisches Spielhallengesetz nicht erfüllt haben. 2. Wie viele Anträge auf Erteilung einer Spielhallenerlaubnis wurden wegen Verstoßes gegen das Abstandsgebot inzwischen bestandskräftig abgelehnt ? Es wurden bisher sechs Anträge auf Erteilung einer Spielhallenerlaubnis bestandskräftig abgelehnt. 3. Wie viele Spielhallen wurden vom Abstandgebot befreit? Es wurden sieben Spielhallen vom Abstandsgebot befreit. Drucksache 21/11060 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 4. In welchen Fällen ist eine Befreiung vom Abstandsgebot möglich? Wie gestaltet sich die Abwägung zwischen individuellem Härtefall und öffentlichem Interesse? Gemäß § 9 Absatz 1 Satz 4 Hamburgisches Spielhallengesetz kann die für die Erlaubniserteilung zuständige Behörde für Spielhallen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Hamburgischen Spielhallengesetzes am 19. Dezember 2012 bestanden, eine Befreiung vom Abstandsgebot für einen angemessenen Zeitraum zulassen, soweit dies zur Vermeidung unbilliger Härte erforderlich ist. Eine unbillige Härte kann nach § 9 Absatz 1 Satz 5 Hamburgisches Spielhallengesetz insbesondere dann vorliegen , wenn eine Anpassung des Betriebes an die Anforderungen des Hamburgischen Spielhallengesetzes aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich oder mit einer wirtschaftlichen Betriebsführung nicht vereinbar ist. Geeignete Unterlagen zum Nachweis einer unbilligen Härte sind insbesondere die in § 6 Spielhallen- Weiterbetriebsverordnung aufgeführten Nachweise. 5. Wie werden die Spielhallen kontrolliert? Finden anlassbezogene und regelhafte Prüfungen statt? Wenn ja, in welchen Zeitabständen? Die Spielhallen werden grundsätzlich ein- bis zweimal im Jahr überprüft. Außerdem finden anlassbezogene Kontrollen statt. 6. Wurden Verstöße seit Inkrafttreten des HmbSpielhG festgestellt? Wenn ja, wie viele? (Bitte nach Jahren und Bezirken aufschlüsseln.) Bezirksamt 2012 2013 2014 2015 2016 2017 Hamburg- Mitte 0 5 9 61 0 0 Altona 0 3 6 2 1 0 Eimsbüttel 0 0 16 10 0 0 Hamburg- Nord 0 2 39 14 0 0 Wandsbek 0 0 48 7 0 0 Bergedorf 0 9 7 3 8 0 Harburg 0 0 114 8 0 0 Verstöße, die durch mündliche Aufforderungen vor Ort gerügt werden, werden nicht statistisch erfasst. Die unterschiedliche Anzahl der Verstöße zwischen den Bezirksämtern und zwischen den Jahren folgt zum einen aus der unterschiedlichen Anzahl der Spielhallen in den Bezirken und zum anderen aus den nach Ablauf der ersten Übergangsfrist erfolgten intensiveren Kontrollen zur einheitlichen Durchsetzung des Hamburgischen Spielhallengesetzes . 7. Wie wird überprüft, dass alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entsprechend den Vorgaben von §6 HmbSpielhG zum Jugend- und Spielerschutz geschult werden? Die Unternehmen sind gemäß den Regelungen im Hamburgischen Spielhallengesetz dazu verpflichtet, jährlich gegenüber der zuständigen Behörde Nachweise über die Schulungen des Personals zu erbringen. Darüber hinaus erfolgen entsprechende Überprüfungen im Rahmen der Kontrollen durch den Außendienst. 8. Welche Anbieter sind für die Schulung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Spielhallen nach der Hamburgischen Spielerschutzverordnung anerkannt? Die Anbieter sind der „Liste der anerkannten Schulungskonzepte für Schulungen nach der Hamburgischen Spielerschutzverordnung“ zu entnehmen: http://www.hamburg.de/contentblob/4148814/a9c9cbb1cdca9a3bd40561e084336749/ data/hmb-spielhallengesetz-liste-schulungsunternehmen.pdf.