BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/11082 21. Wahlperiode 28.11.17 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Norbert Hackbusch (DIE LINKE) vom 22.11.17 und Antwort des Senats Betr.: Neuer Sachstand Rethebrücke? Die Rethebrücke ist eine zentrale Brücke für den Straßen- und Bahnverkehr im Hamburger Hafen. Haushalterisch geplant wurde die Maßnahme im Jahr 2009 (real in 2010). Die Fertigstellung sollte im Jahre 2012 erfolgen, war aber dann schon in der Drs. 20/14001 erst für 2018 avisiert. Die Teilfreigabe für die Straße erfolgte im Juli 2016. Obwohl die Fertigstellung ursprünglich im Jahre 2012, dann für den Herbst 2015 angekündigt war, ist jetzt im November 2017 die Bahnbrücke immer noch nicht in Betrieb genommen. Dabei war Ende des Jahres 2016 senatsseitig darauf hingewiesen, dass es sich bei den Restarbeiten um baulich geringfügige Anpassungsarbeiten am Oberbau der Bahnklappbrücke handele , „eine Freigabe kann erst nach Abschluss dieser Arbeiten erfolgen. Der Zeitpunkt steht noch nicht fest“ (vergleiche Drs. 21/6637). Ich frage den Senat: Der Senat beantwortet die Fragen auf der Grundlage von Auskünften der Hamburg Port Authority AöR (HPA) wie folgt: 1. Wann ist mit einer endgültigen Inbetriebnahme der neuen Rethebrücke zu rechnen? Die Inbetriebnahme der Straßenbrücke ist im Juli des Jahres 2016 erfolgt, die Inbetriebnahme für die Bahnbrücke ist für das Jahr 2017 geplant. 2. Wie ist die Einlassung in der Übersicht der Drs. 20/14001 auf Seite 8, die ein Ende erst für 2018 avisierte, zu verstehen? Ist damit nicht die Inbetriebnahme der neuen Klappbrücke sondern das Ende des Rückbaus der historischen Hubbrücke gemeint, mit dem die Maßnahme endet? Diese Aussage umfasst den Rückbau der alten Brücke. Die Zeitplanung wurde zwischenzeitlich fortgeschrieben. Siehe Drs. 21/8790. 3. Wie sehen die Genehmigungen für den gegenwärtigen Bahnverkehr über die Rethebrücke aus? Es liegen Genehmigungen für den Bahnverkehr als Eisenbahninfrastrukturunternehmen nach § 6 AEG* und zur Aufnahme des Betriebes nach § 7f AEG vor. * AEG = Allgemeines Eisenbahngesetz Drucksache 21/11082 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 4. Welche Beeinträchtigungen für den Verkehr resultieren aus einer verspäteten Übergabe? Es gibt keine Beeinträchtigung des Verkehrs, da die alte Brücke für den Bahnverkehr zur Verfügung steht. 5. Welche finanziellen Auswirkungen hat die spätere Inbetriebnahme? Siehe Drs. 20/14001 und Drs. 21/8790.