BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/11091 21. Wahlperiode 01.12.17 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dennis Thering (CDU) vom 23.11.17 und Antwort des Senats Betr.: Die Bürde der Begriffsbestimmung – Was genau versteht der Senat unter „Schwerlastverkehr“? Der Transport von Gütern und Personen mit schweren Nutzfahrzeugen, kurz Schwerlastverkehr beziehungsweise Schwerverkehr, ist für Hamburg als Hafenstandort von internationalem Rang und Logistikdrehkreuz für Nordeuropa so überlebensnotwendig wie folgenreich. Der intelligenten Steuerung des Schwerlastverkehrs fällt daher in vielfacher Hinsicht eine immense Bedeutung zu. Allerdings gibt es deutschlandweit keine einheitliche Definition dessen, was konkret als Schwerlastverkehr zu bezeichnen ist. So werden je nach Anwendungsbereich unter anderem Nutzfahrzeuge ab 2,8 Tonnen, über 3,5 Tonnen oder erst ab 12 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht als Schwerlastverkehr bezeichnet. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Welche verschiedenen Definitionen von a) Schwerlastverkehr, b) Schwerverkehr, c) schweren Nutzfahrzeugen mit welchen Merkmalen verwenden jeweils welche Stellen in Hamburg in welchen Zusammenhängen und wo liegen gegebenenfalls Unterschiede zu „einfachen“ Lastkraftwagen (Lkws)? Die Begriffe ergeben sich aus der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) und den technischen Regelwerken der Forschungsgesellschaft für Straßen und Verkehrswesen (FGSV). In der StVZO werden die Begriffe in der Regel für Nutzfahrzeuge, die vorwiegend zum Transport von Gütern geeignet sind, die in verschiedenen Vorschriften festgelegten Gewichte oder Abmessungen überschreiten und daher einer speziellen Genehmigung bedürfen, verwendet. Die für Nutzfahrzeuge jeweils höchstzulässigen Gewichte und Abmessungen ergeben sich in Deutschland aus den §§ 32 bis 34 der StVZO. Die Werte sind unter anderem relevant für die Klassifizierung bei Typ- oder Einzelgenehmigungen , in Bezug auf die Straßenbenutzung und die technischen Kontrollen. Die FGSV verwendet in Ihren Regelwerken den Begriff Schwerverkehr. Dieser wird in deren „Begriffsbestimmungen – Teil: Verkehrsplanung, Straßenentwurf und Straßenbetrieb “ als „Oberbegriff für Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t sowie für Lastzüge, Sattelzüge und Busse“ definiert. In den „Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen (RStO)“ wird der Begriff Drucksache 21/11091 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Schwerverkehr wie folgt beschrieben: „Fahrzeugarten des Schwerverkehrs sind Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t ohne und mit Anhänger, Sattelzüge und Kraftomnibusse mit mehr als 9 Sitzplätzen einschließlich Fahrersitz.“ Die Begrifflichkeiten Schwerlastverkehr sowie schwere Nutzfahrzeuge werden von der FGSV nicht verwendet. 2. Welche Vor- und Nachteile liegen den unter 1. erfragten Definitionen aus Sicht des Senats beziehungsweise der zuständigen Behörden jeweils zugrunde? Eine Betrachtung der Vor- und Nachteile ergibt sich für die zuständige Behörde nicht, da sich die Anwendung entsprechend der Antwort zu 1. aus den gesetzlichen Regelungen sowie den Regelwerken der FGSV ergibt. 3. Das Amt für Verkehr und Straßenwesen in der Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation (BWVI) gibt mit leichtem Zeitverzug regelmäßig für eine Vielzahl an Straßen in Hamburg Daten bezüglich der durchschnittlichen täglichen Kfz-Verkehrsstärken (DTV) beziehungsweise der durchschnittlichen täglichen Kfz-Verkehrsstärken an Werktagen (DTVw) heraus.1 a) Welche Definition von Schwerlastverkehr beziehungsweise Schwerverkehr liegt diesen Daten aktuell zugrunde? Die Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation (BWVI) verwendet bei Verkehrszählungen üblicherweise den Begriff „Schwerverkehr“ (SV). Der SV umfasst dabei alle Fahrzeuge, deren zulässiges Gesamtgewicht (zul. GG) größer als 3,5 Tonnen beträgt. b) Warum wird diese Definition verwendet und durch welches Verfahren werden die jeweiligen Schwerverkehrsanteile gemessen? Im Bereich der Verkehrszählungen orientiert sich die BWVI an den Empfehlungen für Verkehrserhebungen (EVE) der FGSV, um dadurch eine übergreifende Verwendung des Begriffes SV sicherzustellen. Bei den Verkehrszählungen wird von der BWVI in manuelle Pegel und in automatische Dauerpegel unterschieden. Bei den manuellen Pegeln werden optische Merkmale zur Erfassung genutzt. So werden neben den eindeutig erkennbaren Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen (zum Beispiel Radlader, Sattelzüge) Busse und Kfz mit Zwillingsbereifung auf der Hinterachse zum Schwerverkehr gezählt. Die automatischen Dauerpegel erfassen entsprechend den Technischen Lieferbedingungen für Streckenstationen 2012 (TLS 2012) von der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) die Fahrzeugarten/Grundklassen „Motorräder“, „Pkw ohne Anhänger“, „Lieferwagen ohne Anhänger“, „Pkw mit Anhänger“, „Lkw ohne Anhänger“ (mit einem zul. GG > 3,5 Tonnen ohne Anhänger, auch Zugmaschinen von Sattelfahrzeugen ohne Auflieger), „Lkw mit Anhänger“ (mit einem zul. GG > 3,5 Tonnen), „Sattelkraftfahrzeuge “, „Busse“ und „nicht klassifizierbare Fahrzeuge“. Dabei werden gemäß BASt die Fahrzeugarten „Lkw ohne Anhänger“, „Lkw mit Anhänger“, „Sattelkraftfahrzeuge“ und „Busse“ unter dem Begriff SV zusammengefasst. c) Inwiefern wurde die den DTV- beziehungsweise DTVw-Angaben zugrunde liegende Definition dessen, was unter Schwerlastverkehr beziehungsweise Schwerverkehr zu verstehen ist, seit 2011 verändert ? Seit dem Jahr 2011 hat sich die Definition des Begriffes SV bei den DTV- und DTVw- Angaben nicht geändert. 1 http://www.hamburg.de/bwvi/verkehrsbelastung/, letzter Zugriff: 22.11.2017. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/11091 3 4. Welche Definition von Schwerlastverkehr beziehungsweise Schwerverkehr liegt der 2. Fortschreibung des Luftreinhalteplans zugrunde und warum wurde diese Definition ausgewählt? Die Immissionsberechnungen zur 2. Fortschreibung des Luftreinhalteplans wurden auf Grundlage des vom Umweltbundesamt herausgegebenen Handbuches für Emissionsfaktoren (HBEFA), Version 3.2, und den darin enthaltenen Fahrzeugkategorien gutachterlich durchgeführt. Das Handbuch für Emissionsfaktoren ist die fachliche Grundlage für die gutachterliche Durchführung von Immissionsberechnungen. Es enthält keine Definition von Schwerlastverkehr beziehungsweise Schwerverkehr.