BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/11092 21. Wahlperiode 01.12.17 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Thilo Kleibauer (CDU) vom 23.11.17 und Antwort des Senats Betr.: Gravierende Haushaltsüberschreitungen nach neun Monaten – Hält sich der Senat an die haushaltsrechtlichen Regelungen? Sofern in einzelnen Behörden die von der Bürgerschaft ermächtigten Haushaltsmittel für die jeweiligen Aufgaben nicht ausreichend sind, hat der Senat entweder durch Sollübertragung aus zentralen Ansätzen oder durch die rechtzeitige Vorlage einer Nachbewilligungsdrucksache dafür Sorge zu tragen , dass das Haushaltssoll nicht überschritten wird. Eine Ausnahmeregelung stellt der § 39 der Landeshaushaltsordnung (LHO) für über- und außerplanmäßige Kosten und Auszahlungen in unvorhergesehenen und unabweisbaren Fällen dar. In diesem Fall ist eine vorherige Einwilligung des Senats erforderlich, die in Fällen ab 5 Millionen Euro unverzüglich der Bürgerschaft vorzulegen ist. In der Verwaltungsvorschrift zu § 39 LHO findet sich folgende Definition: „Überplanmäßige Kosten sind Kosten, die einem im Haushaltsplan vorhandenem Produkt zugeordnet werden können , soweit sie das Soll eines Kontenbereichs der Produktgruppe überschreiten .“ Im Bericht zur Haushaltsentwicklung im 3. Quartal 2017 (Drs. 21/11000) werden nun im Einzelplan 4.0 deutliche Haushaltsüberschreitungen ausgewiesen . So heißt es zur Produktgruppe 253.03: „Zum 30.09. wurden die vorhandenen Kostenermächtigungen der Produktgruppe im Saldo der Kontenbereiche temporär um insgesamt rd. 46.000 Tsd. Euro überschritten.“ In der Ergebnisrechnung des Einzelplans 8.1 liegen die Sonstigen Kosten nach neun Monaten um mehr als 5 Millionen Euro über dem Ganzjahressoll. In den Erläuterungen wird hier auf die Entwicklung im Aufgabenbereich 274 hingewiesen. Zudem werden bei einzelnen Investitionsprogrammen im Aufgabenbereich 269 des Einzelplans 7.0 „temporäre“ Überschreitungen berichtet, die im 4. Quartal ausgeglichen werden sollen. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Im Rahmen der Mittelbewirtschaftung eines Haushaltsjahres kann es temporär zu Überschreitungen bei einzelnen Ermächtigungen kommen. Diese sind grundsätzlich im Rahmen der Bewirtschaftung nach den hierfür vorgesehenen haushaltsrechtlichen Regelungen auszugleichen. Entsprechende Buchungen werden üblicherweise durchgeführt , wenn die Höhe der Verstärkungsbedarfe absehbar ist. Für entsprechende Sollübertragungen sind unter anderem zentrale Mittel im Einzelplan 9.2 in der Produktgruppe (PG) 283.01 für „Haushaltsrisiken und Budgetaufstockungen“ und die Drucksache 21/11092 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 „Zentrale Verstärkung Zuwanderung“ vorhanden. Erst wenn ein entsprechender Ausgleich nach Abschluss des Haushaltsjahres nicht vorgenommen werden kann, muss in der Haushaltsrechnung eine Haushaltsüberschreitung ausgewiesen und begründet werden. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Ist die in Drs. 21/11000 dargestellte Haushaltsüberschreitung im Einzelplan 4.0 durch über- oder außerplanmäßige Kosten im Sinne des § 39 LHO entstanden? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, wann genau hat der Senat seine Einwilligung hierzu erteilt und der Bürgerschaft zur Genehmigung vorgelegt? Mit Veranschlagung zentraler Mittel für das Produkt Zuwanderung in PG 283.01 wurde dem Risiko Rechnung getragen, dass im Einzelplan 4 in PG 253.03 überplanmäßige Kosten auftreten können. Mit Drs. 21/10873 hat der Senat eine Erhöhung dieser Ermächtigung beantragt. Die in Drs. 21/11000 ausgewiesene Sollüberschreitung ist von den zuständigen Behörden daher nicht als Sachverhalt im Sinne des § 39 Landeshaushaltsordnung (LHO) bewertet worden. 2. Wann genau hat die für den Einzelplan 4.0 verantwortliche Behörde festgestellt, dass die Haushaltsansätze überschritten werden? Die Soll-Überschreitung war planerisch vorgesehen. Mit dem Halbjahresbericht hat der Senat darüber informiert, dass hierfür Sollverstärkungen in Anspruch genommen worden sind und dies für die zweite Jahreshälfte in Aussicht gestellt. 3. Warum erfolgte bis zum 30.09. kein Ausgleich der Haushaltsüberschreitung im Einzelplan 4.0 durch Sollübertragungen aus zentralen Ansätzen aus dem Einzelplan 9.2? 4. Ist inzwischen ein Ausgleich der in Drs. 21/11000 dargestellten Haushaltsüberschreitung im Einzelplan 4.0 durch Sollübertragungen aus zentralen Ansätzen des Einzelplans 9.2 erfolgt? Wenn ja, wann genau und in welcher Höhe? Wenn nein, warum nicht? Der von der Fachbehörde beantragte Soll-Ausgleich wird spätestens im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten vorgenommen. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 5. In welcher Höhe kam es im Einzelplan 8.1 in welchen Produktgruppen zum 30.09.2017 zu Soll-Überschreitungen in jeweils welcher Höhe? Die im Einzelplan 8.1 aufgetretene Soll-Überschreitung bei den Sonstigen Kosten beruht auf den in der Anlage dargestellten Einzelbeträgen. 6. Hat der Senat eine Einwilligung für über- oder außerplanmäßige Kosten im Einzelplan 8.1 erteilt? Wenn ja, wann genau? Wenn nein, warum nicht? Entfällt, siehe Vorbemerkung. 7. In jeweils welcher Höhe kam es seit dem 30.09.2017 zu weiteren Haushaltsüberschreitungen ? In welcher Höhe und an welcher Stelle liegen derzeit Haushaltsüberschreitungen durch über- oder außerplanmäßige Kosten vor und wann hat der Senat hierzu jeweils seine Einwilligung erteilt? Keine. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 8. Welche genauen gesetzlichen Regelungen und verwaltungsinternen Vorgaben gibt es für temporäre Überschreitungen bei Kosten und bei Auszahlungen für Investitionen? Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/11092 3 Es gelten die Bestimmungen der LHO zur Ausführung des Haushaltsplans (Teil III), insbesondere §§ 37, 39, sowie die hierzu erlassenen Verfahrensvorschriften. Ergänzend ist das jährliche Bewirtschaftungsrundschreiben der Finanzbehörde zu beachten (für 2017 siehe http://suche.transparenz.hamburg.de/dataset/ bewirtschaftungsrundschreiben-2017-veroeffentlicht-am-23-12-2016). Drucksache 21/11092 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 4 Anlage Produktgruppe (PG) Sonstige Kosten (in Tsd. Euro) Ist bis Q3 2017 Soll 2017 Soll 2017 ./. kum. Ist 2017 272.01 PG Steuerung u. Service -68 274 341 272.02 PG Katastrophen- und Bevölkerungs-schutz 2 6 4 273.01 PG Verfassungsschutz 31 69 39 274.01 PG Service 515 144 -371 274.02 PG Pass-,Ausweis-,Namens- und Be-glaubigungsangelegenheiten 6 7 1 274.03 PG Ausländerangelegenheiten 15.507 15.983 476 274.04 PG Einbürgerungsangelegenheiten 43 62 19 274.05 PG OWi im Straßenverkehr 13.507 20.070 6.563 275.11 PG Schutz- und Wasserschutzpolizei 16.533 1.849 -14.684 275.12 PG Kriminalpolizei 449 324 -125 275.13 PG Vollzugsunterstützung und Ausbil-dung 2.983 4.429 1.446 276.01 PG Wasserschutzpolizei-Schule 530 701 171 277.01 PG Einsatzdienst Feuerwehr 3.536 4.200 664 277.02 PG Vorbeugender Brand- und Gefah-renschutz 30 36 6 277.03 PG Landesbereich Freiwillige Feuer-wehren 1.464 1.701 237 277.04 PG Feuerwehrakademie 296 201 -95 277.05 PG Zentrale Dienste 101 240 139 277.06 PG Technik und Logistik 19 70 51