BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/11100 21. Wahlperiode 01.12.17 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Ewald Aukes und Daniel Oetzel (FDP) vom 23.11.17 und Antwort des Senats Betr.: Berechnung des Straßenlärms im Sülldorfer Brooksweg Der Sülldorfer Brooksweg ist in der Vergangenheit schon durch überhöhte Geschwindigkeit der Fahrzeugführer und das damit einhergehende Gefahrenpotenzial für Anwohner aufgefallen. Die Verkehrslage dieser Straße birgt aber auch Gefahren durch Lärmbelästigung für die Anwohner dieser Straße. Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat: 1. Welche Rechtsverordnung wurde für die Berechnung des Lärmpegels an dem Sülldorfer Brooksweg verwendet? a. Mit welcher Begründung wurde die Rechtverordnung ausgewählt? b. Besteht die Möglichkeit, die Bewertung des Verkehrslärms auch durch eine andere Rechtsverordnung vorzunehmen? c. Falls es eine weitere Verordnung gibt, welche Unterschiede bei Anwendung dieser Rechtsvorschriften zur Ermittlung von Verkehrslärm gibt es und wie unterschieden sich die damit ermittelten Lärmemissionen? Zur Berechnung der Beurteilungspegel wurde die Sechzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung – 16. BImSchV) i.V.m. den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen RLS-90 herangezogen . Die Anwendung dieser Verordnung und Richtlinien ist rechtsverbindlich vorgeschrieben . Zur Bewertung einer akustischen Situation bezüglich eines möglichen Erlasses einer verkehrsbehördlichen Anordnung gibt es keine weiteren Verordnungen. 2. Auf welcher Datengrundlage wurden die Berechnungen durchgeführt? a. Inwieweit wurde für die Berechnung zwischen Motorrädern, Pkws, Transportern, Lkws und Lastzügen differenziert? b. Wie sind die einzelnen Fahrzeugklasse definiert? Bei den manuellen Zählungen zur Bestimmung der Verkehrsstärke durch die Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation (BWVI) gelten derzeit folgende Unterscheidungskriterien hinsichtlich der Fahrzeugarten: „Pkw“ = Pkw/Lieferwagen (Einfachbereifung hinten, mit und ohne Anhänger) bis einschließlich 3,5 t zul. Gesamtgewicht (Motorräder werden nicht erfasst), „SV“ = alle Kfz (inklusive Busse) > 3,5 t zul. Gesamtgewicht (Zwillingsbereifung hinten beziehungsweise eindeutig erkennbar, zum Beispiel Radlader). Die BWVI verwendet bei Verkehrszählungen üblicherweise den Begriff „Schwerverkehr “ (SV). Der SV umfasst dabei alle Fahrzeuge, deren zulässiges Gesamtgewicht Drucksache 21/11100 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 (zul. GG) größer als 3,5 Tonnen ist. Alle anderen KfZ werden der Kategorie „Pkw“ zugeordnet. Die Forschungsgesellschaft für Straßen und Verkehrswesen bringt technische Regelwerke zum Straßen- und Verkehrswesen heraus, die in Deutschland Anwendung finden . Im Bereich der Verkehrszählungen orientiert sich die BWVI an den Empfehlungen für Verkehrserhebungen (EVE) der Forschungsgesellschaft für Straßen und Verkehrswesen e.V. (FGSV), um dadurch eine übergreifende Verwendung des Begriffes SV sicherzustellen. Bei den manuellen Zählungen wie im Sülldorfer Brooksweg werden optische Merkmale zur Erfassung genutzt. So werden neben den eindeutig erkennbaren Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen (zum Beispiel Radlader , Sattelzüge) Busse und Kfz mit Zwillingsbereifung auf der Hinterachse zum SV gezählt. c. Falls nicht differenziert wurde, würde eine Differenzierung an diesem Punkt zu einem anderem Ergebnis führen als die ursprüngliche Messung ergab? Entfällt. 3. Wie viele Beschwerden wurden in der Legislaturperiode 21 bis jetzt von Bürgern eingereicht? a. Gab es auch Klagen auf dem Gebiet und falls ja, wie viele? In dieser Legislaturperiode liegen der zuständigen Behörde für den Sülldorfer Brooksweg acht Beschwerden im Sinne der Fragestellung in Form von Anträgen auf verkehrsbeschränkende Maßnahmen gemäß § 45 Absatz 1 der Straßenverkehrs- Ordnung vor. Klagen zum Thema Lärm sind nicht bekannt.