BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/11163 21. Wahlperiode 08.12.17 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Heike Sudmann und Mehmet Yildiz (DIE LINKE) vom 30.11.17 und Antwort des Senats Betr.: Gewerberaum-Leerstände in der Möllner Landstraße in Billstedt In seiner Antwort auf unsere Schriftliche Kleine Anfrage vom 10. November 2017 (Drs. 21/10841) räumt der Senat „Defizite bei der Nutzung einiger Gebäude – insbesondere die erdgeschossigen Einzelhandelsflächen betreffend – in einigen Teilräumen entlang der Möllner Landstraße“ ein.“ Mit Blick auf das erst 2012 errichtete und seitdem vor sich hin modernde Gebäude an der Ecke Letternkamp wird immerhin von der Erteilung einer „Baugenehmigung für den Einbau von zwei Bistros, einer Spielhalle und einem Sportcafé“ am 22. Juni 2017 berichtet. Wie zufällig soll es in den vergangenen Wochen erkennbare Tätigkeiten auf dem betreffenden Gelände gegeben haben. Die Senatsantwort steht in einem gewissen Widerspruch zu einer Meldung im „Hamburger Abendblatt“ vom 15. November 2017. Dort heißt es für ganz Billstedt , dass absehbar 14 Spielhallen schließen müssten, nur noch zwei könnten weiter betrieben werden. Auch solle es für Sportbars „strengere Regeln“ geben. Mit Blick auf die besagte Fläche Möllner Landstraße 116 soll dem Besitzer des „Spielhallen-Rohbaus“ keine Genehmigung für eine Spielhalle erteilt werden, vorrangig aufgrund der Nähe einer Grundschule. Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat: Im Baugenehmigungsverfahren für eine Spielhalle oder eine Annahmestelle für Sportwetten sind neben den planungs- und bauordnungsrechtlichen Belangen ausschließlich anlagen- und betriebsbezogene Anforderungen zu berücksichtigen, zum Beispiel der zulässige Abstand zur nächsten Spielhalle (§ 2 Absatz 5 Gesetz zur Regelung des Rechts der Spielhallen im Land Hamburg – Hamburgisches Spielhallengesetz HmbSpielhG). Personenbezogene Anforderungen, zum Beispiel die erforderliche Zuverlässigkeit des Antragstellers für den Betrieb der Spielhalle, werden immer außerhalb des Baugenehmigungsverfahrens in eigenständigen Erlaubnisverfahren (§ 2 Absatz 1 HmbSpielhG) berücksichtigt. Für jeden Spielhallenstandort darf nur eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen nach § 1 Absatz 2 HmbSpielhG zugelassen werden (Verbot von Mehrfachkonzessionen ). Der Abstand zu weiteren Unternehmen nach § 1 Absatz 2 soll 500 Meter nicht unterschreiten. Innerhalb der in § 1 Nummern 1 und 2 der Verordnung über Werbung mit Wechsellicht vom 28. April 1981 (HmbGVBl. S. 91) in der jeweils geltenden Fassung genannten Gebiete soll der Abstand von 100 Metern nicht unterschritten werden. Spielhallen oder ein ähnliches Unternehmen nach § 1 Absatz 2 HmbSpielhG sollen auch nicht in räumlicher Nähe von Einrichtungen eröffnet werden, die ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern und Jugendlichen aufgesucht werden (§ 2 Absatz 2 HmbSpielhG). Die Formulierung „in räumlicher Nähe“ beschreibt einen Abstand von weniger als 100 Metern zu diesen Einrichtungen. Kindertageseinrichtun- Drucksache 21/11163 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 gen wie Kindertagesstätten (Krippe, Kindergarten, Kinderhort) und Kindertagespflegeeinrichtungen fallen nicht in den Regelungsbereich der Norm. Gemäß § 2 Absatz 3 HmbSpielhG kann in einem Gebäude entweder eine Spielhalle oder eine Annahmestelle für Sportwetten etabliert werden. Sollte zunächst für die Spielhalle eine Erlaubnis nach dem HmbSpielhG erteilt werden, schließt dies eine konzessionierte Annahmestelle für Sportwetten aus. Die Erlaubnis nach § 2 Absatz 3 HmbSpielhG wäre auch zu versagen, wenn vor Abschluss des Erlaubnisverfahrens für eine Spielhalle eine Erlaubnis für die Annahmestelle von Sportwetten erteilt werden würde. Dabei sind Antragsteller von Spielhallenerlaubnissen nicht verpflichtet, die vorgesehene Anzahl von Spielgeräten mitzuteilen. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Innerhalb welchen Zeitraumes muss eine Baugenehmigung umgesetzt werden, bis ihre erneute Beantragung nötig wird? Die bauordnungsrechtliche Genehmigung erlischt nach § 73 Absatz 1 Hamburgische Bauordnung (HBauO), wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen oder die Ausführung länger als ein Jahr unterbrochen worden ist. Sie kann jeweils um ein Jahr verlängert werden. 2. Nach den sich hinziehenden (juristischen?) Auseinandersetzungen um den Neubau an der Ecke Letternkamp stellt sich die Frage, was sich bei der im Juni 2017 ergangenen Entscheidung gegenüber der Ausgangslage verändert hat beziehungsweise warum die Freie und Hansestadt Hamburg die Baugenehmigung für zwei Bistros, eine Spielhalle und ein Sportcafé erteilt hat? Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Billstedt 10, der Gewerbegebiet ausweist. Im Gewerbegebiet sind kerngebietsuntypische Vergnügungsstätten , zum Beispiel eine Spielhalle, zulässig. Kerngebietsuntypische Vergnügungsstätten sind in der Regel solche, die eine Nutzfläche von 100 m2 nicht überschreiten . Das war vorliegend der Fall. Die Nutzungen Bistro und Sportcafé sind im Gewerbegebiet ebenfalls zulässig. Im Übrigen siehe Antworten zu 3. und 4. 3. Wie groß ist die Nutzungsfläche dieses Neubaus und wie groß waren jeweils die Flächen, die 2012 für die Spielhallen und das Sportcafé beantragt und von der Stadt abgelehnt wurden? Der Antrag für die Errichtung eines zweigeschossigen Gebäudes mit drei Spielhallen, einem Sportcafé und einem Bistro wurde im Mai 2012 abgelehnt. Die beantragten und abgelehnten Flächen teilen sich wie folgt auf: Spielhalle 1: 97,28 m2 (EG 48,90 m2 + OG 48,38 m2) Spielhalle 2: 98,42 m2 (EG 48,30 m2 + OG 50,12 m2) Spielhalle 3: 99,00 m2 (nur EG) Sportcafé: 98,32 m2 (EG 51,3 m2 + OG 47,02 m2) 4. Wie groß sind jeweils die Flächen, die im Juni 2017 für die beiden Bistros , die Spielhalle und das Sportcafé genehmigt wurden? Der Antrag für den Einbau von zwei Bistros, einer Spielhalle und eines Sportcafés im Gebäude wurde im Juni 2017 genehmigt. Die beantragten und genehmigten Flächen teilen sich wie folgt auf: Bistro 1: 82,75 m2 (EG 47,59 m2 + OG 35,16 m2) Bistro 2: 83,15 m2 (EG 50,33 m2 + OG 32,82 m2) Sportcafé: 89,60 m2 (EG 48,10 m2 + OG 41,50 m2) Spielhalle: 98,00 m2 (nur EG) Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/11163 3 5. Welche Grundrissänderungen hat es gegenüber vorangegangenen Plänen gegeben? Die Raumaufteilung im Erdgeschoss und im Obergeschoss einschließlich der inneren Erschließung sowie die Zugänge zum Gebäude wurden für die neue Nutzung wesentlich umgestaltet. 6. Wie viele Spielautomaten sind in der Spielhalle vorgesehen, beantragt und/oder gegebenenfalls bereits genehmigt? Siehe Vorbemerkung. 7. Welche Angebote sind im Sportcafé vorgesehen, beantragt und/oder gegebenenfalls bereits genehmigt? Es ist nicht bekannt, welche Angebote im Sportcafé vorgesehen sind. Es liegen darüber hinaus bisher keine gaststätten- oder gewerberechtlichen Anträge für das Sportcafé vor. 8. Wie groß ist der Abstand dieses genehmigten neuen Etablissements zum nächsten Kindertagesheim, zu einer Schule und anderen von Kindern und Jugendlichen angelaufenen Einrichtungen? Für den Betrieb einer Spielhalle wurde eine Erlaubnis beantragt. Diese ist noch nicht erteilt worden, weil sich die dafür vorgesehenen Räume noch nicht in einem abnahmefähigen Zustand befinden. Gegenwärtig liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass sich in räumlicher Nähe (innerhalb eines 100-m-Radius) zu der beantragten Spielhalle eine Schule oder andere Einrichtung, die von Kindern und Jugendlichen aufgesucht wird, befindet. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 9. Wie groß ist der Abstand dieses genehmigten neuen Etablissements zu anderen Spielhallen und Sportcafés? Innerhalb des in § 2 Absatz 2 HmbSpielhG vorgesehenen Mindestabstands befindet sich gegenwärtig keine weitere konzessionierte Spielhalle. Der Abstand zu anderen Sportcafés ist nicht bekannt, da er nicht Gegenstand des durchgeführte Baugenehmigungsverfahren und des vorliegenden Erlaubnisantragsverfahrens ist. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 10. Wie verhält es sich mit den Aussagen in der Senatsantwort vom 10. November im Verhältnis zu den Ausführungen im „Hamburger Abendblatt “ vom 15. November? Von einer Kommentierung von Medienberichten sieht der Senat grundsätzlich ab. 11. Wie lässt sich die Genehmigung je einer Spielhalle und eines Sportcafés mit dem Hamburgischen Spielhallengesetz vereinbaren, in dem es im § 2 Absatz 3 doch heißt: „In einem Gebäude oder Gebäudekomplex, in dem zulässigerweise eine Annahmestelle für Sportwetten oder eine Spielbank betrieben wird, darf eine Spielhalle nicht eröffnet werden. In einem Gebäude, in dem zulässigerweise eine Spielhalle betrieben wird, darf eine Spielbank oder eine Annahmestelle für Sportwetten nicht genehmigt werden“? Der Betreiber hat bisher nicht erklärt, dass es sich bei dem Sportcafé tatsächlich um eine solche Annahmestelle für Sportwetten handeln soll. Im Übrigen siehe Vorbemerkung .