BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/11188 21. Wahlperiode 08.12.17 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Deniz Celik (DIE LINKE) vom 01.12.17 und Antwort des Senats Betr.: Urteil des BVerfG zum Fragerecht von Abgeordneten und Konsequenzen für Hamburg Mit Urteil vom 07. November 2017 befand das Bundesverfassungsgericht, die Bundesregierung habe Auskünfte der Deutschen Bahn AG zu Unrecht verweigert (Urteil vom 07. November 2017 – 2 BvE 2/11), insofern ihrer Antwortpflicht bei der Beantwortung von Anfragen zur Deutschen Bahn AG nicht genügt und hierdurch Rechte der Antragsteller und des Deutschen Bundestages verletzt. Das Bundesverfassungsgericht führte aus: Ohne Beteiligung am Wissen der Regierung kann das Parlament sein Kontrollrecht gegenüber der Regierung nicht ausüben. Daher kommt dem parlamentarischen Informationsinteresse besonders hohes Gewicht zu, soweit es um die Aufdeckung möglicher Rechtsverstöße und vergleichbarer Missstände innerhalb von Regierung und Verwaltung geht. Die Kontrollfunktion ist zugleich Ausdruck der aus dem Demokratieprinzip folgenden Verantwortlichkeit der Regierung gegenüber dem Parlament. Das verfassungsrechtlich garantierte parlamentarische Frage - und Informationsrecht unterliegt gleichwohl Grenzen, die, auch soweit sie einfachgesetzlich geregelt sind, ihren Grund im Verfassungsrecht haben müssen. Grundrechte der Deutschen Bahn AG, namentlich der Schutz ihrer Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (Artikel 12 Absatz 1 oder Artikel 14 Absatz 1 GG), stehen der Auskunftserteilung indes nicht entgegen. Auch in Hamburg wurden seitens des Senats Schriftliche Kleine Anfragen mit dem Argument nicht beantwortet, der Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse stünden einer Beantwortung entgegen. Vor dem Hintergrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichtes besteht nun Hoffnung, dass der Senat sein bisheriges Antwortverhalten entsprechend anpasst und korrigiert. Vor diesem Hintergrund stelle ich einige Fragen erneut. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 7. November 2017 (Az.: 2 BeV 2/11) betrifft nur Unternehmen, die gänzlich oder mehrheitlich vom Staat beherrscht werden. Im Übrigen kann der Senat die Fragen nicht vollständig beantworten , da ihm die entsprechenden Informationen nicht vorliegen. Die zuständige Behörde hat die Asklepios Kliniken Hamburg GmbH (AKHH) um entsprechende Auskünfte gebeten, die ihr jedoch unter Berufung auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse verweigert wurden. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: Drucksache 21/11188 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 1. Wie groß war die Anzahl von Pflegekräften in den Krankenhäusern mit städtischer Minderheitsbeteiligung – ausgenommen der psychiatrischen Abteilungen – in den Jahren 2012, 2013, 2014, 2015, 2016 und 2017 (Stichtag 01.11.2017)? Bitte aufschlüsseln nach Jahren, einzelnen Krankenhäusern – beim Klinikum Nord bitte getrennt, VZÄ und Köpfen, Qualifikationsstufen/-kategorien , examinierten Pflegefachkräften, Pflegeassistenzen und Hilfskräften . Die einzelnen Krankenhäuser veröffentlichen in ihren Qualitätsberichten Personaldaten nach einer eigenen Systematik, die dort eingesehen werden können (https://www.g-ba.de/institution/themenschwerpunkte/qualitaetssicherung/ qualitaetsdaten/qualitaetsbericht/). Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 2. Gibt es Kontakte, Gespräche oder andere Aktivitäten von Asklepios in Bezug auf eine Mitgliedschaft im AVH e.V.? Falls ja, welche sind das genau und wann haben sie stattgefunden und was ist der Anlass dafür? 3. Gibt es einen Aufnahmeantrag der Asklepios Kliniken Hamburg für die AVH? Falls ja, wann wurde er eingereicht und wie wurde er entschieden beziehungsweise wann wird darüber entschieden werden? Am 16. September 2016 haben sich die AKHH bei der AVH e.V. nach den Möglichkeiten und dem Verfahren eines Beitritts erkundigt. Nach weiteren Vorgesprächen und in Abstimmung mit den Gewerkschaften ver.di und Marburger Bund hat die AKHH am 17. Oktober 2017 einen Gast-Mitgliedschaftsantrag eingereicht, dem die AVH e.V. am 6. November 2017 zugestimmt hat.