BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/11272 21. Wahlperiode 15.12.17 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Heike Sudmann (DIE LINKE) vom 07.12.17 und Antwort des Senats Betr.: Wie wird die Schilleroper winterfest gemacht? Auch weiterhin modert die Schilleroper in St. Pauli vor sich hin, ohne dass erkennbare Sanierungs- oder auch nur Erhaltungsmaßnahmen durchgeführt werden. Aber das ist der Umstand, mit dem die Nachbarschaft, die engagierte Initiative und überhaupt die interessierte Öffentlichkeit konfrontiert sind. Es bleibt zu prüfen, wie ernst es dem Bezirk und dem Senat ist, das historische Gebäude ernsthaft zu erhalten. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Nach § 3 Absatz 1 Hamburgische Bauordnung (HBauO) sind Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden und keine unzumutbaren Belästigungen entstehen können. Sie müssen ihrem Zweck entsprechend ohne Missstände zu benutzen sein. Diese Pflicht obliegt der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer beziehungsweise den über die bauliche Anlage Verfügungsberechtigten. Sie haben auch dafür Sorge zu tragen, das Gebäude in Bezug auf etwaige Gefahren bei entsprechenden Witterungseinflüssen zu untersuchen. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Was ist seit meiner letzten Schriftlichen Kleinen Anfrage (Drs. 21/10065 vom 18.8.2017) auf dem Gelände oder im Zusammenhang mit der Schilleroper passiert? a. Welche Initiativen hat es seitdem gegebenenfalls seitens der Eigentümerin gegeben? Und mit welchem Inhalt? Die Eigentümerin hat noch einmal schriftlich die Probleme dargelegt, die sie bei der Erhaltung der Schilleroper sieht und sich im November diesen Jahres an das Bezirksamt Hamburg-Mitte gewandt, um die weiteren Schritte zu besprechen. Eine Antwort erfolgt nach den erforderlichen Abstimmungen zwischen den zuständigen Behörden. b. Welche Gespräche hat es gegebenenfalls zwischen der Eigentümerin und Ämtern der Freien und Hansestadt Hamburg gegeben? Und mit welchen Ergebnissen? Seit der Beantwortung der Schriftlichen Kleinen Anfrage Drs. 21/10065 hat es keine Gespräche im Sinne der Fragestellung gegeben. c. Liegt inzwischen die in meiner oben angeführten Anfrage erwähnte Stellungnahme des Amtes für Bauordnung und Hochbau der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen hinsichtlich der Standfestigkeit des Stahlgerüsts vor? Drucksache 21/11272 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Wenn ja, mit welchen Ergebnissen? Wenn nein, wann ist mit dieser Stellungnahme zu rechnen? Im Rahmen der Erarbeitung der Stellungnahme sind noch weitere Untersuchungen erforderlich. Die dazu notwendige Ortsbesichtigung ist für Januar 2018 vorgesehen, sodass die Stellungnahme anschließend unverzüglich fertiggestellt wird. d. Welche sonstigen neuen Erkenntnisse hat der Senat bezüglich dieses Objekts? Keine. 2. Was ist hinsichtlich der Schilleroper bereits geschehen oder bis wann geplant, um a) den zu befürchtenden Herbststürmen und b) dem Winter und etwaigen Schneemassen zu trotzen? Die Eigentümerin führt zusammen mit dem zuständigen bürgernahen Beamten des PK16 in regelmäßigen, circa 14-tägigen Abständen Begehungen des Objekts durch. Es werden regelhaft störende Äste zurückgeschnitten, lose Putzteile ersetzt sowie neue Dachrinnen eingebaut. Im Übrigen werden gegebenenfalls erforderliche weitere Maßnahmen durchgeführt. a. Besteht diesbezüglich eine Gefahr für das Gebäude? Wenn ja, welche? b. Besteht diesbezüglich eine Gefahr für Fußgänger/-innen, Autos und so weiter? Wenn ja, welche? Wenn nein, wie wird eine Gefährdung ausgeschlossen? Gefahren für das Denkmal sind nicht bekannt. Eine Begehung auch zur Klärung eventueller Gefahren durch das zuständige Bezirksamt und das Denkmalschutzamt gemeinsam mit der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen (Amt für Bauordnung und Hochbau) ist vorgesehen (siehe Antwort zu 1. c). Im Übrigen siehe Vorbemerkung . c. Wer haftet bei etwaigen Schäden, die der Zustand des Gebäudes gegebenenfalls bei Menschen oder Sachen zur Folge hat? Bei etwaigen Schäden, die der Zustand des Gebäudes gegebenenfalls bei Menschen oder Sachen zur Folge hat, kommt, sofern die Voraussetzungen der jeweiligen Anspruchsgrundlage erfüllt sind, eine Haftung des Eigentümers und des Besitzers des Gebäudes nach § 823 Absatz 1 BGB in Betracht (Verletzung von Verkehrssicherungspflichten ). Daneben kommt auch eine Haftung des Grundstücks- beziehungsweise Gebäudebesitzers nach §§ 836, 837 BGB sowie des Gebäudeunterhaltspflichtigen nach § 838 BGB in Betracht. d. Welche Sicherungsmaßnahmen wären kurzfristig nötig, um das Gebäude unbeschadet über den weiteren Herbst und Winter zu bringen und vorübergehende Passanten/-innen und parkende Autos zu schützen? Siehe Antwort zu 2. Im Übrigen siehe Vorbemerkung.