BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/11275 21. Wahlperiode 15.12.17 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Thilo Kleibauer (CDU) vom 07.12.17 und Antwort des Senats Betr.: Gutachten zum Sanierungsbedarf der Gebäude der Universität Hamburg Zur Ermittlung des Sanierungsbedarfs im gesamten Gebäudebestand der Universität Hamburg wurde bereits im Juni 2016 die Firma rheform – Entwicklungs Management GmbH beauftragt. Gemäß dem im Transparenzregister veröffentlichten Gutachtervertrag sollte das Ergebnis der baulichen Untersuchung zur Einschätzung der notwendigen Sanierungskosten und -strategien der zuständigen Behörde ursprünglich bis Weihnachten 2016 vorgelegt werden. Zuletzt hatte der Senat die Fertigstellung für Ende 2017 angekündigt, nachdem der zuständigen Behörde bereits die Entwurfsfassung des Gutachtens seit Monaten vorliegt. Ich frage den Senat: 1. Liegt das beauftragte Gutachten inzwischen in der endgültigen Fassung vor? Wenn nein, warum noch nicht und wann wird mit der Vorlage gerechnet? 2. Wann genau erfolgte die Abnahme des Gutachtens durch die zuständige Behörde? 3. Zu welchen wesentlichen Ergebnissen kommt das Gutachten in Bezug auf die Sanierungskosten und die Sanierungsstrategien für den von der Universität Hamburg genutzten Gebäudebestand? 4. Welche Schätzungen liegen der zuständigen Behörde derzeit für die jeweiligen Sanierungskosten für welche einzelnen von der Universität genutzten Gebäude vor? 5. Welche besonderen Prioritäten ergeben sich im Einzelnen für die Sanierung der von der Universität genutzten Gebäude aufgrund der Funktionalität für Wissenschaft und Lehre, energetischer und technischer Notwendigkeiten , Brandschutz, Arbeitssicherheit sowie der Bausubstanz? 6. Wie sind derzeit die genauen Planungen des Senats zur Umsetzung der Sanierungsmaßnahmen für den von der Universität Hamburg genutzten Gebäudebestand? Das Gutachten liegt im finalen Entwurf vor. Die Abnahme befindet sich zurzeit in der Terminierung. 7. Nachdem der Senat bislang ausgeführt hatte, das Gutachten nach der Abnahme im Transparenzportal zu veröffentlichen, wurde in der Drs. 21/10464 nur noch die Veröffentlichung einer „Zusammenfassung des Gutachtens“ angekündigt. Drucksache 21/11275 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 7.1. Wird das vollständige Gutachten auf Basis der Vorgaben des Transparenzgesetzes veröffentlicht? Wenn nein, warum nicht? 7.2. Inwiefern ist es auf Basis des Transparenzgesetzes zulässig, lediglich die Zusammenfassung eines von einer Behörde in Auftrag gegebenen Gutachtens zu veröffentlichen? 7.3. Nach welchen Kriterien, in welchem Umfang sowie für welche Zwecke und Adressaten ist geplant, eine Zusammenfassung dieses Gutachtens zu erstellen? Das Gutachten wird entsprechend der gesetzlichen Vorgaben veröffentlicht. 7.4. Ist es zutreffend, dass im Gutachtervertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und rheform folgende Klausel enthalten ist: „Die Auftraggeberin ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 8, § 10 Abs. 3 des Hamburgischen Transparenzgesetzes verpflichtet, das Gutachten im Informationsregister zu veröffentlichen und jedermann unentgeltlich zu jedweder freien Nutzung, Weiterverwendung und Verbreitung sowohl für nicht-kommerzielle als auch kommerzielle Zwecke, zu überlassen.“? Hat sich die Rechtsauffassung der Freien und Hansestadt Hamburg beziehungsweise der zuständigen Behörde diesbezüglich geändert? Ja. Die Rechtsauffassung der Freien und Hansestadt Hamburg hat sich diesbezüglich nicht geändert.