BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/11297 21. Wahlperiode 15.12.17 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Jennyfer Dutschke (FDP) vom 08.12.17 und Antwort des Senats Betr.: Änderung städtischer Gebühren ab 2018 In seiner Pressemitteilung vom 05.12.2017 hat der Senat erklärt, dass die Behörden die Kostendeckung unterschiedlicher Gebühren geprüft hätten und dem Senat entsprechende Anpassungen empfohlen hätten. Infolgedessen hat der Senat die Steigerung unterschiedlicher Gebühren angekündigt. Dies vorausgeschickt frage ich den Senat: 1. Welche Kostenfaktoren sind im Einzelnen zu welchen Anteilen nach der Prüfung der Kostendeckung für die entsprechenden Erhöhungen verantwortlich zu machen? Die nach dem Gebührengesetz ansatzfähigen Gesamtkosten der betreffenden Verwaltungseinheit . Hierzu gehören neben den Personal- und Sachkosten einschließlich der Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen insbesondere auch Abschreibungen. 2. Wie oft finden diese Prüfungen zur Kostendeckung statt und durch wen werden diese durchgeführt? Jährlich durch die für die jeweiligen Gebührenordnungen verantwortlichen Behörden und Ämtern. 3. Kam es bereits vor, dass als Folge solch einer Prüfung der Kostendeckung die Gebühren gesenkt wurden? Wenn ja, in welchen Fällen? Wenn nein, warum nicht? Ja. Mit der Gebührenanpassung 2017 in der Gebührenordnung für die Feuerwehr bei vier Tatbeständen des vorbeugenden Brandschutzes und teilweise bei Genehmigungen nach dem Rettungsdienstgesetz, in der Gebührenordnung für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Wohnungswesens und des Wohnungsbaus bei der Erteilung oder Aufhebung einer Unbewohnbarkeitserklärung nach § 6 Absatz 1 Hamburgisches Wohnraumschutzgesetz (HmbWoSchG) sowie bei Genehmigung zur Zweckentfremdung von Wohnraum nach § 9 HmbWoSchG, auch in den Fällen des § 13 Absatz 3 Satz 3 HmbWoSchG je Wohnung und je Raum; in der Gebührenordnung für die Ernährungs- und Landwirtschaftsverwaltung bei vier Tatbeständen im Bereich von Pferderennen und Wetten, in der Gebührenordnung für Sicherheit und Ordnung bei einigen Tatbeständen, zum Beispiel bei der Verwahrung von Fahrzeugen sowie bei zwei Tatbeständen in der Anlage zum Gebührengesetz bezüglich erfolgloser Antragsverfahren nach den §§ 80 und 80 a der Verwaltungsgerichtsordnung sowie erfolgloser Widersprüche.