BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/11304 21. Wahlperiode 15.12.17 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Thilo Kleibauer (CDU) vom 08.12.17 und Antwort des Senats Betr.: Grundstücksgeschäfte am Buchenkamp – Nachfragen zu Drs. 21/10928 In einer Vorlage des Bezirksamts Wandsbek an den Planungsausschuss der Bezirksversammlung vom 6.11.2017 heißt es: „Die Ökologische Wohnungsbaugenossenschaft als bisherige Grundeigentümerin hat der Verwaltung mitgeteilt , dass ein Teil der für den Wohnungsbau vorgesehenen Flächen des ehemaligen Ferck’schen Hofes an die GFG Hoch-Tief-Bau Kommanditgesellschaft aus Henstedt-Ulzburg veräußert wurde. Es handelt sich hierbei um die Flächen für die Erschließung sowie den nördlich daran anschließenden Bereich für den freifinanzierten Wohnungsbau. Die GFG Hoch-Tief-Bau hat sich zudem bereit erklärt, die Kosten für das Bebauungsplanverfahren und die erforderlichen Gutachten zu übernehmen.“ Gemäß Grundstücksverkehrsgesetz kann ein solcher Verkauf bei einer Grundstücksfläche von mehr als 10.000 Quadratmetern nur mit einer Genehmigung der zuständigen Behörde vollzogen werden. Aus den Angaben in der Vorlage des Bezirksamts lässt sich eine Flächengröße von mehr als 10.000 Quadratmetern herleiten. Allerdings lag bei Beantwortung der Schriftlichen Kleinen Anfrage in Drs. 21/10928 kein Antrag auf Genehmigung vor. Ich frage den Senat: 1. Welche genaue Kenntnis haben die zuständigen Stellen der Verwaltung derzeit über den vom Bezirksamt Wandsbek bekannt gegeben Grundstücksverkauf , den Stand der Beurkundung des Verkaufs und die Größe der verkauften Fläche? 2. Ist inzwischen bekannt, ob für diese Veräußerung eine Genehmigung der zuständigen Behörde nach dem Grundstücksverkehrsgesetz erforderlich ist? Wann wurde gegebenenfalls die Genehmigung beantragt und welche Stelle hat wann die Genehmigung aus welchen Gründen und unter welchen Bedingungen und Auflagen erteilt? Der Kaufvertrag wurde für die Prüfung von Kaufverträgen nach dem Grundstücksverkehrsgesetz der zuständigen Behörde bisher nicht vorgelegt. Erst nach Vorlage des Kaufvertrages kann die Prüfung vorgenommen werden.