BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/11305 21. Wahlperiode 15.12.17 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Thilo Kleibauer (CDU) vom 08.12.17 und Antwort des Senats Betr.: Steuerung der öffentlichen Unternehmen – SGG Städtische Gebäudeeigenreinigung GmbH (SGG) Die Verantwortung für die Beteiligung an der SGG – eine direkte 100- prozentige Beteiligung der HGV – liegt bei der Finanzbehörde. Als die für das zentrale Beteiligungsmanagement der Stadt zuständige Behörde sollte die Finanzbehörde Vorbild und Maßstab in der Einhaltung der Vorgaben der Steuerung öffentlicher Unternehmen sein. Im aktuellen Beteiligungs- und Vergütungsbericht des Senats (Drs. 21/11138) wird angeführt, dass zum 1.10.2016 ein neuer Geschäftsführer der SGG angestellt wurde. Allerdings hatte die Senatskommission für öffentliche Unternehmen gemäß der Angaben in Drs. 21/7389 erst am 8.11.2016 die Zustimmung zur Anstellung beschlossen. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Wann genau erfolgte die Bestellung des Geschäftsführers der SGG und wann genau wurde der Anstellungsvertrag abgeschlossen? Am 9. November 2016. 2. Ist es zutreffend, dass die Senatskommission für öffentliche Unternehmen erst am 8.11.2016 der Anstellung des Geschäftsführers zugestimmt hat? Ja. 3. Erfolgten die Bestellung und/oder die Anstellung als Geschäftsführer rückwirkend zum 1.10.2016? 4. Inwiefern ist eine rückwirkende Bestellung von GmbH-Geschäftsführern zulässig? Inwiefern ist der Abschluss von rückwirkenden Anstellungsverträgen bei öffentlichen Unternehmen üblich und zulässig? Die Bestellung erfolgte nicht rückwirkend. Der Abschluss von rückwirkenden Anstellungsverträgen ist zulässig. Er erfolgte zum 1. Oktober 2016, da der neue Geschäftsführer bereits als Prokurist im Unternehmen tätig war und mit dem Ende des Anstellungsverhältnisses seines Vorgängers in dieser Funktion bereits die Geschäfte geführt hat. 5. Hat die Senatskommission für öffentliche Unternehmen vor der Sitzung am 8.11.2016 die Eckwerte der Anstellungskonditionen beschlossen? Wenn nein, warum nicht und wer hat die Eckwerte der Anstellungskonditionen stattdessen festgelegt? Drucksache 21/11305 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Nein. Eine vorherige Befassung der Senatskommission für öffentliche Unternehmen war aufgrund des vorgesehenen Vergütungsvolumens nicht erforderlich. Die Eckwerte wurden vom Aufsichtsratsvorsitzenden zusammen mit der zuständigen Beteiligungsverwaltung festgelegt. 6. Wurde bei der Bestellung des Geschäftsführers die zeitliche Höchstgrenze für Erstbestellungen des Hamburger Corporate Governance Kodex (HCGK) beachtet? Wenn nein, wird dies in der Entsprechenserklärung der SGG angegeben ? Ja. 7. Warum wurde entgegen der Vorgaben des HCGK keine variable Vergütungskomponente vereinbart? Wurde eine Ziel- und Leistungsvereinbarung abgeschlossen? Die Beauftragung der SGG Städtische Gebäudeeigenreinigung GmbH (SGG) erfolgt ausschließlich durch die Finanzbehörde im Rahmen einer Inhouse-Vergabe. Daher ist der Einfluss des Geschäftsführers auf die Geschäftsentwicklung eingeschränkt und eine Ziel- und Leistungsvereinbarung wurde nicht für sinnvoll erachtet. 8. Im Beteiligungsbericht 2016 (Drs. 21/11138) wird zudem das wichtige staatliche Interesse der Freien und Hansestadt Hamburg an der Beteiligung an der SGG deutlich umfangreicher begründet als in früheren Beteiligungsberichten. Demnach hat die SGG auch eine „preisregulierende Wirkung auf die privaten Anbieter am Markt“. 8.1. In welcher Form ergibt sich durch die Tätigkeit der SGG im Einzelnen eine preisregulierende Wirkung auf die privaten Anbieter? 8.2. Warum genau ist ein regulierender Eingriff in die Marktpreise an dieser Stelle notwendig und im staatlichen Interesse? Die Freie und Hansestadt Hamburg erhält durch die Tätigkeit der SGG eine gute Vergleichsmöglichkeit in Bezug auf Preise und Leistungen in der Gebäudereinigung und kann dadurch Gebote von Marktteilnehmern im Sinne von Dumping- oder Wucherangeboten besser erkennen und vermeiden. 9. Gibt es ein Zielbild für die SGG? Wenn ja, wann wurde es mit welchen Eckpunkten durch die Senatskommission für öffentliche Unternehmen beschlossen? Nein, da sich die Zielsetzung der Geschäftstätigkeit seit Gründung der SGG im Jahr 1996 aus einem Senatsbeschluss ergibt und die Gesellschaft nahezu ausschließlich im Auftrag der Finanzbehörde Reinigungsleistungen für Behörden, Ämter und städtische Unternehmen durchführt.