BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/11310 21. Wahlperiode 19.12.17 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Karl-Heinz Warnholz (CDU) vom 11.12.17 und Antwort des Senats Betr.: Nebentätigkeiten von Mitarbeitern der Polizei (IV) Unter den Voraussetzungen der §§ 70 bis 79 des Hamburgischen Beamtengesetzes kann ein Beamter ein Nebenamt oder eine Nebenbeschäftigung aufnehmen. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Wie viele Polizeibedienstete haben seit 2010 bis zum Stichtag 30.11.2017 jeweils jährlich Nebentätigkeiten auf Verlangen des Dienstherrn ausgeübt? 2. Wie viele Polizeibedienstete haben seit 2010 bis zum Stichtag 30.11.2017 jeweils jährlich Nebentätigkeiten auf eigenen Wunsch ausgeübt ? Siehe Drs. 21/8851 und 21/7202. 3. Wie viele Polizeibedienstete welcher Besoldungsgruppen haben jeweils in den ersten drei Quartalen des Jahres 2017 sowie zum Stichtag 30.11.2017 welche Nebentätigkeit mit wie vielen Wochenstunden ausgeübt ? Die für die Beantwortung der Frage erforderliche Datenrecherche erfolgt über eine Datenbank. Bei der Abfrage dieser Datenbank trat ein technisches Problem auf, das in der für die Beantwortung dieser Schriftlichen Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht behoben werden konnte. 4. Wie hat sich der Anteil der Polizeibediensteten mit Nebentätigkeiten in den einzelnen Laufbahnen und Bereichen der Polizei seit 2010 bis zum Stichtag 30.11.2017 jährlich entwickelt? 5. Wie ist diese Entwicklung zu erklären? Statistische Daten im Sinne der Fragestellung werden bei der Polizei nicht erhoben. Für die Beantwortung der Fragen wäre eine Durchsicht sämtlicher Personalakten der in dem erfragten Zeitraum bei der Polizei Hamburg beschäftigten und mittlerweile zum Teil bereits in Pension befindlichen Beamtinnen und Beamten erforderlich. Die Auswertung dieser Personalakten ist in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. 6. Wie viele Nebentätigkeiten von Polizeibediensteten wurden seit 2010 bis zum Stichtag 30.11.2017 jeweils jährlich untersagt? Siehe Drs. 21/8851 und 21/7202.