BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/11318 21. Wahlperiode 19.12.17 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Prof. Dr. Jörn Kruse (AfD) vom 11.12.17 und Antwort des Senats Betr.: Familiennachzug von Flüchtlingen mit subsidiärem Schutz – Welche Kosten kommen auf Hamburg zu? Asylberechtigte Schutzberechtigte, denen die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz zuerkannt worden sind, haben nach gültiger Rechtslage Anspruch auf privilegierten Familiennachzug. Das bedeutet, dass kein Nachweis der Lebensunterhaltssicherung und ausreichenden Wohnraums als Voraussetzung für die Einreise der Familienangehörigen notwendig ist. Dies gilt für den Nachzug der Ehegattin beziehungsweise des Ehegatten und der minderjährigen ledigen Kinder. Um den Familiennachzug geltend machen zu können, muss der entsprechende Antrag innerhalb von drei Monaten nach Anerkennung der Asylberechtigung oder der Zuerkennung der Schutzberechtigung bei der für den Aufenthaltsort der Familienangehörigen zuständigen deutschen Auslandsvertretung gestellt werden. Wird der Antrag später gestellt, besteht kein Anspruch auf den Nachzug, sondern die Auslandsvertretung entscheidet nach Ermessen. Gegenwärtig haben Flüchtlinge, die lediglich subsidiären Schutz genießen und eine Aufenthaltserlaubnis nach dem 17. März 2016 erhalten haben, keine Möglichkeit, ihre Angehörigen nach Deutschland zu holen. Der Grund dafür ist, dass die Bundesregierung den Familiennachzug seit dem 17. März 2016 für die Dauer von zwei Jahren ausgesetzt hat, weil sie verhindern wollte , dass die Bundesländer unter der Last einer stetig zunehmenden Migration zusammenbrechen. Nach dem 16. März 2018 ist ein Familiennachzug jedoch wieder erlaubt. In diesen Fällen beginnt die Dreimonatsfrist für den privilegierten Familiennachzug ab dem 16.03.2018. In besonderen Härtefällen ist eine humanitäre Aufnahme von Familienangehörigen weiterhin möglich. Solange das Asylverfahren läuft, kann grundsätzlich kein Familiennachzug erfolgen. Ist im Asylverfahren ein Abschiebungsverbot festgestellt worden, darf der Familiennachzug nur aus humanitären oder anderen wichtigen öffentlichen Gründen erfolgen. Das bevorstehende Inkrafttreten des Familiennachzuges ist auch für Hamburg von Bedeutung. Denn ab März wird die Hansestadt jene zusätzlichen Kosten zu tragen haben, die durch den Zuzug weiterer Migranten entstehen. Dabei handelt es sich nahezu ausnahmslos um Personen, die auf staatliche Transferleistungen angewiesen sind. Obwohl es derzeit kaum möglich ist, die durch den Familiennachzug induzierten Mehrkosten exakt zu kalkulieren, darf man annehmen, dass deren Summe erheblich sein wird. Diese Vermutung ist aus mehreren Gründen berechtigt . Erstens hat das Land Hamburg im Jahr 2016 insgesamt 890 Millionen Euro (7,4 Prozent des Hamburger Gesamtbudgets) für die Verpflegung von Drucksache 21/11318 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 51.448 Flüchtlingen1 (Stand 31. Dezember 2016) aufgewendet. Seither ist die Gesamtzahl von Flüchtlingen annähernd stabil geblieben. Demnach lebten im November 2017 insgesamt 53.837 Flüchtlinge in Hamburg, unter ihnen 4.271 Personen mit subsidiärem Schutz.2 In Abhängigkeit davon, wie viele Angehörige im Zuge des Familiennachzugs einreisen, kommt man auf eine Gesamtzahl von 8.542 (Faktor 2) beziehungsweise 17.084 (Faktor 4). Legt man indes den Faktor 5 zugrunde, steigt dieser Wert hingegen auf 21.355. Zweitens hat sich erwiesen, dass die Erwartung des Senats unbegründet ist, Flüchtlinge rasch in den Arbeitsmarkt zu integrieren und dadurch den Steuerzahler zu entlasten. Von den 1.067 Personen mit Fluchthintergrund, die im Rahmen des Programmes „Work and Integration for Refugees“ (W.I.R) betreut wurden, konnten bis heute lediglich 20 in ein Ausbildungsverhältnis vermittelt werden. Dies entspricht einer Erfolgsquote von 1,8 Prozent. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Wie viele Flüchtlinge, denen nach dem 16. März 2016 subsidiärer Schutz gewährt worden ist, halten sich im Dezember 2017 in Hamburg auf? Nach Auswertung des ausländerrechtlichen Fachverfahrens waren am Stichtag 11. Dezember 2017 insgesamt 4.389 Personen in Hamburg gemeldet, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Aufenthaltsgesetz sind und denen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) nach dem 16. März 2016 subsidiären Schutz zuerkannt hat. 2. Inwieweit hat sich der Senat bislang mit der Kalkulation der Mehrkosten beschäftigt, die durch das Inkrafttreten des Familiennachzugs ab März 2018 anfallen werden? 3. Wie berechnet der Senat diese Summe im Einzelnen? 4. Welche Faktoren hat der Senat bei seiner Kalkulation berücksichtigt? 5. Mit wie vielen nachziehenden Familienangehörigen rechnet der Senat für 2018? 6. Wie hoch liegt der Minimal- beziehungsweise Maximalwert, den der Senat hier zugrunde legt? 7. Aus welchem Etat gedenkt der Senat, die Mehrkosten für den Familiennachzug zu decken? Siehe Drs. 21/10993, Drs. 21/10897 und Drs. 21/10204. 8. Wo sollen nachziehende Familienangehörige untergebracht werden? Wird eine Unterbringung im Rahmen der Familie generell angestrebt? Siehe Drs. 21/6118. 9. Wie viele Flüchtlinge mit subsidiärem Schutz haben derzeit die Möglichkeit , Angehörige in ihrem Wohnort unterzubringen? 10. In wie vielen Fällen müssten Flüchtlinge mit subsidiärem Schutz neue Wohnorte beziehen, um dort gemeinsam mit Angehörigen leben zu können ? Sofern Personen öffentlich-rechtlich untergebracht sind, siehe Antwort zu 2. bis 7. und 8. Leben Personen bereits in nicht öffentlich untergebrachtem Wohnraum, erfolgt keine Erfassung von Umzugsgründen. 1 Confer Drs. 21/7604. Seite 2. 2 Confer Drs. 21/11001. Seite 2.