BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/11323 21. Wahlperiode 19.12.17 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Christiane Schneider und Cansu Özdemir (DIE LINKE) vom 11.12.17 und Antwort des Senats Betr.: BKA-Unterstützung für die SoKo „Schwarzer Block“ Auf eine Anfrage des CDU-Abgeordneten Gladiator (Drs. 21/10009) teilt der Senat am 8.8.17 mit, dass neben Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Polizeien anderer Bundesländer auch elf Bedienstete der Bundespolizei und drei des BKA in die SoKo „Schwarzer Block“ abgeordnet worden seien. Außerdem setze das BKA Personal in einer Koordinierungsstelle ein, über die sämtliche personellen und sachlichen Unterstützungsbedarfe bereitgestellt werden. Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat: Das Bundeskriminalamt (BKA) untersteht dem Bundesministerium des Innern (BMI). Fragestellungen aus dem Zuständigkeitsbereich des BKA können insofern nicht oder nur mit Einschränkungen durch den Senat beantwortet werden. Das BMI kommt Beteiligungsbitten aus den folgenden Gründen nicht nach: Die Bundesregierung unterliegt ausschließlich der parlamentarischen Kontrolle des Deutschen Bundestages, wohingegen Fragen der Hamburger Bürgerschaft zuständigkeitshalber vom Hamburger Senat zu beantworten sind. Die Bundesregierung sieht sich daher unter Verweis auf die Kompetenzordnung des Grundgesetzes außerstande , Anfragen der Hamburger Bürgerschaft zu beantworten. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Sind BKA-Mitarbeiterinnen und -Mitarbeiter zum Zeitpunkt der Beantwortung dieser Schriftlichen Kleinen Anfrage weiterhin in die SoKo Schwarzer Block abgeordnet? Wenn ja, a. wie viele? b. zu welchem Zweck? Ja, aktuell zwei Sachbearbeiter für Ermittlungen. c. auf welcher Rechtsgrundlage, auch vor dem Hintergrund der längeren Dauer der Abordnung? Auf Grundlage des Gesetzes über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten (BKAG). Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 2. Existiert die oben genannte Koordinierungsstelle (Drs. 21/10009, Antwort auf Frage 2.) noch? Wenn nein, wann wurde sie aufgelöst? Drucksache 21/11323 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Wenn ja, bis wann ist geplant, die Koordinierungsstelle aufrechtzuerhalten ? Ja; im Übrigen siehe Vorbemerkung. 3. Welcher Polizeibehörde untersteht diese Koordinierungsstelle? Wer leitet sie (Funktion)? Inwiefern sind Hamburger Stellen den Mitarbeitern/- innen aus dem Bund weisungsbefugt? Dem BKA; darüber hinaus siehe Vorbemerkung. Ein Weisungsrecht der Polizei Hamburg gegenüber Mitarbeitern der Koordinierungsstelle besteht nicht. 4. Nach welchen rechtlichen Grundlagen richtet sich die Rechtmäßigkeit der Tätigkeiten der Koordinierungsstelle? 5. Nimmt die Koordinierungsstelle allein verwaltende, koordinierende Tätigkeiten vor oder auch selbst ermittelnde? 6. In welcher Größenordnung hatte das BKA im August in die oben genannte Koordinierungsstelle Personal eingesetzt? Wie viele BKA- Mitarbeiterinnen und -Mitarbeiter arbeiten heute dort? Siehe Vorbemerkung. 7. Wie viele Hamburger Polizeibedienstete waren/sind in dieser Koordinierungsstelle eingesetzt? Keine. 8. Sind andere Landespolizeien und/oder die Bundespolizei in dieser Koordinierungsstelle vertreten? Wenn ja, mit wie vielen Kräften? Siehe Vorbemerkung. 9. Welche Art von personellen und sachlichen Unterstützungsbedarfe wird über die Koordinierungsstelle bereitgestellt? In welchem Umfang wurden solche Unterstützungsbedarfe bisher bereitgestellt? Nach Kenntnis der Polizei Hamburg hat die Koordinierungsstelle folgende Aufgaben: Koordinierung der Personalgestellung des BKA für die SoKo „Schwarzer Block“, Gewährleistung erforderlicher Auslandskoordinierungen und Bereitstellung/Koordinierung von Serviceleistungen des BKA. 10. Inwiefern sind welche Stellen des Bundes nach Kenntnis des Senats beziehungsweise der zuständigen Behörde insgesamt in die polizeiliche Bearbeitung im Nachgang zum G20-Gipfel inwiefern eingebunden? Siehe Drs. 21/10009; darüber hinaus liegen der zuständigen Behörde keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.