BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/11332 21. Wahlperiode 19.12.17 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dennis Gladiator (CDU) vom 11.12.17 und Antwort des Senats Betr.: Überteuerte Verzugsgebühren für Jagdschein? In Hamburg soll der Jagdschein bis zum 1. April gelöst werden. Die Überschreitung des Stichtages kann in Hamburg anscheinend teuer werden. So werde eine Zusatzgebühr in Höhe von 42 Euro erhoben. Das stünde im Missverhältnis zu einer „Jahresrate“ des Jagdscheines in Höhe von knapp 54 Euro (der Jagdschein kostet circa 160 Euro und gilt drei Jahre). Verzug berechtigt zum Schadensersatz. Eine Forderung in Höhe von 42 Euro erscheint jedoch unverhältnismäßig hoch. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Der Anfrage liegt die Annahme zugrunde, dass die Freie und Hansestand Hamburg jagdrechtliche Straf- beziehungsweise Verzugs- und Mahngebühren für Personen erhebt, die nach Gültigkeitsablauf, zum 31. März eines Jahres, nicht unmittelbar die Erteilung eines neuen Jagdscheines beantragen. Tatsächlich liegt der mit dem Gültigkeitsablauf eines Jagdscheines zusammenhängenden , von der Behörde zu erbringenden Amtshandlung jedoch ein waffenrechtlicher Anlass zugrunde. Gemäß § 15 Absatz 2 Bundesjagdgesetz (BJagdG) wird ein Jagdschein vom Justiziariat der Polizei Hamburg als örtlich zuständige Behörde für die Dauer von höchstens drei Jagdjahren erteilt. Ein Jagdjahr beginnt gemäß § 11 Absatz 4 BJagdG am 1. April eines Jahres. Dieser Stichtag wurde bei der Beantwortung der Fragen zugrunde gelegt. Gemäß § 50 Waffengesetz (WaffG) sind für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem WaffG und den auf dem Waffengesetz beruhenden Amtshandlungen Gebühren und Auslagen zu erheben. Die Länder sind ermächtigt und verpflichtet, für ihren jeweiligen Bereich eigene Kostenreglungen zu erlassen. In Hamburg sind nach § 2 des Gebührengesetzes die entsprechenden Gebühren durch die Gebührenordnung für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Waffenrechts (GebOWaff) festgelegt worden. Gemäß Nummer 3 der Anlage zu § 1 GebOWaffR beträgt die Gebühr für das Fortbestehen des Bedürfnisses nach § 4 Absatz 4 WaffG ohne zeitliche Staffelung derzeit 42 Euro. Der Gebühr liegen die für die Erbringung der Amtshandlung anteiligen Personal- und Sachkosten zugrunde. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Trifft es zu, dass die Freie und Hansestadt Hamburg neuerdings eine Straf-/Mahngebühr erhebt, für Jagdscheininhaber, die erst nach dem 1.April ihren Jagdschein lösen? Wenn ja, warum und wie hoch ist diese Gebühr? 2. Ist die Höhe der Verzugs-/Mahngebühr zeitlich gestaffelt, oder wird diese bereits ab dem 2. April in voller Höhe erhoben? Drucksache 21/11332 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 3. Wie begründet sich diese „Strafgebühr“? 4. Worin besteht der angebliche Verwaltungsmehraufwand, der die Forderungshöhe rechtfertigt? Bitte den verwaltungsinternen Aufwand darstellen , insbesondere ob sich der Verwaltungsmehraufwand lediglich in einem einmaligen Mahnschreiben erschöpft. 5. Trifft es zu, dass dies keine bundeseinheitliche Verzugsgebühr ist und ausschließlich von der Freien und Hansestadt Hamburg erhoben wird? Siehe Vorbemerkung. 6. Trifft es zu, dass die Höhe der Mahngebühr nahezu einer „Jahresrate“ des Jagdscheines entspricht? Nein, für die Erteilung eines Einjahresjagdscheines beträgt die Gebühr gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1 der Gebührenordnung in Jagdangelegenheiten 106,60 Euro.