BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/11368 21. Wahlperiode 19.12.17 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Christel Nicolaysen und Jennyfer Dutschke (FDP) vom 13.12.17 und Antwort des Senats Betr.: Zutritt zu Wohnungen und Unterkünften von f & w fördern und wohnen AöR (f&w) f&w betreibt unter anderem Wohnunterkünfte, Mietwohnanlagen und Unterkünfte mit der Perspektive Wohnen. Bei den Bewohnern handelt es sich unter anderem um Wohnungslose, bleibeberechtigte Flüchtlinge, anerkannte Asylbewerber, Spätaussiedler. Berichten zufolge hat es Fälle gegeben, in denen sich Mitarbeiter von fördern und wohnen Zutritt in die Wohnräume verschafften, obwohl die Bewohner nicht vor Ort waren. Ein Einverständnis hierfür soll nicht eingeholt worden sein. Eine Unterrichtung blieb ebenfalls aus. Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat: 1. Ist es zulässig, dass f&w sich Zugang zu den Wohnbereichen (insbesondere Schlafzimmern) verschafft, ohne ein Einverständnis der Bewohner eingeholt zu haben? Wenn ja: a. Unter welchen Umständen? Wo und wie ist dies geregelt? Ist diese Regelung öffentlich einsehbar? (In diesem Fall bitte auf Fundstelle verweisen.) b. In wie vielen Fällen hat sich f&w seit 2015 Zugang zu den Wohnbereichen verschafft, ohne dass die Bewohner ihr Einverständnis erteilt haben? c. Was waren die häufigsten Gründe für das Aufsuchen der Wohnbereiche ? Wenn nein: d. Welche Kenntnisse hat der Senat darüber, in wie vielen Fällen und aus welchen Gründen sich f&w ohne Einverständnis der Bewohner und in deren Abwesenheit Zugang zu den Wohnräumen verschafft hat? (Bitte bei der Beantwortung der Fragen 1.a. – d. differenzieren, um welche Art von Unterkunft beziehungsweise Wohnung es sich handelt .) Zwischen f & w fördern und wohnen AöR (f & w) und den in Erstaufnahmeeinrichtungen und Folgeunterkünften untergebrachten Personen besteht kein privatrechtliches Mietverhältnis. Vielmehr legt f & w als vom Senat beauftragter Dienstleister für die Drucksache 21/11368 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Sicherstellung der öffentlich-rechtlichen Unterbringung die Rahmenbedingungen fest, die das Unternehmen benötigt, um seinem Unterbringungsauftrag gerecht zu werden. Dieses geschieht im Rahmen der Haus- und Benutzerordnung, die den untergebrachten Personen bei Einzug zur Verfügung gestellt wird und in den Unterkünften aushängt . Gemäß der geltenden Haus- und Benutzerordnung führt f & w Begehungen in angemessenen Abständen und mit Vorankündigung durch. Diese Begehungen können aus folgenden Gründen erfolgen: Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Unterbringungsstandards, Durchführung von Aufenthalts- und Belegungskontrollen, Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Familien beziehungsweise Einzelpersonen , Sicherstellen der Verkehrssicherheit, Maßnahmen zur fachgerechten Bekämpfung von Schädlingen und Ungeziefer, Maßnahmen zur Gewährleistung der Unterkunftshygiene. Zur Abwendung von Gefahren können die Bewohnerräume ohne Ankündigung – auch bei Abwesenheit des Bewohners – jederzeit betreten werden. Die Vorgehensweise bei Unterkunftsbegehungen, die auch eine Begehung der privaten Bereiche der Bewohner einschließen, wird unter größtmöglicher Rücksichtnahme auf die Privatsphäre der Bewohner durchgeführt. Eine statistische Erfassung von Zugängen ohne Einverständnis der Bewohnerinnen und Bewohner erfolgt nicht. Im Übrigen: entfällt. 2. Wie gewichtet der Senat den Schutz der Privatsphäre der Bewohner von f&w-Standorten in deren Wohnräumen und wie bewertet er den Zutritt von f&w zu ebendiesen, ohne dass eine Einverständniseinholung oder Unterrichtung der Bewohner stattfindet? Um die öffentlich-rechtliche Unterbringung in ausreichendem Umfang sicherzustellen, kann es aus Gründen des Brandschutzes und der Hygiene sowie bei Gefahr im Verzug im Einzelfall notwendig sein, Bewohnerräume auch ohne die Anwesenheit der Bewohner zu betreten. Im Übrigen siehe Antwort zu 1. 3. Ist es zutreffend, dass f&w die Briefkästen der Bewohner kontrolliert? Wenn ja, warum, mit welchem Ziel und in welcher Häufigkeit? Diese Aussage trifft nicht zu. Wenn festgestellt wird, dass ein Bewohner unbekannt verzogen ist, wird dessen Briefkasten geleert und werden die darin befindlichen Briefe an die Post als „unbekannt verzogen“ zurückgesendet.