BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/11378 21. Wahlperiode 22.12.17 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Sabine Boeddinghaus (DIE LINKE) vom 14.12.17 und Antwort des Senats Betr.: Problembewusstsein des Senats bei der sonderpädagogischen Förderung gegeben? – Nachfrage zu Drs. 21/10945 Eingedenk der Antworten des Senats auf meine jüngste Anfrage zu sonderpädagogischen Förderplänen in Hamburg (vergleiche Drs. 21/10945) herrscht weiterhin Klärungsbedarf. Ich frage den Senat: 1. Bezug nehmend auf die Senatsantwort Frage 9. in Drs. 21/10945: Welche Erkenntnisse haben sich für den Senat beziehungsweise die zuständige Fachbehörde im Zuge des Dialogs mit den Schulen und den regelmäßigen fachlichen Rückmeldungen sowie der exemplarischen Analyse von sonderpädagogischen Förderplänen ergeben? a. Welche sind die fünf häufigsten (Förder-)Maßnahmen – abgesehen von der Schulbegleitung – und deren Umfang? (Bitte jeweils getrennt nach den einzelnen Förderschwerpunkten, Jahrgangsstufen und Schulformen angeben.) Im Dialog mit den Schulen hat sich gezeigt, dass eine große Vielfalt sonderpädagogischer Fördermaßnahmen von hoher fachlicher Qualität einzelfallorientiert geplant, umgesetzt und regelmäßig überprüft wird. Hierbei geht es zum Beispiel um Fördermaßnahmen in Bezug auf die Entwicklungsbereiche Wahrnehmung und Bewegung, Sprache und Denken sowie personale und soziale Identität ebenso wie in Bezug auf die Unterrichtsfächer gemäß Bildungsplänen. Hier sind beispielsweise zu nennen: Bewegungsförderung durch psychomotorische Übungsangebote, Förderung des Lesenlernens durch Graphem-Phonem-Zuordnungsübungen oder Förderung der Durchdringung des Zahlenraums durch die Verknüpfung von Bewegungs- und Figur- Grund-Wahrnehmungsübungen. Eine Rangordnung der Fördermaßnahmen nach Effizienzgesichtspunkten ist weder wissenschaftlich fundiert möglich noch für die differenzierte Förderpraxis hilfreich. Eine förderschwerpunktspezifische, jahrgangs- und schulformbezogene statistische Erhebung einzelner Fördermaßnahmen durch die für Bildung zuständige Behörde erfolgt nicht. 2. Welche der obig erfragten existierenden (Förder-)Maßnahmen – von der Schulbegleitung abgesehen – sind nach Einschätzung von Senat beziehungsweise zuständiger Fachbehörde besonders erfolgreich, welche sind es eher nicht und welche Gründe werden dafür angeführt? (Bitte jeweils Beispiele nennen und erläutern.) Die sonderpädagogischen Fördermaßnahmen werden im Rahmen der Förderplanarbeit in den Schulen in Verantwortung der sonderpädagogischen Fachkräfte, Förderkoordinatorinnen und Förderkoordinatoren sowie Schulleitungen prozessbegleitend überprüft. Erfolgskriterien dabei sind die individuellen Entwicklungsfortschritte der Drucksache 21/11378 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Schülerinnen und Schüler gemessen an den für sie vereinbarten fachlichen und überfachlichen Entwicklungszielen. Ergebnisse werden in den schulinternen multiprofessionellen Teams einzelfallorientiert ausgewertet und fließen in die weitere Förderplanarbeit ein. Eine schulübergreifende Auswertung fachlicher Inhalte durch die für Bildung zuständige Behörde erfolgt nicht. 3. Bezugnehmend auf die Senatsantwort auf Frage 9. in Drs. 21/10945: Was konkret ergibt sich aus der aktuellen Rechtsprechung für die künftige sonderpädagogische Förderplanung an Hamburgs Schulen? a. Wie viele Schüler/-innen sind gegenwärtig (Stand Dezember 2017) von diesen Veränderungen betroffen beziehungsweise werden nach Kenntnis von Senat und zuständiger Fachbehörde innerhalb des laufenden Schuljahres 2017/2018 insgesamt und je Schulform davon betroffen sein? (Bitte in absoluten Zahlen angeben.) b. Wie wird sichergestellt, dass alle betroffenen Schüler/-innen mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die trotz Anspruches darauf bisher nicht in der Förderplanung berücksichtigt wurden, nun entsprechend berücksichtigt werden? (Bitte Maßnahmen und Verfahren erläutern.) Die aktuelle Rechtsprechung erfordert keine Änderung der laufenden Verwaltungspraxis . Darüber hinaus siehe Antwort zu 4. 4. Da die aktuelle Rechtsprechung eine Änderung der jährlich fortgeschriebenen sonderpädagogischen Förderplanung darstellt, wird diese als Anlass für eine außerplanmäßige Fortschreibung der Förderpläne für die betroffenen Schüler/-innen genommen? Wenn ja, wann genau? Wenn nein, mit welcher sachlich/fachlichen und rechtlichen Begründung ? (Bitte Terminierung angeben beziehungsweise begründen und Rechtsgrundlage anfügen.) a. Falls diese Änderungen erst innerhalb der nächsten planmäßigen Fortschreibung der Förderpläne erfolgen sollten, mit welcher Begründung? (Bitte sachlich und fachlich erläutern.) Förderpläne sind mindestens einmal jährlich zu evaluieren und fortzuschreiben. Bei eintretenden deutlichen Veränderungen in der Lernentwicklung der einzelnen Schülerin oder des einzelnen Schülers kann die Förderplanung auch unterjährig weiterentwickelt und angepasst werden. Die Qualitätskontrolle obliegt dabei der einzelnen Schule . Siehe Antwort zu. 2. 5. Bezug nehmend auf die Senatsantwort auf Frage 10. in Drs. 21/10945: Laut Beschluss des OVG Hamburg (Az. 1 Bs 227/17) haben auch Schüler /-innen, bei denen zusätzlicher Förderbedarf VO-BF gemäß § 45 HmbSG besteht und die nach den Anforderungen der Bildungspläne ihrer jeweiligen Schulform unterrichtet werden, Anspruch auf entsprechende Fördermaßnahmen nach VO-BF, diese wären dann sonderpädagogisch zu begleiten und deshalb im Förderplan anzugeben. Wie viele Schüler/-innen mit sonderpädagogischem Förderbedarf erfüllen gegenwärtig (Stand Dezember 2017) das beschriebene Kriterium dieses Anspruchs? (Bitte getrennt nach Schulform und Jahrgangsstufe in absoluten Zahlen und in Prozent in einer Excel-Tabelle angeben.) a. Wie viele dieser Schüler/-innen erhalten insgesamt entsprechende Förderung nach § 45 HmbSG? (Bitte entsprechend in der Tabelle zu 5. angeben.) Eine förderschwerpunktspezifische, jahrgangs- und schulformbezogene statistische Erhebung einzelner Fördermaßnahmen findet durch die für Bildung zuständige Behörde nicht statt. Siehe Antwort zu 1. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/11378 3 6. Der Senat hat in Drs. 21/10945 geantwortet, dass keine Einbindung der Förderung nach § 45 HmbSG in die Förderplanung erfolgt, der OVG- Beschluss gesteht diesen Anspruch Schüler/-innen mit sonderpädagogischem Förderbedarf klar zu. Wie genau und wann wird der Senat diesen Anspruch auf Förderung und Aufnahme in die sonderpädagogische Förderplanung laut aktueller Rechtsvorschrift für alle betroffenen Schüler/ -innen sicherstellen? (Bitte konkrete Maßnahmen und Verfahren sowie vorgesehene Terminierung der Umsetzung erläutern.) a. Wie erfolgt dazu die Qualitätssicherung innerhalb der zuständigen Fachbehörde und der verantwortlichen Schulen? (Bitte jeweils erläutern .) Die Grundannahme der Fragestellung, dass bisher keine Einbindung der Förderung nach § 45 Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG) in die Förderplanung für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischen Förderbedarfen nach § 12 HmbSG erfolgen würde, entspricht nicht der schulischen Praxis. Beide Fördermaßnahmen sind voneinander unabhängig zu berücksichtigen. Die Teilnahme an einer Förderung nach § 45 HmbSG ist für alle Schülerinnen und Schüler möglich, die zielgleich unterrichtet werden. Die Sicherstellung der Aufnahme der Fördermaßnahmen nach § 45 HmbSG in die sonderpädagogische Förderplanung für alle betroffenen Schülerinnen und Schüler ist damit gegeben, dass diese Fördermaßnahmen bei Bedarf im Förderplan verabredet werden. Die sonderpädagogischen Fördermaßnahmen nach § 12 HmbSG und die Förderung nach § 45 HmbSG werden im Rahmen der individuellen Förderung in den Schulen von den pädagogischen/sonderpädagogischen Fachkräften, den Förderkoordinatorinnen und Förderkoordinatoren sowie den Schulleitungen verantwortet. Zur Qualitätssicherung der Förderplanarbeit siehe Frage 2. 7. Die Antwort des Senats auf Frage 11. in Drs. 21/10945, die Information und Beratung der Sorgeberechtigten und Schüler/-innen in allen Schulen erfolge durch pädagogische Fachkräfte, wird durch den in meiner Einleitung (Drs. 21/10945) geschilderten Fall in der Umsetzungspraxis der Behörde hinsichtlich lückenhafter und fehleranfälliger Beratung und nicht angemessener Kenntnis der pädagogischen Fachkräfte in medizinischen und rechtlichen Sachverhalten als mangelhaft belegt: Mit welcher Begründung kommt die zuständige Fachbehörde der ihr vom Gesetzgeber für die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs (außer LSE) zugewiesenen Verpflichtung nicht selbst nach, sondern delegiert diese stattdessen an pädagogische Fachkräfte? (Bitte sachlich/fachlich sowie rechtlich begründen und Rechtsgrundlage anfügen.) Sonderpädagogische Fachkräfte verfügen über eine angemessene Fachexpertise. Darüber hinaus bietet die für Bildung zuständige Behörde den in den Schulen tätigen pädagogischen Fachkräften für ihre Beratungsarbeit zusätzlich vielfältige fachliche Unterstützung an. Die 13 Regionalen Bildungs- und Beratungszentren, die speziellen Sonderschulen sowie das Bildungs- und Beratungszentrum Pädagogik bei Krankheit/ Autismus beraten auf Anfrage. Darüber hinaus gibt es ein Beratungsangebot durch das Referat „Schulaufsicht sonderpädagogische Förderung/Schulbegleitung“ der für Bildung zuständigen Behörde, hier insbesondere die Fachberatung für spezielle medizinisch -pflegerische Einzelfragen und Problemlagen. 8. Bezug nehmend auf die Senatsantwort auf Frage 11. in Drs. 21/10945: Wie viele Beratungsgespräche zum sonderpädagogischen Förderbedarf wurden im Auftrag der zuständigen Fachbehörde seit 2013/2014 bis heute (Stand Dezember 2017) von pädagogischen Fachkräften geführt? (Bitte für jedes Schuljahr einzeln, getrennt nach Schulform, Jahrgangsstufe und jeweiligem Förderschwerpunkt, in absoluten Zahlen in einer Excel- Tabelle angeben.) Beratungsgespräche sind grundsätzlich im Rahmen des sonderpädagogischen Begutachtungsverfahrens und im Rahmen der sonderpädagogischen Förderplanung vorgesehen. Vor diesem Hintergrund entspricht die Anzahl der durch die für Bildung zuständigen Behörde beauftragten Beratungen mindestens der Anzahl der Förderpläne und Gutachten (siehe Drs. 21/11324). Eine förderschwerpunktspezifische, jahr- Drucksache 21/11378 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 4 gangs- und schulformbezogene statistische Erhebung einzelner Beratungsmaßnahmen durch die für Bildung zuständige Behörde erfolgt nicht. Im Übrigen siehe Antwort zu 7. 9. Wie wurde/wird bei den in Frage 9. (siehe oben) genannten Beratungsgesprächen durch pädagogische Fachkräfte sichergestellt, dass auch bei deren fehlender fachlicher Kompetenz die medizinische und medizinisch -psychosomatische Anamnese der betroffenen Schüler/-innen angemessen berücksichtigt wird? (Bitte Maßnahmen und Verfahren erläutern.) a. Wie und durch wen erfolgt hinsichtlich dieser angemessenen Berücksichtigung die Qualitätssicherung? (Bitte Verfahren erläutern und Akteure angeben.) Siehe Antwort zu 7. 10. Bezug nehmend auf die Senatsantwort auf Frage 12. in Drs. 21/10945, der zu entnehmen ist, dass bis zum Schuljahr 2019/2020 umfangreiche Veranstaltungen (insgesamt circa 300 für bis zu 6.000 Teilnehmer/ -innen) geplant sind: Auf welchen Erkenntnissen beruhen diese Veranstaltungen , wenn die zuständige Fachbehörde nach eigener Auskunft selbst keine Angaben zu Förderplänen und diesen zugrunde liegenden Behinderungen erhebt und die Information und Beratung an die Schulen abgegeben hat? (Bitte erläutern.) a. Wie sichert die zuständige Fachbehörde die notwendige fachliche Qualität dieser Veranstaltungen ab? (Bitte Maßnahmen nennen und jeweils erläutern.) b. Sind Veranstaltungen zur aktuellen Rechtsprechung vorgesehen? Wenn ja, bitte bisherige Planungen bezüglich der Themenschwerpunkte , der Veranstaltungsanzahl und der jeweils vorgesehenen Teilnehemer-/-innenzahl samt den geplanten Terminen angeben. Das Landesinstitut für Lehrerbildung und Unterrichtsentwicklung sichert die Qualität seiner Angebote im Rahmen der Evaluation der Fortbildungsveranstaltungen und des Qualitätsmanagements.