BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/11385 21. Wahlperiode 22.12.17 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Heike Sudmann (DIE LINKE) vom 14.12.17 und Antwort des Senats Betr.: Wohnungsbau und weitere Eingriffe auf der Elbinsel Wilhelmsburg Die IBA Hamburg GmbH entwickelt derzeit auf der Elbinsel Wilhelmsburg die sechs Projektgebiete Georgswerder, Elbinselquartier, Spreehafenviertel, Wilhelmsburger Rathausviertel, Georg-Wilhelm-Höfe und das Inselparkquartier. Dafür sollen die Bebauungspläne 91, 95, 97, 98, 99, 100 sowie zwei weitere aufgestellt werden. In den Projekten werden eine Vielzahl von Wohnungen und Gewerbeeinheiten errichtet. Gleichzeitig ist die Umsetzung der geplanten Bebauung mit erheblichen Eingriffen in Natur und Landschaft auf der Elbinsel verbunden. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Die Entwicklung der Elbinseln zu attraktiven Wohn- und Arbeitsstandorten ist eine der wichtigsten stadtentwicklungspolitischen Aufgaben Hamburgs. Mit ihrer zentralen, innenstadtnahen Lage, dem Bezug zum Wasser und der Nähe zu den Landschaftsräumen im Wilhelmsburger Osten und zur Dove-Elbe bieten sie außerordentlich gute Bedingungen für eine Entwicklung vielfältiger Quartiere mit hoher Lagegunst. Mit dem Wilhelmsburger Inselpark ist ein rund 100 ha großer, öffentlicher Park mit vielfältigen Sport- und Freizeitangeboten entstanden. Unter Berücksichtigung der bestehenden Infrastrukturen bieten die Elbinseln damit außerordentlich gute Standortqualitäten für die Entwicklung neuer Wohnquartiere. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen – teilweise auf Grundlage von Auskünften der IBA Hamburg GmbH (IBA) – wie folgt: 1. Wie viele Wohnungen sind nach derzeitigem Stand insgesamt vorgesehen ? In den aktuellen Projektgebieten der IBA auf der Elbinsel Wilhelmsburg können nach derzeitigem Stand circa 5.200 Wohnungen entstehen. 2. Wie hoch ist in den jeweiligen B-Plan-Gebieten die Zahl und der Anteil der Sozialwohnungen im 1. Förderweg, der Wohnungen im 2. Förderweg , der frei finanzierten Wohnungen und der Eigentumswohnungen an der Gesamtzahl der Wohnungen? Generell wird in den Gebieten ein Anteil von einem Drittel des Geschosswohnungsbaus als öffentlich geförderter Wohnungsbau vorgesehen. Zu den einzelnen Lagen und den individuellen Anteilen in den einzelnen Quartieren finden derzeit Abstimmungen zwischen den Beteiligten statt. In der Regel wird der Anteil des geförderten Wohnungsbaus in zwei Drittel 1. Förderweg und ein Drittel 2. Förderweg untergliedert. Die übrigen Wohnungen werden als freifinanzierte Wohnungen errichtet. Drucksache 21/11385 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 3. Welcher Anteil erneuerbarer Energie an der Gesamtenergieversorgung ist in den einzelnen Bebauungsplangebieten vorgesehen? Der zukünftige Anteil erneuerbarer Energie ist nach dem derzeitigen Stand der Projektentwicklungen nicht bezifferbar. Jedoch sind die Ziele des „Klimaschutzkonzeptes Erneuerbares Wilhelmsburg“ nach wie vor maßgebend, siehe http://www.ibahamburg .de/projekte/klimaschutzkonzept-erneuerbares-wilhelmsburg/projekt/ klimaschutzkonzept-erneuerbares-wilhelmsburg.html. a. Wie wird dieser Anteil jeweils gesichert (städtebaulicher Vertrag, Festsetzung im B-Plan, ...)? Die Vorgaben zur Energieversorgung sollen in den Bebauungsplänen Wilhelmsburg 91, 99 und 100 über Festsetzungen im Bebauungsplan gesichert werden. In den übrigen Bebauungsplänen werden andere Möglichkeiten geprüft. 4. Für welche der jeweiligen Bebauungspläne liegt die Vorweggenehmigungsreife vor beziehungsweise wann soll sie erreicht werden? Der Zeitpunkt der Vorweggenehmigungsreife wird in den einzelnen Bebauungsplanverfahren wie folgt angestrebt: Bebauungsplan Wilhelmsburg 91: 1. Quartal 2019 Bebauungsplan Wilhelmsburg 95: 4. Quartal 2019/1. Quartal 2020 Bebauungsplan Wilhelmsburg 97: 1. Quartal 2019 Bebauungsplan Wilhelmsburg 98: 2. Quartal 2020 Bebauungsplan Wilhelmsburg 99: 4. Quartal 2019 Bebauungsplan Wilhelmsburg 100: 4. Quartal 2019 5. Für welche Bebauungspläne ist ein wasserrechtliches Verfahren vorgesehen und wann soll dieses jeweils eingeleitet werden? Wann welche wasserrechtlichen Verfahren eingeleitet werden müssen, bedarf detaillierter Abstimmungen mit den zuständigen Dienststellen, sobald die Planungen in den einzelnen Projektgebieten entsprechend konkretisiert sind. 6. In welchem Umfang ist die Fällung von Bäumen (bitte Nennung der Anzahl je Projekt beziehungsweise B-Plan-Gebiet) notwendig und wann sollen die Fällungen jeweils vorgenommen werden? Der genaue Umfang von notwendigen Baumfällungen ist erst nach weiterer Konkretisierung der Planungsstände ermittelbar, sodass zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Angaben gemacht werden können. Für die erforderlichen Baumfällungen werden die gesetzlichen Fristen eingehalten. 7. Auf welchen Flächen soll der Ausgleich für die Baumfällungen erfolgen? Die Ersatzpflanzungen für die erforderlichen Baumfällungen sollen soweit wie möglich in den jeweiligen Projektgebieten erfolgen. Für darüber hinausgehende Bedarfe werden weitere Flächen auf den Elbinseln und darüber hinaus gesucht.