BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/11403 21. Wahlperiode 22.12.17 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dennis Thering (CDU) vom 15.12.17 und Antwort des Senats Betr.: Wie hält es der Senat mit der „Gerechtigkeit“ und der Erhöhung der Verkehrssicherheit als primärem Zweck von festen Blitzern? Zahl und Standorte von Hinweisschildern zu Radarkontrollen in Hamburg Rücksichtslose Raser stellen eine erhebliche Gefährdung für sich selbst und andere Verkehrsteilnehmer dar. Für Hamburg als „Raserhauptstadt“ unter Deutschlands Großstädten gilt das in besonderem Maße. Stationäre und mobile Geschwindigkeitskontrollen sind daher sowohl für die präventive als auch für die repressive Verkehrssicherheitsarbeit äußerst wichtig. Ein Selbstzweck oder gar eine billige Einnahmequelle für den Stadtsäckel dürfen sie aber keinesfalls sein. Oberstes Ziel bei den verschiedenen Formen der Geschwindigkeitsüberwachung muss stets die Förderung der Verkehrssicherheit sein. Als Nebeneffekt sollen dadurch mittelbar auch der Verkehrsfluss verstetigt und die Staugefahr reduziert werden. Die Wirksamkeit der stationären Geschwindigkeitsüberwachungsanlagen (GÜA) auf das Verhalten ortskundiger Verkehrsteilnehmer wird aufgrund der ständigen Präsenz der GÜA aber mit der Zeit gemindert. Dies gilt wiederum vor allem für ortskundige Verkehrsteilnehmer. Auswärtige und Besucher, also „Unwissende“ haben diesen „Vorteil“ nicht, sodass hier eine grundlegende Ungerechtigkeit im Straßenverkehr besteht. Doch nicht nur für die Wiederherstellung von „Gerechtigkeit“ können Verkehrsschilder, die auf die nahende „Radarkontrolle“ hinweisen, aufgestellt werden. Vielmehr erhöhen diese Hinweisschilder sogar die Einhaltungsquote bezüglich der vorgegeben Geschwindigkeit nachgewiesenermaßen deutlich. Zudem haben Studien belegt, dass die positiven Effekte auf die Geschwindigkeitseinhaltung durch stationäre GÜA nur rund 500 Meter vor und nach der Messung bestehen. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Stationäre Geschwindigkeitsüberwachungsanlagen (GÜA) sind besonders dazu geeignet, Unfallhäufungsstellen und Gefahrenstellen zu beruhigen. Deshalb werden sie in Hamburg auch an diesen Stellen eingesetzt. Sie sind durch ihre auffällige Bauform für jedermann erkennbar, eine versteckte Installation erfolgt nicht. Daher werden in Hamburg keine zusätzlichen Schilder installiert. Die Standorte sind zudem auch veröffentlicht. Durch die Sichtbarkeit und Bekanntheit der GÜA entfalten diese unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit die größtmögliche Wirkung. Unabhängig von der Erkennbarkeit der Anlagen wird kein Verkehrsteilnehmer von einer GÜA erfasst, wenn er die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit einhält. Verkehrsteilnehmer sind verpflichtet, vorausschauend und aufmerksam am Straßenverkehr teilzunehmen und die Regeln der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) zu beachten. Drucksache 21/11403 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Von der durch eingesetzte GÜA verbesserten Verkehrssicherheit profitieren zudem alle Verkehrsteilnehmer. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Vor welchen stationären Geschwindigkeitsüberwachungsanlagen (GÜA) in Hamburg sind aktuell Verkehrsschilder errichtet, die auf die Radarkontrolle hinweisen und seit wann ist dies der Fall? Bitte den Aufstellungszeitpunkt sowie zusätzlich angeben, wenn das entsprechende Hinweisschild nur in eine Fahrrichtung aufgestellt ist. Vor den Anlagen in der Stresemannstraße 70 und Stresemannstraße 147 wurden die Zusatzzeichen am 11. September 1991 angeordnet. Die Schilder wurden seinerzeit aufgestellt, als dort ein Schwerpunkt für mobile Kontrollen war. Das Hinweisschild vor der zweiten Anlage ist zurzeit abhandengekommen. Da die zuständige Behörde derzeit die Anordnung dieser Hinweisschilder prüft, wird es derzeit nicht wieder aufgestellt . Vor den Anlagen Neue Elbbrücke rechter und linker Fahrbahnrand steht jeweils links und rechts der Fahrbahn ein Zusatzzeichen Radarkontrolle. Der Aufstellzeitpunkt konnte innerhalb der zur Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht festgestellt werden. 2. Warum befinden sich vor den übrigen unter 1. nicht aufgeführten stationären GÜA keine Schilder, die auf die Radarkontrolle hinweisen? Bitte für jeden Standort einer stationären GÜA separat begründen. Siehe Vorbemerkung. 3. Welche rechtlichen Grundlagen normieren das Aufstellen beziehungsweise Anmontieren der Hinweisschilder „Radar“ beziehungsweise „Radarkontrolle “ und so weiter? Die §§ 39 und 45 in Verbindung mit § 46 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). 4. Welche der aktuell in Hamburg existierenden stationären GÜA wurden errichtet, weil es sich bei dem entsprechenden Straßenabschnitt um eine Unfallhäufungsstelle beziehungsweise einen Unfallschwerpunkt handelt? Alle Anlagen. 5. Inwiefern ist es aus Sicht des Senats beziehungsweise der zuständigen Behörden gerecht, dass Auswärtige und Besucher aufgrund ihrer fehlenden Ortskenntnis mit Blick auf stationäre GÜA in Hamburg ohne Hinweisschilder einen klaren Nachteil haben? 6. Inwiefern fördern die Hinweisschilder „Radar“ beziehungsweise „Radarkontrolle “ und so weiter aus Sicht des Senats beziehungsweise der zuständigen Behörden a) die Verkehrssicherheit im Allgemeinen? b) die Einhaltungsquote bezüglich der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Speziellen? Siehe Vorbemerkung. 7. Wie hat sich die Zahl der Auffahrunfälle im Bereich vom Standort bis 500 Meter vor den stationären GÜA in Hamburg seit 2015 entwickelt? Bitte jahresweise inklusive des laufenden Jahres sowie für jede stationäre GÜA aufschlüsseln. Zur Beantwortung dieser Frage müssten zu jedem der 28 Standorte und für jede gemessene Fahrtrichtung (fünf GÜA überwachen jeweils zwei Fahrtrichtungen) Auswertepolygone erzeugt werden, auf deren Grundlage jeweils Exporte der Daten zu Verkehrsunfällen durchzuführen wären, um diese abschließend im Sinne der Fragestellung auswerten zu können. Dies ist in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich.