BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/11462 21. Wahlperiode 02.01.18 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Detlef Ehlebracht (AfD) vom 27.12.17 und Antwort des Senats Betr.: Neuregelung zum Verbrennen von Gartenabfällen Das Verbrennen von Gartenabfällen in Privat- und Kleingärten sowie öffentlichen Einrichtungen ist seit dem 18. Oktober 2017 in Hamburg nicht mehr zulässig. Dieses besagt der Senatsbeschluss zur „Aufhebung der Verordnung über die Beseitigung von Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen “. Der Senat verfolgt mit dieser Maßnahme das Ziel, die Luftqualität zu verbessern, Rauchbelästigung zu vermindern und eine vermehrte Kompostierung . Die Verbrennung von Gartenabfällen stellt demnach eine Ordnungswidrigkeit dar. Dies vorausgeschickt, frage ich den Senat: 1. Was waren die Beweggründe für die Verfassung der Neuregelung? Welche Argumente für und gegen das Verbrennen von Gartenabfällen wurden von wem vorgetragen? Was soll durch die Neuregelung aus Sicht des Senats vorrangig erreicht werden? 2. Welche bestehenden gesetzlichen Regelungen zum Verbrennen von Gartenabfällen existierten vor dieser Neuregelung? Gemäß § 28 Absatz 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) dürfen Abfälle zum Zweck der Beseitigung grundsätzlich nur in den dafür zugelassenen Anlagen beseitigt werden . Die „Verordnung über die Beseitigung von Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen “ regelte hierzu eine landesrechtliche Ausnahme in Bezug auf die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen aus Gärten von Privathaushalten und Kleingärten durch Verbrennung innerhalb ihrer jeweiligen Freiflächen. Durch die Aufhebung der Verordnung gilt das bundesrechtliche Verbot nunmehr auch für die Beseitigung dieser Abfälle. Wesentliche Gründe für die Aufhebung waren die folgenden: Nach § 6 Absatz 1 und § 7 Absatz 2 KrWG hat die Verwertung von Abfällen grundsätzlich Vorrang vor der Beseitigung. Gartenabfälle lassen sich in der Regel gut verwerten – sei es durch Kompostierung auf dem eigenen Grundstück oder durch getrennte Sammlung in der Biotonne mit anschließender Vergärung/Kompostierung . Diese Möglichkeit besteht inzwischen im gesamten Stadtgebiet. Bei einer Verbrennung von Gartenabfällen außerhalb dafür zugelassener Anlagen werden die Abfälle weder stofflich noch energetisch genutzt, außerdem entstehen vermeidbare Geruchs- und Feinstaubbelastungen. 3. Welche außerhalb der Legislative befindlichen Institutionen oder Auskunftspersonen waren an der Formulierung der Neuregelung beteiligt beziehungsweise wurden im Vorwege dazu angehört? Drucksache 21/11462 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Über die Drucksache, mit der unter anderem die erwähnte Verordnung aufgehoben wurde, hat nach Abstimmung der zuständigen Behörde für Umwelt und Energie mit den betroffenen Fachbehörden und sämtlichen Bezirksämtern, der Senat entschieden. Darüber hinaus hatten die Stadtreinigung Hamburg (SRH), die Hamburger Friedhöfe – AöR– und der Landesbund der Gartenfreunde in Hamburg e.V. Gelegenheit zur Stellungnahme . 4. Welche zuständige Stelle hat zu welchem Zeitpunkt Privat- und Kleingärtner sowie öffentliche Einrichtungen über diese Maßnahme informiert ? a. Wenn ja, wer hat wann und wen jeweils über diese Maßnahme informiert? b. Wenn nein, warum nicht? Die zuständige Fachbehörde hat über den Wegfall der Verordnung - über die amtliche Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt hinaus - wie folgt informiert: Gartenbesitzer: Information über die Internetseiten der Abteilung Abfallwirtschaft am 20. Oktober 2017: http://www.hamburg.de/abfall/9742606/verbrennung-vongruenabfaellen -/. Kleingartenvereine: per E-Mail am 20. Oktober 2017 an den Landesbund der Gartenfreunde in Hamburg e.V. Dieser informierte am 23. Oktober 2017 über seine Internetseite sowie im Dezember 2017 über die Mitgliederzeitschrift „Gartenfreund “. Öffentliche Einrichtungen: Informationen per Mail am 20. Oktober 2017 an alle Bezirksämter (Fachämter Technischer Umweltschutz sowie Management des öffentlichen Raumes), Polizei, Wasserschutzpolizei und Feuerwehr Hamburg. 5. Liegen den zuständigen Stellen Beschwerden gegen diese Neuregelung vor? Wenn ja, welche Einwände wurden von wem vorgebracht und mit welcher Argumentation sind die zuständigen Stellen dem begegnet? Nein. 6. Lagen den zuständigen Stellen Beschwerden vor dieser Neuregelung bezüglich des Verbrennens von Gartenabfällen vor? Wenn ja, welcher Art waren die Beschwerden, von wem wurden diese hervorgebracht (Anwohner, Umweltverbände, Kleingärtner…) und in welcher Quantität bezogen auf das Hamburger Stadtgebiet kam dies vor? Ja. In der Regel handelte es sich um schriftlich oder telefonisch vorgetragene Beschwerden von betroffenen Nachbarn aufgrund von Rauch- und Geruchsentwicklungen . Vereinzelt wurde auch die mit der Verbrennung verbundene Ressourcenverschwendung kritisiert. Eine quantifizierte Erfassung der Beschwerden erfolgte nicht. 7. Was versteht die zuständige Stelle unter Gartenabfällen? Gartenabfälle sind Abfälle im Sinne des Kapitels 20 02 (Garten- und Parkabfälle, einschließlich Friedhofsabfälle) der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) mit dem Abfallschlüssel 20 02 01 (biologisch abbaubare Abfälle). a. Gibt es Ausnahmen bei der Verbrennung von Gartenabfällen? Wenn ja, welche? b. Unter welchen Gesichtspunkten hält die zuständige Stelle das Verbrennen von Gartenabfälle für sinnvoll? Bitte begründen. Siehe Antwort zu 1. und 2. Erlaubt sind weiterhin private Brauchtumsfeuer wie Lagerfeuer, Grillfeuer oder Osterfeuer unter Beachtung der Brandschutzrichtlinien. Es sind nur trockene, naturbelasse- Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/11462 3 ne Hölzer zugelassen. Diese Feuer fallen nicht unter § 28 KrWG, da es sich nicht um eine Beseitigung, sondern um eine Verwertung des Holzes handelt. 8. Welche umweltschädlichen Gase entstehen im Durchschnitt in welchen Mengen beim Verbrennen von organischen Gartenabfällen bezogen auf einen durchschnittlichen Garten? Wann und wo wurden solche Messungen durchgeführt? 9. Sollten solche Messungen nicht durchgeführt worden sein, auf welche Quellen, unter Angabe der selbigen, stützt sich dann der Senat, die zur Neuregelung des Verbrennens von Gartenabfällen führten? Der bei einer Verbrennung von Gartenabfällen maßgebliche Luftschadstoff ist Feinstaub (PM10). Den generellen Zusammenhang zwischen der Verbrennung von Gartenabfällen sowie erhöhten Feinstaubemissionen zeigt beispielhaft ein Bericht des Landesamtes für Umweltschutz Sachsen-Anhalt, Siehe dazu https://www.luesa.sachsen-anhalt.de/luesa/Berichte/Sonderberichte/ SB_Gartenabfall_2009_update_2011.pdf. 10. Wie und wer sorgt bezogen auf einen Kleingartenverein für die sachgerechte Kompostierung innerhalb des Vereins? Sind in allen Kleingärten ausreichende Flächen dafür vorgesehen? Dieses liegt in der Verantwortung der Vereine. Gegebenenfalls ist auch eine Entsorgung von Gartenabfällen über die SRH möglich. 11. Wer kontrolliert zukünftig seitens der öffentlichen Hand die Einhaltung der Regelung, mit wie viel Personal und in welcher Häufigkeit? Die Kontrolle erfolgt durch die jeweils zuständigen Bezirksämter im Rahmen der Priorisierung ihrer Aufgaben. 12. Kann aus Sicht des Senats sowohl falsch als auch richtig kompostiert werden? Wenn ja, wer kontrolliert dann, dass flächendeckend sachgerecht kompostiert wird? 13. Welche Fehler kann man seitens des Senats beim Kompostieren machen? Informationen und Empfehlungen zur richtigen Eigenkompostierung gibt die Kompostfibel des Umweltbundesamtes: https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/ kompostfibel. Eine flächendeckende Kontrolle der Eigenkompostierung findet nicht statt.