BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/11483 21. Wahlperiode 09.01.18 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dirk Nockemann (AfD) vom 02.01.18 und Antwort des Senats Betr.: Was ist unternommen worden, um einen albanischen Messerstecher abzuschieben? In einer Schriftlichen Kleinen Anfrage im April des Jahres 2016 (Drs. 21/4127) hatten wir Auskünfte über einen seinerzeit 30-jährigen Albaner begehrt, der wegen gefährlicher Körperverletzung in fünf Fällen zu vier Jahren und drei Monaten Haft verurteilt worden war. Dieser befand sich zum Tatzeitpunkt illegal in Deutschland und es hatte zuvor bereits mehrere Abschiebeversuche gegeben. Auf die Frage, welche Maßnahmen die Behörde nun hinsichtlich seines weiteren Aufenthalts in Deutschland plante, wurde uns geantwortet, dass die bislang zuständige Ausländerbehörde München gewesen sei und das Einwohner -Zentralamt derzeit die Sach- und Rechtslage prüfe. Die zukünftigen Maßnahmen hingen vom Ausgang des Verfahrens sowie den Vorgaben des Aufenthaltsgesetzes (unter anderem § 72) ab. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Ist der verurteilte Albaner derzeit in Hamburg in Haft? Wenn ja, in welcher JVA, wenn nein, warum nicht? Der Verurteilte befindet sich derzeit in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt Fuhlsbüttel . 2. Gibt es im vorliegenden Fall die Möglichkeit, dass der Verurteilte die Haftstrafe in Albanien verbüßt? Wenn nein, warum nicht? Die Überstellung verurteilter Personen zur Vollstreckung einer Haftstrafe im Heimatland findet im Verhältnis zu Albanien nach dem Übereinkommen vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter Personen (BGBl. 1991 II S. 1006 f; 1992 II S. 98; 2001 II S. 751) statt. Erforderlich wären unter anderem die Zustimmung der verurteilten Person sowie eine Einigung zwischen Urteils- und Vollstreckungsstaat. Da Albanien das Zusatzprotokoll vom 18. Dezember 1997 zum genannten Übereinkommen (BGBl. 2002 II S. 2866), welches gewisse Ausnahmen vom Zustimmungserfordernis vorsieht, nicht unterzeichnet hat, bedarf es – neben weiteren Voraussetzungen – zwingend der Zustimmung der verurteilten Person. Eine entsprechende Erklärung des Verurteilten liegt nicht vor. 3. Welche Maßnahmen sind bisher getroffen worden, um den Verurteilten schnellstmöglich abzuschieben? Drucksache 21/11483 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 4. Welche Maßnahmen plant die Behörde nun hinsichtlich seines weiteren Aufenthalts in Deutschland? Ist insbesondere eine Abschiebung vorgesehen ? Wenn nein, warum nicht? Die Ausländerbehörde Hamburg steht in engem Kontakt mit der zuständigen Ausländerbehörde München. Die zuständige Staatsanwaltschaft Hamburg hat erklärt, dass ein Absehen von der Vollstreckung der Freiheitsstrafen gemäß § 456a Strafprozessordnung in diesem Fall nicht beabsichtigt sei. Eine Abschiebung wird daher erst nach Verbüßung der Freiheitsstrafen erfolgen können.