BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/11484 21. Wahlperiode 09.01.18 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dirk Nockemann (AfD) vom 02.01.18 und Antwort des Senats Betr.: Gewalttätiger krimineller Algerier mit mehreren Identitäten spaziert frei herum und ist weiter kriminell Am 16. November 2017 berichtete das „Hamburger Abendblatt“ darüber, dass ein 27-jähriger Mann einem Pärchen hinterherging, sich entblößte und nach der Frau fasste. In einem daraufhin einsetzenden Gerangel zwischen dem Begleiter der Frau und dem Täter erlitt der Begleiter mehrere Stichverletzungen . Als der Täter wenig später von der Polizei gestellt wurde, stellte sich heraus, dass dieser aller Wahrscheinlichkeit nach Algerier ist, der mit verschiedenen Alias-Namen und unter verschiedenen Nationalitäten unterwegs ist. Er ist wegen mehrfacher Diebstähle und Körperverletzungen polizeibekannt. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Der Betroffene ist nach eigenen Angaben im Juni 2008 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und stellte am 16. Dezember 2009 einen Asylantrag. Der genaue Ersteinreisezeitpunkt ist nicht geklärt. Der Asylantrag wurde mit Bescheid vom 12. Januar 2010 als offensichtlich unbegründet abgelehnt und die Abschiebung nach Algerien angedroht. In der Folge wurde ihm mehrfach eine Duldung ausgestellt, da eine Abschiebung wegen ungeklärter Identität und Herkunft nicht erfolgen konnte. Derzeit befindet sich der Betroffene in Untersuchungshaft und ist nicht im Besitz einer Duldung. Die Personalien beruhen auf den eigenen Angaben des Betroffenen. Da weder entsprechende Dokumente vorliegen noch eine Identifizierung durch die infrage kommenden Staaten gelang, können diese Angaben gegenwärtig nicht verifiziert werden. Im ausländerbehördlichen Fachverfahren sind neben den Führungspersonalien drei Alias-Personalien erfasst mit insgesamt zwei verschiedenen Staatsangehörigkeiten. Mit Verfügung vom 6. August 2015 wurde der Betroffene gemäß §§ 53 fortfolgende Aufenthaltsgesetz ausgewiesen. Der dagegen am 9. September 2015 erhobene Widerspruch wurde am 10. November 2015 zurückgewiesen. Ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz sowie die gegen die Ausweisung gerichtete Klage vom 9. Dezember 2015 blieben erfolglos. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wurde vom Verwaltungsgericht am 28. Januar 2016 abgelehnt, die Klage am 23. November 2016 abgewiesen. Aktuell ist noch ein Antrag vom 14. Dezember 2016 auf Zulassung zur Berufung beim Oberverwaltungsgericht anhängig. Da der Betroffene seinen Mitwirkungspflichten nur unzureichend nachkam, ist die Ausländerbehörde wiederholte Male an die Auslandsvertretungen der infrage kommenden nordafrikanischen Staaten mit der Bitte um Identifizierung und Ausstellung von Passersatzpapieren herangetreten. Daraufhin haben in den vergangenen Jahren Algerien, Marokko, Tunesien und Ägypten mitgeteilt, dass es sich nicht um einen Drucksache 21/11484 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Staatsangehörigen aus einem dieser Staaten handele. Aufgrund neuer Erkenntnisse soll der Betroffene zum nächsten verfügbaren Termin erneut bei der algerischen Auslandsvertretung vorgeführt werden. Parallel wird der Fall von GERAS (siehe Drs. 21/6685 und 21/9376) bearbeitet, um auch polizeiliche Methoden bei der Identitätsermittlung zu nutzen. Zudem wurde der Fall an die Bundespolizei und an das Zentrum zur Unterstützung der Rückkehr (siehe https://www.bundesregierung.de/Content/ DE/Artikel/2017/03/2017-03-13-koordinierungszentrum-rueckfuehrungen.html) gemeldet . Aufgrund der ungeklärten Identität und Herkunft sowie der damit derzeit nicht konkret absehbaren Abschiebungsmöglichkeit lagen die Voraussetzungen zur Anordnung von Abschiebungshaft bislang nicht vor. Der Beschuldigte befindet sich seit dem 16. November 2017 wegen des dringenden Verdachts einer am 15. November 2017 begangenen gefährlichen Körperverletzung nach § 224 des Strafgesetzbuches (StGB) in Untersuchungshaft. In dem Verfahren werden weitere Tatvorwürfe aus verbundenen Verfahren bearbeitet. Die Anklage soll demnächst erhoben werden. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Ist gegen den Täter Untersuchungshaft angeordnet worden? 2. Läuft wegen der Tat ein Ermittlungsverfahren oder ist dies bereits abgeschlossen ? Falls keines läuft, warum nicht? Falls es bereits abgeschlossen sein sollte, mit welchem Ergebnis? 3. Konnte zwischenzeitlich zweifelsfrei die Nationalität des Täters festgestellt werden? Wenn ja, welche ist es? 4. Unter wie vielen Nationalitäten und Alias-Namen ist der Täter in der Vergangenheit unterwegs gewesen? 5. Welches ist sein aufenthaltsrechtlicher Status? Wann ist er nach Deutschland eingereist und wie gestaltete sich seitdem sein ausländerrechtlicher Status, hat er insbesondere ein Asylverfahren durchlaufen? 6. Warum und wie konnte der Täter unter mehreren Identitäten (Namen und Nationalitäten) unterwegs sein? 7. Wieso lief der Täter frei rum, wenn er die Behörden bereits bekanntermaßen über seine Identität täuschte und wegen mehrfacher Diebstähle und Körperverletzungen polizeibekannt war? Siehe Vorbemerkung. 8. Welche Verurteilungen mit welchen strafrechtlichen Konsequenzen hat es gegen den Täter bisher gegeben? 9. Sind weitere Ermittlungsverfahren anhängig? Im Hinblick auf das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und die gesetzlichen Wertungen des Bundeszentralregistergesetzes sieht der Senat davon ab, etwaige Ermittlungsverfahren mitzuteilen, die durch einen Freispruch oder eine Einstellung beendet worden sind. Dasselbe gilt für Ermittlungsverfahren, die zu einem Abschluss geführt haben, der entweder nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen oder nach den Tilgungsvorschriften des Bundeszentralregistergesetzes nicht mehr zu berücksichtigen ist. Die Auskunft des Bundeszentralregisters vom 8. Dezember 2017 enthält folgende mitteilungsfähige Eintragungen: Am 30. Januar 2009 wurde der Beschuldigte wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall und versuchten Diebstahls in einem besonders schweren Fall zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/11484 3 Am 25. März 2010 wurde er wegen schweren Diebstahls zu einer siebenmonatigen Jugendstrafe verurteilt. Am 1. April 2011 wurde er wegen versuchten Diebstahls mit Waffen in Tateinheit mit Führen einer Schreckschusspistole und vorsätzlicher Körperverletzung zu einer achtmonatigen Jugendstrafe verurteilt. Am 4. Oktober 2011 wurde er wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Am 11. April. 2012 wurde er wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung sowie versuchter gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt. Am 23. September 2013 wurde er wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt. Am 28. Januar 2014 wurde er wegen Diebstahls und versuchten Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt. Am 6. August 2014 wurde er unter Einbeziehung der Verurteilung vom 28. Januar 2014 wegen schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Diebstahls in sieben Fällen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Neben den zuvor benannten Haftsachen sind sechs weitere Verfahren wegen Hausfriedensbruchs , Körperverletzung, gefährlicher Körperverletzung, Raubes, schweren Raubes sowie wegen Verstoßes gegen § 95 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) bei der Staatsanwaltschaft Hamburg anhängig. 10. Gab es in der Vergangenheit bereits Bemühungen, den Täter aus Deutschland auszuweisen beziehungsweise abzuschieben? Wenn ja, wie sahen diese aus und woran scheiterten sie? 11. Welche Maßnahmen plant die Behörde nun hinsichtlich seines weiteren Aufenthalts in Deutschland? Ist insbesondere eine Abschiebung vorgesehen ? Wenn nein, warum nicht? Siehe Vorbemerkung. 12. Hat der Täter in der Vergangenheit durch Vortäuschung mehrerer Identitäten Sozialbetrug begangen, indem er Leistungen mehrfach bezogen hat? Wenn ja, wie hoch ist der angerichtete Schaden? Dem Senat liegen keine Hinweise darauf vor, dass der Betroffene Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) oder dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) bezogen hat. Auch in Bezug auf diesbezügliche Betrugsdelikte liegen dem Senat keine Erkenntnisse vor.