BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/11486 21. Wahlperiode 09.01.18 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dirk Nockemann (AfD) vom 02.01.18 und Antwort des Senats Betr.: Was ist unternommen worden, um einen kriminellen Marokkaner abzuschieben ? Im August des Jahres 2016 erkundigte ich mich in einer Anfrage (Drs. 21/5505) nach einem Marokkaner, der nach einem Bericht des „Hamburger Abendblattes“ eine Frau auf St. Pauli sexuell genötigt haben soll. Zu diesem Zeitpunkt war er bereits polizeibekannt und mehrfach durch Straftaten aufgefallen . Er verfügte seinerzeit über eine Duldung, die wegen fehlender Heimreisedokumente bis zum 13. Oktober 2016 erteilt worden war. Nach eigenen Angaben war er am 26. November 2014 eingereist und zu diesem Zeitpunkt minderjährig. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Mit welchem Ergebnis ist das seinerzeitige Ermittlungsverfahren aufgrund der Ereignisse vom 29. Juli 2016 abgeschlossen worden? Das Ermittlungsverfahren wurde am 16. November 2016 gemäß § 170 Absatz 2 Strafprozessordnung eingestellt, nachdem sich der Tatnachweis nicht mit der für eine Anklageerhebung erforderlichen Sicherheit führen ließ. 2. Wurde zwischenzeitlich zweifelsfrei ermittelt, welche Staatsangehörigkeit die betreffende Person hat? Nein, bislang liegen negative Rückmeldungen aus Marokko, Algerien und Tunesien vor. 3. Wurde das Alter des Marokkaners zweifelsfrei festgestellt? Nein, siehe auch Antwort zu 2. 4. Befindet sich der Marokkaner noch in Hamburg oder an einem anderen Ort in Deutschland? Wenn ja, warum erfolgte zwischenzeitlich keine Abschiebung? Der Betroffene hält sich in Hamburg auf und ist im Besitz einer Duldung. Es wurde die räumliche Beschränkung auf Hamburg angeordnet. Eine Abschiebung ist aufgrund der ungeklärten Identität und Herkunft aktuell nicht möglich. 5. Welche Maßnahmen sind bisher getroffen worden, um den Marokkaner schnellstmöglich abzuschieben? Der Betroffene ist gesetzlich verpflichtet, an der Passbeschaffung mitzuwirken. Da er seiner Mitwirkungspflicht bislang nur unzureichend nachkam, ist die zuständige Ausländerbehörde an die infrage kommenden Herkunftsstaaten mit der Bitte um Identifizierung und Ausstellung von Passersatzpapieren herangetreten. Drucksache 21/11486 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Mithilfe des Landeskriminalamtes wurde zudem versucht, das Mobiltelefon des Betroffenen auf Hinweise zu seiner Herkunft auszuwerten. 6. Welche Maßnahmen plant die Behörde nun hinsichtlich seines weiteren Aufenthalts in Deutschland? Ist insbesondere eine Abschiebung vorgesehen ? Wenn nein, warum nicht? Der Betroffene wurde zuletzt im Dezember 2017 schriftlich verpflichtet, Kontakt mit Bekannten oder Familienangehörigen im Heimatland aufzunehmen, um einen Identitätsnachweis zu erhalten. Der Fall wird inzwischen auch mit Unterstützung von GERAS (siehe Drs. 21/6685 und 21/9376), der Bundespolizei und des Zentrums zur Unterstützung der Rückkehr (siehe https://www.bundesregierung.de/Content/DE/ Artikel/2017/03/2017-03-13-koordinierungszentrum-rueckfuehrungen.html) bearbeitet. Es ist weiterhin beabsichtigt, die bestehende Ausreisepflicht durchzusetzen.