BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/11488 21. Wahlperiode 09.01.18 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Stephan Gamm (CDU) vom 02.01.18 und Antwort des Senats Betr.: Ausgleichzahlungen und Ablösesummen für Ersatzbäume In zahlreichen Baugenehmigungen der Bezirksämter, darunter das Bezirksamt Hamburg-Nord, wird der Passus aufgenommen, dass erforderliche Ersatzbäume durch eine Ablösesumme von beispielsweise 1.000 Euro je Ersatzbaum abgelöst werden können. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Wonach richtet sich die Höhe der Ablösesumme jeweils beziehungsweise beträgt diese einheitlich in ganz Hamburg 1.000 Euro je Ersatzbaum und wenn ja, seit wann und wer hat diesen Betrag in Abstimmung mit wem wann festgelegt? Die Höhe der Ablösesumme (Ersatzzahlung) wird nach den Kosten bemessen, die eine Ersatzpflanzung an anderer Stelle verursachen würde. Hierfür wird in der Regel pauschal ein Betrag von 1.000 Euro zugrunde gelegt. Dieser Wert basiert auf langjährigen Erfahrungswerten und entspricht in seiner Größenordnung der durchschnittlichen Kostenhöhe einer Neupflanzung eines „normalen“ Baumes mit einem Mindest- Stammumfang von 16 – 18 cm einschließlich der Verfügbarmachung des Grundstücks und üblicher Neben- und Pflegekosten. Ein darauf basierendes differenziertes Bewertungsverfahren zur Bemessung der Höhe von Ersatzzahlungen ist mit den für die Durchführung der Baumschutzverordnung zuständigen Bezirksdienststellen abgestimmt und wurde von der damaligen Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt im Oktober 2011 im Rahmen von Arbeitshinweisen zum Vollzug der Baumschutzverordnung anhand gegeben. 2. In welchen Fällen wurden in den vergangenen fünf Jahren jeweils Gebührenbescheide bezüglich der fälligen Ablösesummen für erforderliche Ersatzbäume ausgestellt beziehungsweise gezahlt? Bitte für jedes Bauvorhaben die Lage und die Anzahl der abgelösten Bäume sortiert nach Bezirken und Stadtteilen auflisten. Fällgenehmigungen mit festgelegten Ablösesummen für ansonsten erforderliche Ersatzpflanzungen werden statistisch nicht oder nur teilweise erfasst. In Hamburg wurden für den gefragten Zeitraum insgesamt circa 40.000 Anträge beschieden. Zur Beantwortung der Frage müssten diese insoweit entsprechend manuell ausgewertet werden. Dies ist in der zur Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. 3. An welchen Stellen in Hamburg wurden die durch die Zahlungen abgelösten Ersatzbäume jeweils in Hamburg gepflanzt und nach welchem Kriterium werden die Standorte von den Bezirksämtern jeweils ausgewählt ? Drucksache 21/11488 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Ersatzbäume werden möglichst im näheren Umfeld der gefällten Bäume bevorzugt im öffentlichen Raum wie zum Beispiel in Grünanlagen und auf Kinderspielplätzen gepflanzt. Die Auswahl der Baumstandorte erfolgt nach fachlicher Abstimmung mit den zuständigen Fachbereichen, damit die dauerhafte Entwicklungsfähigkeit der Bäume entsprechend ihrem Habitus am neuen Standort gewährleistet ist. Dieses setzt in der Regel ausreichend zur Verfügung stehenden Platz voraus. In Ausnahmefällen werden weitere ökologische Maßnahmen finanziert, die der Aufwertung oder Wiederherstellung von Landschaftsteilen wie zum Beispiel degenerierten Waldflächen, Obstwiesen oder Biotopen dienen. Im Übrigen siehe Antwort zu 2. 4. Inwieweit wird seitens der jeweiligen Bezirksämter geprüft, ob die erforderlichen Ersatzbäume tatsächlich nicht vor Ort gepflanzt werden können ? Grundsätzlich besteht ein großes Interesse daran, dass Ersatzpflanzungen auf den betroffenen Grundstücken durchgeführt werden. Die Prüfung erfolgt regelhaft und umfassend im Rahmen des Genehmigungsverfahrens anhand der vorgelegten Unterlagen wie zum Beispiel Freiflächenplänen, durch Ortsbesichtigungen sowie gegebenenfalls auf der Grundlage von Ortskenntnissen und Luftbildauswertungen. 5. Inwieweit wird seitens der jeweiligen Bezirksämter geprüft, ob die erforderlichen Ersatzbäume tatsächlich vor Ort gepflanzt wurden? Die Erfüllung einer Ersatzpflanzverpflichtung im Rahmen eines Bauvorhabens ist der zuständigen Dienststelle durch entsprechende Unterlagen nachzuweisen. Kontrollen werden anlassbezogen und stichprobenartig durchgeführt.