BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/11491 21. Wahlperiode 09.01.18 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Jens Wolf (CDU) vom 02.01.18 und Antwort des Senats Betr.: Korruptionsgefahr in der Verwaltung – Verfahren gegen Bezirksamtsmitarbeiter wegen Vorteilsannahme oder Bestechlichkeit in den letzten fünf Jahren Jüngsten Berichten zufolge wurden zwei Mitarbeiter des Bezirksamtes Wandsbek der Korruption bezichtigt und sollen über mehrere Jahre hinweg 500.000 Euro Schaden verursacht haben. Die Mitarbeiter des Bauhofs sollen in mehr als 120 Fällen Rechnungen von Baufirmen als „sachlich richtig“ abgezeichnet haben, die jedoch stark überhöht waren oder für die niemals Leistungen erbracht wurden. Der Prozess hierüber soll im kommenden Jahr beginnen. Ein derartiger Missbrauch von Vertrauensstellungen in der Verwaltung kann und darf nicht geduldet werden und geht zulasten der Steuerzahler . Zudem hat Korruption im Bereich der öffentlichen Verwaltung auch immaterielle Auswirkungen wie etwa einen Vertrauensverlust der Bürger in die staatlichen Organe. Die Ausnutzung öffentlicher Positionen zum privaten Vorteil ist besonders gemeinwohlwidrig. Gerade in den Bezirksämtern gibt es viele Positionen, bei denen die Gefahr der Vorteilsannahme gemäß § 331 Strafgesetzbuch (StGB) oder Bestechlichkeit gemäß § 332 StGB (gegebenenfalls in Verbindung mit § 336 StGB im Fall des Unterlassens) höher ist als in anderen Behörden. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Der von Fragesteller eingangs geschilderte Fall betrifft zwei Mitarbeiter des Bezirksamtes Hamburg-Wandsbek. Für eine pauschale Annahme, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bezirksämter in besonderem Maße dafür in Betracht kommen, Straftaten der Vorteilsannahme oder der Bestechlichkeit zu begehen, bestehen keine Anhaltspunkte. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. In wie vielen Fällen wurde in den letzten fünf Jahren intern gegen Mitarbeiter der Bezirksämter wegen des Verdachts der Vorteilsannahme oder Bestechlichkeit ermittelt? Bitte nach Bezirken, Jahren und jeweiligen Abteilungen aufschlüsseln. Die Strafverfolgungsbehörden leiten Ermittlungen wegen des Verdachts einer Korruptionsstraftat im Einzelfall in der Regel zunächst verdeckt und ohne Unterrichtung der in den Bezirksämtern eingerichteten Antikorruptionsstellen ein, um eine mögliche Beeinträchtigung des Ermittlungserfolges von vornherein auszuschließen. Die nachstehenden Angaben erfolgen daher nach Maßgabe des bei den Bezirksämtern bekannten Ermittlungsstandes und können von den Angaben beziehungsweise Erkenntnissen der Strafverfolgungsbehörden abweichen. Weitere Abweichungen können sich dadurch ergeben, dass Ermittlungsvorgänge bei der Staatsanwaltschaft zu einem Verfahren gebündelt oder in mehrere Verfahren aufgespalten werden. Drucksache 21/11491 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Danach wurden in den vergangenen fünf Jahren bei den Bezirksämtern interne Ermittlungen wie folgt aufgenommen: Bezirksamt 2013 2014 2015 2016 2017 Altona 0 2 1 0 1 Bergedorf 0 0 0 0 0 Eimsbüttel 0 1 0 2 2 Harburg 0 0 0 0 0 Hamburg-Mitte 0 0 0 0 0 Hamburg-Nord 0 0 0 0 2 Wandsbek 2 0 0 0 1 Da die Aufschlüsselung nach einzelnen Abteilungen aufgrund der teilweise sehr kleinen Einheiten Rückschlüsse auf die Identität der Betroffenen zuließe, sieht der Senat von entsprechenden Angaben ab, zumal noch in keinem Fall eine Verurteilung erfolgt ist. 2. In wie vielen Fällen hat die Staatsanwaltschaft in den letzten fünf Jahren wegen des Verdachts der Vorteilsannahme oder Bestechlichkeit ein Ermittlungsverfahren eröffnet? Bitte ebenfalls nach Bezirken, Jahren und jeweiligen Abteilungen aufschlüsseln. Die zur Beantwortung erforderlichen Daten, insbesondere ob es sich bei einem Beschuldigten um einen Bezirksamtsmitarbeiter handelt, werden im Vorgangsverwaltungs - und Vorgangsbearbeitungssystem MESTA der Staatsanwaltschaft nicht erfasst. Es müssten daher im Hinblick auf eine sichere Beantwortung zumindest sämtliche Verfahren aus den Aktenzeichenjahrgängen 2013 bis 2017 händisch ausgewertet werden, in denen als Delikt die §§ 331, 332 StGB notiert wurden. Es handelt sich hierbei – vorbehaltlich der vollständigen und richtigen Erfassung in MESTA – um insgesamt 271 Verfahren. Eine Auswertung der Verfahrensakten ist in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich . Eine durch die zuständige Korruptionsabteilung der Staatsanwaltschaft durchgeführte interne Recherche hat zu der Feststellung folgender Daten geführt: In den letzten fünf Jahren wurden jedenfalls 15 Verfahren gegen Bedienstete der Hamburgischen Bezirksämter wegen des Verdachts der Vorteilsannahme oder der Bestechlichkeit eingeleitet, die sich wie folgt verteilen: Bezirksamt 2013 2014 2015 2016 2017 Altona 0 0 1 0 1 Bergedorf 0 0 0 0 0 Eimsbüttel 0 0 1 1 1 Harburg 0 0 0 0 0 Hamburg-Mitte 0 0 0 3 0 Hamburg-Nord 0 0 0 0 1 Wandsbek 1 3* 0 0 2 * Zwei dieser Verfahren wurden aus dem in 2013 eingeleitetem Ermittlungsverfahren abgetrennt . Eine weitere Aufschlüsselung nach Abteilungen ist in der für die Beantwortung einer Schriftlichen Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich, im Übrigen siehe Antwort zu 1. 3. In wie vielen dieser Fälle hat die Staatsanwaltschaft gemäß § 153a Strafprozessordnung von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen? In keinem der in der Antwort zu 2. aufgeführten Verfahren hat die Staatsanwaltschaft von der Erhebung der öffentlichen Klage gemäß § 153a Absatz 1 StPO abgesehen. 4. In wie vielen Fällen des Verdachts der Vorteilsannahme oder Bestechlichkeit kam es in den letzten fünf Jahren zur Erhebung einer Anklage? Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/11491 3 In vier der in der Antwort zu 2. erfassten Verfahren wurde Anklage erhoben, davon in zwei Fällen zum Landgericht Hamburg. Sämtliche angeklagte Verfahren sind aus dem im Jahr 2013 eingeleiteten Verfahren betreffend Straftaten von Bediensteten des Bezirksamts Wandsbek hervorgegangen. 5. In wie vielen Fällen (aus Frage 4.) wurde jeweils der Täter verurteilt? 6. In wie vielen Fällen (aus Frage 5.) hat das Gericht einen besonders schweren Fall gemäß § 335 Strafgesetzbuch angenommen? In keinem der angeklagten Verfahren hat bisher eine Hauptverhandlung stattgefunden .