BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/11497 21. Wahlperiode 09.01.18 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Christel Nicolaysen (FDP) vom 02.01.18 und Antwort des Senats Betr.: Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Unterbringung Der Presseberichterstattung war zu entnehmen, dass die Gebühr von 141 Euro pro Person und Monat auf 587 Euro steigen würde.1 Ferner soll nach Aussagen der Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration dieser Anstieg bei den meisten Betroffen nicht bemerkt werden, da die entsprechenden Kosten zu 90 Prozent vom Jobcenter getragen würde . Der Anstieg der Gebühr begründet sich mit den Kosten für Wachdienst, Verwaltung oder einem „Unterbelegungsausgleich“. Dies vorausgeschickt frage ich den Senat: Der Anstieg der Gebühr für öffentlich veranlasste Unterbringung begründet sich nicht mit den Kosten für Wachdienst, Verwaltung oder einem „Unterbelegungsausgleich“. Diese Kosten sind lediglich ein Teil der Gesamtkosten. Vielmehr verfolgt die Anpassung dieser Gebühr das Ziel, nach den Vorgaben des Gebührengesetzes den Kostendeckungsgrad im Hinblick auf die Gesamtkosten zu erhöhen. Im Übrigen siehe Drs. 21/11467. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Gibt es Personengruppen, bei denen diese Erhöhung sich bemerkbar machen wird? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, welche? Siehe Vorbemerkung und Drs. 21/11467. 2. In welcher Höhe fielen in den Jahren 2015, 2016 und 2017 Kosten für eine Unterbelegung von Einrichtung der öffentlich-rechtlichen Unterbringung an? 3. Mit welchen durchschnittlichen Unterbelegungen kalkuliert der Senat für das Jahr 2018 und was tut er dagegen? 4. Inwieweit und durch wen wurde mit welchem Ergebnis geprüft, ob eine pauschale Umlegung der Kosten von Unterbelegung durch eine Erhöhung der Gebühr rechtmäßig ist? Siehe Vorbemerkung. 1 Vergleiche „die tageszeitung“ vom 02.01.2018, Seite 28. Drucksache 21/11497 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Unterbelegung durch Einzelunterbringung wird als Ausnahme eingeräumt, wenn zum Beispiel durch eine Ausbildung, besondere Arbeitszeiten oder eine besondere gesundheitliche oder psychische Belastung die Unterbringung in einem Mehrbettzimmer für den Bewohner oder Dritte nicht zumutbar ist. Da die Voraussetzungen personenabhängig sind, kann der Umfang der Unterbelegung nicht im Voraus kalkuliert werden. Unterbelegung ist insoweit abzugrenzen von dem Auslastungsgrad der bereitgestellten Unterbringungsplätze. Systemtechnisch wurden die Kosten für die Unterbelegung erst seit 2016 erfasst. Im Jahr 2016 betrugen die Kosten unter dieser Position 74.000 Euro, im Jahr 2017 sind im 1. Quartal noch 15.000 Euro angefallen. Seit April 2017 werden die Kosten für Unterbelegung nicht mehr abgerechnet. Die Kosten, die durch Unterbelegung entstehen, sind nach dem Gebührengesetz bei den Gesamtkosten der Wohnunterkünfte zu berücksichtigen. Die Gebühren wurden pro Platz ermittelt (Gesamtkosten geteilt durch Gesamtzahl der Plätze), die Kosten für nicht belegte Plätze werden daher nicht auf die Bewohner umgelegt. 5. Inwieweit wurde die Anhebung der Gebühr, die zu 90 Prozent vom Jobcenter getragen wird, mit den zuständigen Stellen des Jobcenters abgesprochen und die Bestandteile der Gebühr verdeutlicht? Jobcenter team.arbeit.hamburg wurde über die Gebührenerhöhung auf der Trägerversammlung Anfang Dezember 2017 informiert. Im Übrigen siehe Drs. 21/11467.