BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/11508 21. Wahlperiode 09.01.18 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dennis Thering (CDU) vom 03.01.18 und Antwort des Senats Betr.: Wie gedenkt der Senat auf die Stellungnahmen zum Bebauungsplan- Entwurf Hummelsbüttel 28 zu reagieren? Vor ziemlich genau einem Jahr, Anfang Januar 2017, startete aufgrund einer vom Hamburger rot-grünen Senat erwirkten Sonderregelung im Baugesetzbuch der umstrittene Bau des ersten Bauabschnitts am Rehagen mit 182 Wohnungen für Flüchtlinge. Der Internetseite hamburg.de ist zu entnehmen, dass inzwischen auch die Auslegung des Bebauungsplan-Entwurfs Hummelsbüttel 28 (Rehagen/Poppenbütteler Weg) vom 20. November bis 20. Dezember 2017 im Fachamt Stadt- und Landschaftsplanung des Bezirksamtes Wandsbek erfolgt ist. Ich frage den Senat: 1. Während der Auslegung können Bürger Stellungnahmen abgeben. Wie viele Stellungnahmen mit welchen Änderungswünschen sind eingegangen ? Es sind im Zeitraum der öffentlichen Auslegung insgesamt 70 teils gleichlautende/ serielle Stellungnahmen eingegangen. Die Stellungnahmen wenden sich nach erster Durchsicht überwiegend gegen die Planung als solche, ohne einzelne Änderungswünsche am Bebauungsplanentwurf zu formulieren. Teilweise wird gefordert, auf eine Bebauung ausschließlich östlich der Erschließungsstraße zu verzichten. 2. Wie gedenkt der Senat auf die Stellungnahmen zu reagieren und diese beim Bebauungsplan zu berücksichtigen? Die Stellungnahmen werden derzeit ausgewertet. Ob und wie weit einzelnen Stellungnahmen gefolgt wird, kann erst nach Auswertung aller Stellungnahmen im Rahmen der Abwägung entschieden werden. 3. Wann ist mit Abschluss des regulären Bebauungsplanverfahrens derzeit zu rechnen? Und welche Auswirkungen hat dieser Abschluss dann auf die Möglichkeiten der Belegung der Wohnungen, die bisher aufgrund einer Sonderreglung § 246 BauGB eingeschränkt ist? Der Abschluss des Bebauungsplanverfahrens wird nach Durchführung der notwendigen Verfahrensschritte nach dem Baugesetzbuch voraussichtlich im Laufe des Jahres 2018 erfolgen. Sofern der Bebauungsplan unter anderem mit der Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets festgestellt wird, ist eine reguläre Wohnnutzung möglich.