BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/11529 21. Wahlperiode 12.01.18 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Jennyfer Dutschke und Christel Nicolaysen (FDP) vom 05.01.18 und Antwort des Senats Betr.: Stand der Nachverhandlungen bei den „Flüchtlingsunterkünften mit der Perspektive Wohnen“ Nach dem Konsens mit der Volksinitiative „Hamburg für gute Integration“ haben sich die Voraussetzungen für die „Flüchtlingsunterkünften mit der Perspektive Wohnen“ geändert. Gegenüber den ursprünglichen Planungen des Senats sind vielfach kleinere Standorte mit kürzeren Laufzeiten für die öffentlich -rechtlichen Unterbringungen zu realisieren. Um die bereits vor dem Konsens abgeschlossen Investorenverträge an die geänderten Rahmenbedingungen anzupassen, sind/waren Nachverhandlungen erforderlich. Laut Drs. 21/8872 waren die Gespräche im Mai 2017 noch nicht abgeschlossen. Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat: Die Gespräche zu den in der Drs. 21/8872 genannten Standorten der Flüchtlingsunterkünfte mit der Perspektive Wohnen sind noch nicht abgeschlossen. Für diese Standorte sind Förderzusagen der Hamburgischen Investitions- und Förderbank AöR (IFB) erteilt worden. Der Senat sieht zur Wahrung seiner Verhandlungsposition davon ab, Auskünfte zu einzelnen Standorten und dem jeweiligen Verhandlungsstand vor Abschluss aller Gespräche zu geben. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Wurden seit der Drs. 21/8872 weitere Gespräche beziehungsweise Nachverhandlungen mit den Beteiligten geführt? Wenn ja, bei welchen Standorten wurden wann und mit wem welche Fragestellungen besprochen? Wenn nein, warum haben keine Gespräche beziehungsweise Nachverhandlungen stattgefunden? 2. Bei welchen der unter 1. genannten Standorte gab es bereits Förderzusagen des Senats beziehungsweise der IFB? Gab es im Rahmen der Gespräche beziehungsweise Nachverhandlungen Änderungen an den bereits erteilten Förderzusagen? Wenn ja, welche Änderungen gab es? Wenn nein, aus welchen Gründen konnten die Förderzusagen unverändert beibehalten werden, obwohl es Änderungen an den Kapazitäten und den Laufzeiten für die öffentlich-rechtlichen Unterbringungen gegeben hat? 3. Bei welchen Standorten sind die Gespräche beziehungsweise Nachverhandlungen zwischenzeitlich abgeschlossen? Drucksache 21/11529 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 4. Zu welchen Ergebnissen mit welchen Regelungsinhalten haben die zwischenzeitlich abgeschlossenen Gespräche beziehungsweise Nachverhandlungen geführt? Bitte möglichst detaillierte Angaben zu den Änderungen gegenüber den ursprünglich geschlossenen Investorenverträgen benennen. 5. Bei welchen Standorten sind die Gespräche beziehungsweise Nachverhandlungen noch nicht abgeschlossen? Aus welchen Gründen konnten die Gespräche beziehungsweise Nachverhandlungen noch immer nicht abgeschlossen werden? Bei welchen konkreten Fragestellungen konnte zwischen den Beteiligten noch kein Konsens erzielt werden? Siehe Vorbemerkung. 6. Wie ist der aktuelle Stand der Belegung der Perspektive-Wohnen- Unterkünfte? Wie viele Plätze sind fertiggestellt beziehungsweise verfügbar , wie viele davon belegt? (Bitte je Standort aufschlüsseln.) Siehe Drs. 21/11504, 21/11447 und Drs. 21/11394 sowie http://www.hamburg.de/ fluechtlingsunterkuenfte/. 7. Wie weit ist die Schaffung der Bebauungspläne für die nach §246 errichten Standorte? Wann können die Standorte rechtlich jeweils auch von anderen (Nicht-Flüchtlingen) bewohnt werden? Für den Standort der Flüchtlingsunterkunft mit der Perspektive Wohnen Eiffestraße ist das Bebauungsplanverfahren in Vorbereitung. Für die Standorte Flughafenstraße und Poppenbüttler Berg haben die Bebauungspläne Vorweggenehmigungsreife erreicht. Für die weiteren Standorte der Flüchtlingsunterkünfte mit der Perspektive Wohnen, deren Baugenehmigung auf Grundlage des § 246 Baugesetzbuch (BauGB) erteilt wurde, sind Bebauungsplanverfahren eingeleitet worden. An diesen Standorten ist eine reguläre Wohnnutzung möglich, sobald der Bebauungsplan die Vorweggenehmigungsreife nach § 33 Absatz 1 BauGB erreicht hat.