BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/1153 21. Wahlperiode 04.08.15 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Jennyfer Dutschke und Michael Kruse (FDP) vom 27.07.15 und Antwort des Senats Betr.: Mindestlohngesetz: Kontrollen von Betrieben in Hamburg Mit dem seit 1. Januar 2015 geltenden Mindestlohngesetz (MiLoG) müssen Arbeitgeber flächendeckend und branchenübergreifend ihren Arbeitnehmern einen Mindestlohn von 8,50 Euro brutto pro Zeitstunde zahlen. In §17 MiLoG werden zusätzlich umfangreiche Dokumentationspflichten geregelt. Zollbeamte überwachen im Rahmen von Betriebskontrollen unter anderem die Einhaltung des Mindestlohngesetzes. Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat: Die Betriebskontrollen wegen der Einhaltung des oben genannten Mindestlohngesetzes (MiLoG) obliegen der Vollzugsdienststelle Bundesfinanzdirektion Nord (Finanzkontrolle Schwarzarbeit – FKS). Der Senat beantwortet die Fragen insbesondere auf Grundlage von Auskünften der für die Kontrolle des MiLoG zuständigen FKS wie folgt: 1. Wie viele Hinweise auf Verstöße gegen das Mindestlohngesetz in Hamburg sind beim Senat beziehungsweise den behördlichen Stellen seit dem 1. Januar 2015 eingegangen? Ist der Senat beziehungsweise sind die zuständigen Stellen diesen Hinweisen nachgegangen? Wenn ja, mit welchen Ergebnissen? Wenn nein, warum nicht? Die statistischen Auswertungen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung (FKS) ermöglichen keine Darstellung von Zahl oder Art von Hinweisen. Eine Behörde erhielt einen Hinweis auf Verstöße gegen das Mindestlohngesetz, der an die FKS zuständigkeitshalber weitergegeben wurde. In einem anderen Fall erlangte eine Behörde Hinweise anlässlich einer Prüfung nach dem Arbeitszeitgesetz und gab dem Betrieb eine Anordnung zur Aufzeichnung der Arbeitszeiten nach dem Arbeitszeitgesetz. 2. Wie viele Betriebe in Hamburg wurden seit dem 1. Januar 2015 auf die Einhaltung des MiLoG kontrolliert? (Bitte monatsweise aufschlüsseln nach Anzahl der Betriebe, Wirtschaftszweig und Betriebsgröße gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nummer 651/2014 der Kommission vom 17.06.2014.) Die FKS-Statistik sieht keine betriebsbezogene Auswertung vor, sondern stellt auf die von den FKS-Standorten durchgeführten Prüfungen bei Arbeitgebern ab. Die FKS geht von einem ganzheitlichen Prüfansatz aus, das heißt bei einer Prüfung nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz werden regelmäßig alle in Betracht kommenden Prüffelder abgedeckt. Dargestellt wird daher die Prüfung von Arbeitgebern insgesamt. Drucksache 21/1153 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Im Zeitraum Januar bis Juni 2015 wurden in Hamburg insgesamt 369 Prüfungen nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz bei Arbeitgebern durchgeführt. Die statistischen Auswertungen der FKS ermöglichen eine Zuordnung nur zu einigen Branchen, nicht für alle Branchen. Zu den einzelnen Branchen nachfolgende Übersicht: Insgesamt 369 Abfallwirtschaft einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst 0 Arbeitnehmerüberlassung 5 Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen 1 Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem SGB II oder SGB III 0 - Bauhaupt- und Baunebengewerbe 153 - darunter öffentliche Bauvorhaben 3 Bergbauspezialarbeiten auf Steinkohlebergwerken 0 Briefdienstleistungen 0 Fleischwirtschaft 9 Forstwirtschaft 0 Gaststätten und Beherbergungsgewerbe 30 Gebäudereinigung 36 Landwirtschaft 1 Personenbeförderungsgewerbe 6 Pflegebranche 3 Schaustellergewerbe 1 Sicherheitsdienstleistungen 9 Speditions-, Transport- und damit verbundenes Logistikgewerbe 36 Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft 3 Sonstige 76 3. Erfolgten die Kontrollen (vergleiche Frage 2.) aufgrund von Hinweisen auf Verstöße gegen das MiLoG? Falls nein, nach welchen Kriterien wurden die betroffenen Unternehmen für eine Betriebskontrolle ausgewählt? Die Auswahl der zu prüfenden Arbeitgeber erfolgt grundsätzlich nach Risikogesichtspunkten . Hierbei werden zum Beispiel Erkenntnisse aus früheren Prüfungen und Ermittlungen, konkrete Hinweise im Einzelfall und branchenspezifische Erkenntnisse ausgewertet. Im Übrigen siehe zu Antwort 1. 4. In wie vielen Fällen wurden welche Verstöße gegen das MiLoG registriert ? (Bitte monatsweise aufschlüsseln.) Im Zeitraum Januar bis Juni 2015 wurden in Hamburg insgesamt fünf Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts eines Mindestlohnverstoßes nach dem Mindestlohngesetz durch die FKS eingeleitet. 5. In wie vielen Fällen wurden keine Verstöße registriert? (Bitte monatsweise aufschlüsseln.) Hierzu liegen der FKS keine Daten vor. 6. In wie vielen Fällen kam es zur Haftung des Auftraggebers (§13 MiLoG)? Der FKS sind solche Fälle nicht bekannt. 7. In wie vielen Fällen wurden rechtskräftige Bußgeldentscheidungen verhängt und auf welche Höhe beläuft sich die Gesamtsumme der verhängten Bußgelder zwischen 1.01.2015 und 30.06.2015 (§21 MiLoG)? Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1153 3 Im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 30. Juni 2015 wurden aufgrund von Verstößen gegen das MiLoG in Hamburg noch keine Geldbußen festgesetzt, die rechtskräftig geworden sind. 8. Wurden Betriebe kontrolliert, die Aufträge der Freien und Hansestadt Hamburg (FHH) ausführen oder die Empfänger von Zuwendungen der FHH sind? Wurden öffentliche Unternehmen, Landesbetriebe oder Unternehmen, an denen die FHH Beteiligungen hält, kontrolliert? a. Wenn ja: Wie viele der kontrollierten Unternehmen sind Auftragnehmer der FHH? Wie viele der kontrollierten Unternehmen sind Zuwendungsempfänger der FHH? Wie viele der kontrollierten Unternehmen sind öffentliche Unternehmen, Landesbetriebe oder Beteiligungen der FHH? In wie vielen Fällen wurden Verstöße registriert ? In wie vielen Fällen wurden Bußgelder verhängt? (Bitte einzeln aufschlüsseln.) Welche Konsequenzen hatten die registrierten Verstöße gegen das MiLoG darüber hinaus? b. Wenn nein, warum erfolgten keine Kontrollen von Zuwendungsempfängern und Auftragnehmern der FHH? Warum erfolgten keine Kontrollen der öffentlichen Unternehmen, Landesbetriebe oder Beteiligungen der FHH? Wie überprüft der Senat, dass Zuwendungsempfänger und Auftragnehmer der FHH das Mindestlohngesetz einhalten ? Hierzu liegen der FKS keine Erkenntnisse vor. Eine Erhebung bei hamburgischen Behörden hat ergeben, dass ein öffentliches Unternehmen ohne Beanstandungen von der FKS geprüft wurde. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass für die Behörden der Freien und Hansestadt Hamburg einschließlich der Landesbetriebe, der Anstalten des öffentlichen Rechts und der öffentlichen Unternehmen sowie anderer Stellen der unmittelbaren und mittelbaren Staatsverwaltung der Mindestlohn durch das tarifliche Arbeitsentgelt gesichert wird. Im Zuwendungsbereich stellt die Freie und Hansestadt Hamburg durch eine entsprechende Ausgestaltung der Zuwendungsbescheide sicher, dass das Entgelt mindestens dem gesetzlichen Mindestlohn entspricht. Die Einhaltung des Mindestlohngebots wird im Rahmen der vorgeschriebenen Verwendungsnachweisprüfung überprüft. Eine Prüfung des MiLoG würde bei einer weitergehenden Verwendungsnachweisprüfung erfolgen. Bei den Zuwendungen aus dem Jahr 2015 sind die Verwendungsnachweise erst ab dem 31. März 2016 fällig. Nach den „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen“ (Anlagen 1 und 2 der VV zu § 46 LHO) ist Beschäftigten von Zuwendungsempfangenden mindestens der Lohn nach § 5 des Hamburgischen Mindestlohngesetzes zu zahlen. Die Einhaltung von Auflagen der „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen“ wird im Rahmen der sogenannten weitergehenden Prüfung im Ermessen der jeweiligen Bewilligungsbehörde stichprobenartig durchgeführt (vergleiche VV Nummer 13.2 zu § 46 LHO). Die Vergaberichtlinien der Freien und Hansestadt Hamburg sehen in Ausschreibungsverfahren für Bauaufträge als eine Voraussetzung vor, dass Bieter eine Eigenerklärung zur Einhaltung des Mindestlohnes abgeben müssen. Im Übrigen siehe Drs. 21/912. 9. Wie viele Mitarbeiter stehen der Zollverwaltung in Hamburg für Betriebskontrollen zur Verfügung? Wie viele dieser Stellen wurden seit dem 1.01.2015 zu diesem Zweck neu geschaffen? Wie viele Mitarbeiter wurden für die Betriebskontrollen (vergleiche Frage 2.) eingesetzt? Wie sind diese Mitarbeiter eingruppiert? Die Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung und die Kontrolle von Mindestlöhnen erfolgt in Hamburg durch das Hauptzollamt Hamburg-Stadt mit 96 Drucksache 21/1153 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 4 Beschäftigten. Zur Personalsituation der FKS verweist die FKS auf die Antwort der Bundesregierung (BT.-Drs. 18/1518) sowie auf die Antwort der Bundesregierung (BT.- Drs. 18/4871).