BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/11534 21. Wahlperiode 12.01.18 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Jennyfer Dutschke (FDP) vom 05.01.18 und Antwort des Senats Betr.: Drs. 21/11212 – Was macht der Senat mit fast einer halben Milliarde Euro Überschussliquidität? Mit Drs. 21/11212 hatte der Senat eine finale Anpassung des Haushaltsplans für 2017 vorgeschlagen. Dabei fällt auf, dass der Gesamtfinanzplan bei der Fortschreibung des Plans für den Bestand liquider Mittel eine hohe pauschale Reduzierung – mithin einen nicht näher definierten Liquiditätsabfluss – im Umfang von circa 465 Millionen Euro ausweist. Dies folgt offenbar aus der Notwendigkeit des Ausgleichs des doppischen Gesamtfinanzplans aufgrund der veranschlagten zahlungswirksamen Steuermehrerlöse. In bisherigen Anpassungsdrucksachen ist der Bestand liquider Mittel im Plan üblicherweise unverändert belassen und dementsprechend eine „schwarze Null“ ausgewiesen worden. Ferner wurde mit Drs. 21/10873 vom Senat Anfang November 2017 der Ansatz für Erlöse aus dem Hamburger Landesanteil an der Umsatzsteuer um 79 Millionen Euro angehoben. Begründet wurde dies damit, dass Hamburg in dieser Höhe vom Bund zusätzliche sogenannte FAG-Mittel für die Bewältigung der Mehrkosten der Flüchtlingsunterbringung erhalte; bislang waren 64 Millionen Euro im Haushaltsplan eingeplant. Die einen Monat später vorgelegte Drs. 21/11212 reduziert diesen eben erhöhten Ansatz für die Erlöse aus dem Landesanteil der Umsatzsteuer nunmehr jedoch um 44 Millionen Euro sowie den Hamburger Gemeindeanteil der Erlöse aus der Umsatzsteuer um 1 weitere Million Euro. Unter Berücksichtigung einer Erhöhung des Landesanteils der Erlöse aus der Einfuhrumsatzsteuer um 15 Millionen Euro fallen die gesamten Umsatzsteuererlöse Hamburgs per Saldo also um 30 Millionen niedriger aus als noch im November geplant. Dies wirft Fragen hinsichtlich der Hamburg nunmehr tatsächlich zugeteilten FAG-Mittel auf, zumal diese de facto zusätzlich zur vom Finanzrahmengesetz vorgegebenen Obergrenze ausgegeben werden können. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Ist die zwecks rechnerischen Ausgleichs des Gesamtfinanzplans pauschal geplante Reduzierung des Bestands an liquiden Mitteln im Plan ohne konkrete Darstellung der Liquiditätsverwendung mit der LHO vereinbar ? Wenn ja, bitte erläutern. 2. Warum wurde kein anderer Weg zur Erfüllung von § 28 Absatz 1 LHO gewählt? Warum wurde vom Senat insbesondere keine Anpassung des Saldos aus Finanzierungstätigkeit vorgeschlagen, zumal die Ermächtigung für Einzahlungen aus der Aufnahme von Deckungskrediten nicht Drucksache 21/11534 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 im bislang veranschlagten Umfang in Anspruch genommen werden musste? Mit Drs. 21/11212 wird der Bestand an liquiden Mitteln um rund 465 Millionen Euro erhöht. Die Veränderung des Bestandes an liquiden Mitteln ist in Zeile 29, Anlage 2 der Drs. 21/11212 mit einem negativen Vorzeichen auszuweisen, um die Salden aus Verwaltungstätigkeit, Investitionen und Finanzierungstätigkeit rechnerisch auf „Null“ auszugleichen. 3. Wofür wurde oder wird die entsprechende Überschussliquidität in Höhe von circa 465 Millionen Euro konkret verwendet? Der Bestand an liquiden Mitteln wird grundsätzlich im Rahmen des Liquiditätsmanagements der Freien und Hansestadt Hamburg (FHH) zur Sicherstellung der jederzeitigen Zahlungsfähigkeit der FHH verwendet. 4. Wie hoch liegen die zum Stichtag 31.12.2017 neu aufgenommenen sowie getilgten Kreditmarktschulden des Kernhaushalts? Die aufgenommenen nominalen Kreditmarktschulden betrugen 1.750 Millionen Euro, die nominalen Tilgungen 2.390,1 Millionen Euro. 5. Welche Verwaltungsvorschriften zur LHO wurden vom Senat im Dezember 2017 erlassen oder aus welchen Gründen und in welcher Form geändert? Die Finanzbehörde hat gemäß § 11 Satz 1 Landeshaushaltsordnung (LHO) nach Anhörung des Rechnungshofs (§ 96 LHO) am 29. Dezember 2017 Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 22 und § 47 Absatz 1 Satz 5 LHO – Verwendungsauflage – erlassen und die VV zu § 4 Absatz 1 Sätze 1 und 2, Satz 3 Nummern 3 und 4, Satz 4 sowie Absatz 2, § 77 Absätze 1 und 4 sowie § 79 Absätze 1 bis 3 LHO, Artikel 40 § 5 Absätze 3 bis 6 SNH-Gesetz (VV Bilanzierung); die VV zu § 18 LHO – Investitionen und Darlehen; die VV zu § 37 LHO – Bewirtschaftungsgrundsätze; die VV zu §§ 39 und 109 LHO – Über- und außerplanmäßige Kosten und Auszahlungen; die VV zu § 40 LHO – Verpflichtungen für künftige Haushaltsjahre sowie die VV zu § 106, § 10 Absatz 3 Satz 2, § 26 Absatz 1 sowie § 77 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 LHO (VV Landesbetriebe, Sondervermögen, Hochschulen) geändert. Die Änderungen sind teilweise die Folge von Gesetzesänderungen (zum Beispiel das Gesetz zur Anpassung haushaltsrechtlicher Vorschriften vom 4. April 2017, HmbGVBl. S. 92), teilweise gehen sie auf Bedarfe zurück, die im vergangenen Jahr in der Haushaltspraxis festgestellt wurden. 6. Wie hoch sind die Hamburg für das Jahr 2017 insgesamt zugeflossenen FAG-Mittel? Wie hat sich der mit Drs. 21/11212 verbuchte leichte Rückgang bei den Umsatzsteuererlösen hierauf ausgewirkt beziehungsweise wie wirkt er sich hierauf aus? 79 Millionen Euro. Auswirkungen des in Drs. 21/11212 dargestellten Rückgangs bei den Umsatzsteuererlösen bestehen in diesem Zusammenhang nicht.