BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/11542 21. Wahlperiode 16.01.18 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Carola Ensslen (DIE LINKE) vom 08.01.18 und Antwort des Senats Betr.: Gebührenanpassung in öffentlich-rechtlicher Unterbringung (II) Bezugnehmend auf Drs. 21/11467 hat der Landesrechnungshof den Senat bereits 2011 aufgefordert, den Kostendeckungsgrad in der öffentlichen Unterbringung deutlich zu erhöhen, um damit die Ko-Finanzierung des Bundes für die öffentlich-rechtliche Unterbringung sicherzustellen. Seit dem 1.1.2018 wurde dementsprechend mitgeteilt, dass der Kostendeckungsgrad von vorher 21 Prozent auf jetzt 88 Prozent erhöht werden solle. In diesem Zusammenhang sind weitere Fragen aufgetaucht. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Zur Einordnung und zum Hintergrund der Einführung der Gebührenanpassung siehe Drs. 21/11467 und Drs. 21/11497. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen teilweise auf Grundlage von Auskünften von f & w fördern und wohnen AöR (f&w) wie folgt: 1. Warum hat der Senat erst so kurzfristig am 5.12.2017 zum 1.1.2018 die Gebührenerhöhung beschlossen, wenn der Landesrechnungshof bereits seit 2011 eine Anpassung empfohlen hat? Anlass für die zum 1. Januar 2018 vorgenommene Gebührenerhöhung war das Gesetz zur Beteiligung des Bundes an den Kosten der Integration und zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen. Mit diesem Gesetz, welches im Dezember 2016 in Kraft getreten ist, wurde die Bundesbeteiligung an den Kosten der Unterkunft nochmals um 4,6 Prozentpunkte angehoben, um hierdurch rechnerisch eine 100- prozentige Erstattung für Flüchtlinge, die seit Oktober 2015 erstmals Leistungen nach dem SGB II beziehen, zu gewährleisten. 2. Seit wann haben sich der Senat beziehungsweise die zuständigen Behörden mit der Änderung der Gebührenordnung befasst? a. Welche Behörden waren beziehungsweise sind an der Ausarbeitung und Umsetzung der Gebührenordnung und -erhöhung beteiligt und welche Kritikpunkte daran wurden im Ausarbeitungsprozess vorgebracht ? Die zuständige Behörde hat seit dem Spätherbst 2016 die Anpassung der Gebühr ausgearbeitet. Neben der Behörde für Arbeit Soziales, Familie und Integration (BASFI) waren die Justizbehörde (JB), die Finanzbehörde (FB), die Behörde für Inneres und Sport (BIS), die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen (BSW), die Behörde für Wissenschaft, Forschung und Gleichstellung (BWFG) sowie und die Senatskanzlei (SK) beteiligt. Die Umsetzung der Gebührenordnung erfolgt durch f&w. Im Übrigen sieht der Senat in ständiger Praxis davon ab, sich zu Einzelheiten seiner internen Willensbildung zu äußern. Drucksache 21/11542 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 b. Welche Sozialverbände und Akteure der Zivilgesellschaft wurden wann und wie mit welchem Ergebnis beteiligt? Die vorgesehene Gebührenanpassung wurde im Verwaltungsausschuss des zuständigen Amtes der BASFI in seinen Sitzungen am 9. November 2017 und 14. Dezember 2017 vorgestellt und beraten. Der Verwaltungsausschuss ist ein beratendes Gremium, dem auch Vertreter der Wohlfahrtsverbände sowie des Sozialverbands Deutschlands und des VdK Hamburg angehören. 3. Welche Begründung führt der Senat beziehungsweise die zuständige Behörde an, warum weder die Öffentlichkeit noch die Bewohnerinnen und Bewohner öffentlich-rechtlicher Unterbringung rechtzeitig vor den Weihnachtsferien und dem Jahreswechsel informiert wurden? Die Senatsentscheidung zur Anpassung der Gebühr war abzuwarten – sie erfolgte am 5. Dezember 2017. Noch am gleichen Tag wurde über diese Entscheidung im Internet informiert, siehe Drs. 21/11467. Seit dem 19. Dezember 2017 ist die Gebührenordnung im Hamburgischen Gesetzes- und Verordnungsblatt einsehbar. Die Bewohnerinnen und Bewohner wurden ab dem 20. Dezember 2017 durch ein Informationsschreiben über die Gebührenerhöhung und die wesentlichen Punkte der Gebührenordnung informiert: http://www.hamburg.de/fluechtlinge-unterbringung/10014330/gebuehrenanpassung/. 4. Laut Drs. 21/11467 sollen die Bewohner/-innen in Schriftform in einer Reihe von Sprachen informiert worden sein. a. Wie genau wurde dies durchgeführt? Gab es etwa Aushänge in den genannten Sprachen, wurden die Informationen in den jeweiligen Sprachen der Bewohner/-innen in die Briefkästen geworfen, wurden Ehrenamtliche informiert et cetera? b. Sind diese Informationen noch verfügbar? Wenn ja, wo? c. Erstrecken sich die Informationen zur Gebührenerhöhung in den in Drs. 21/11467 genannten Sprachen auch auf die auf hamburg.de veröffentlichten Fragen und Antworten sowie auf die Gebührenordnung selbst? aa. Wenn ja, bitte möglichst anhand eines Beispielblattes angeben, wie genau dies realisiert wurde. bb. Wenn nein, wie sollen die Bewohner/-innen hiervon Kenntnis nehmen? Diese Schreiben wurden in der Regel in die Bewohnerbriefkästen eingeworfen. Ein Aushang der Informationsschreiben fand zeitgleich statt. Besteht der Bedarf, das Informationsschreiben in weitere Sprachen zu übersetzen, werden Sprachmittler herangezogen. Sofern bekannt war, dass es sich um Selbstzahler handelt, wurden die Betreffenden darüber hinaus gezielt durch die Mitarbeitenden des Unterkunfts- und Sozialmanagements (UKSM) vor Ort angesprochen. Die Informationen stehen zur Beratung der Bewohnerinnen und Bewohner weiterhin in allen Unterkünften zur Verfügung und sind auch durch Aushang einsehbar. Die Veröffentlichung im Internet ist für sie lediglich ein ergänzendes Informationsangebot. d. Inwieweit halten es Senat und zuständige Behörde für ausreichend, auf eine Internetseite zu verweisen (die obendrein wiederum einen weiteren Link zur Gebührenordnung selbst enthält), obwohl es bislang noch nicht einmal gelungen ist, den Bewohnern/-innen in den Unterkünften kostenfreies WLAN beziehungsweise Internet zur Verfügung zu stellen? Da fast alle erwachsenen Bewohnerinnen und Bewohner über private mobile Geräte verfügen, mit denen sie online gehen können, ist ein Verweis auf die Internetseite als ergänzendes Informationsangebot sinnvoll. Im Übrigen siehe Antwort zu 3. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/11542 3 e. Inwieweit halten Senat und zuständige Behörde es angesichts begrenzter Sprechzeiten und personeller Ressourcen für realisierbar , den Bewohnern/-innen die Gebührenerhöhung zu erläutern? Wie sollen Menschen erreicht werden, die während der Sprechzeiten einem Beruf nachgehen? Die schriftlichen Informationen sowie als ergänzendes Angebot der Verweis auf die Internetseite sind insbesondere auch für Bewohnerinnen und Bewohner gedacht, die die Sprechstunden nicht in Anspruch nehmen (können). Personen, die aufgrund von Arbeit, Integrationskurs, Sprachkurs et cetera nicht die Sprechzeiten nutzen können, haben die Möglichkeit, individuelle Termine mit dem UKSM vor Ort vereinbaren. 5. Warum wurde ein Zeitpunkt für die Gebührenerhöhung gewählt, zu dem noch nicht einmal Kostenfestsetzungsbescheide gegenüber den Bewohnern /-innen verschickt waren? Inwieweit halten Senat beziehungsweise zuständige Behörde diese Vorgehensweise für rechtmäßig? Grundlage für die Kostenfestsetzungsbescheide ist die Gebührenordnung, die zum 1. Januar 2018 in Kraft trat. Auf dieser Basis werden die Kostenfestsetzungsbescheide im Laufe des Januar 2018 versendet. 6. Inwieweit haben sich Senat beziehungsweise zuständige Behörde an der Praxis in anderen Städten orientiert? Sind vergleichbar hohe Gebühren bekannt? Wenn ja, wo und seit wann werden diese erhoben? Im Jahr 2017 gab es bundesweit Anpassungen von Unterkunftsgebühren. Vergleichbare Gebühren werden auch in anderen Kommunen erhoben, so in Dresden seit dem 23. Dezember 2017 (https://www.dresden.de/media/pdf/satzungen/satzungunterbringung -asyl.pdf) und in Stuttgart seit dem 1. September 2017 (http://www.stuttgart.de/img/mdb/item/637596/128962.pdf). Zu den Prozessen der Gebührenerhebungen in anderen Kommunen liegen der zuständigen Behörde keine Informationen vor. 7. Sind in der Vergangenheit prozentual ähnlich hohe Steigerungen öffentlicher Gebühren in Hamburg zu verzeichnen gewesen? Wenn ja, in welchem Kontext? Ja. Im Zusammenhang mit dem Kostendeckungsprinzip und den sonstigen Vorgaben für die Gebührenerhebung in Hamburg. 8. Bei der festgesetzten Gebühr von 587 Euro pro Person für Folgeunterkünfte handelt es sich um eine schlichte Division der Kosten durch die betriebenen Plätze. a. Wie würden sich die Kosten nach Kostensatz pro belegtem Platz, belegungsunabhängigen Overheadkosten und Aufwandsfinanzierung im Einzelfall darstellen? Bitte im Einzelnen darlegen, welche Kosten in den verschiedenen Kategorien im Jahr 2016 entstanden sind: Über die unter 8.a.aa bis 8.a.cc genannten Positionen hinaus (in der Summe 96.983.000 Euro) wurden folgende Kosten berücksichtigt: 4.636.000 Euro für weitere Betriebskosten zum Beispiel Aus- und Abbaukosten 17.269.000 Euro für Finanzierungskostensätze (vergleiche Drs. 21/7422) 35.187.000 Euro für Abschreibungen 4.028.000 Euro aus dem Saldo von Zuführungen zu und Auflösungen von Rückstellungen (Rückbau) 428.000 Euro für Sonstiges, zum Beispiel Kampfmittelräumung aa. Für den Kostensatz einmal die Aufschlüsselung für einen belegten Platz und zum anderen die Gesamtkosten im Jahr 2016; Drucksache 21/11542 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 4 Auf die mit f&w vereinbarten Basis- und Leistungskostensätze entfielen 2016 insgesamt 74.283.000 Euro. Zum Leistungs- und Basiskostensatz siehe Drs. 21/7422. Für den Leistungskostensatz ist eine weitere Aufschlüsselung nicht möglich. Der Basiskostensatz setzte sich 2016 wie folgt zusammen: bb. für die Overheadkosten die tatsächlichen Kosten im Jahr 2016 und deren genaue Aufschlüsselung, möglichst auch nach Standorten; f&w wurden 2016 für Verwaltungskosten (Overheadkosten) 16.600.000 Euro erstattet. Diese Kosten entstehen nicht standortbezogen, sondern für die öffentliche Unterbringung insgesamt. cc. für die Aufwandsfinanzierung, an welchen Standorten im Jahr 2016 Kosten in welcher Höhe wofür entstanden sind. Unter die Aufwandsfinanzierungsvereinbarung (siehe Drs. 21/7422) und ergänzende Kostenübernahmen fallen: 500.000 Euro für Wachdienst, 490.000 Euro für Personalaufwand, 2.559.000 Euro für Sachaufwand und 2.551.000 Euro für Sonstiges wie zum Beispiel schiffsspezifische Kosten „Transit“ (Mietkosten in der Aufbauphase und dergleichen). Im Übrigen siehe zur Zuordnung zu den Standorten Anlage. b. Wie rechtfertigt der Senat eine einheitliche Gebühr von 587 Euro, wenn doch bekannt ist, dass sich die Unterkünfte erheblich in ihrem Standard unterscheiden (Container, Modulbauten, Massivbauweise, Infrastruktur, ÖPNV-Anbindung, Nahversorgung, Ehrenamtsstruktur, Integrationsmöglichkeiten in den Stadtteil und so weiter)? Bitte dies auch vor dem Hintergrund des § 6 Absatz 1 Satz 3 Gebührengesetz (GebG) beantworten, der besagt, dass die Höhe der Gebühr nicht in einem Missverhältnis zu der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen … für den Gebührenpflichtigen stehen darf. Die Gebühr steht nicht in einem Missverhältnis zu der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen für die Gebührenpflichtigen. Mit der Unterbringung werden Obdachlosigkeit vermieden und damit die physischen Existenzbedingungen der untergebrachten Personen gesichert (zum Beispiel Schutz vor Nässe und Kälte, hygienischer Mindeststandard, Möglichkeit der Essenszubereitung).Die Gebühren hierfür sind nicht mit den Mietkosten für eine Wohnung vergleichbar. Zudem werden in der öffentlich veranlassten Unterbringung zusätzliche Leistungen mit der Gebühr finanziert (zum Beispiel Betreuung durch ein Unterkunfts- und Sozialmanagement ). Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/11542 5 Die Festsetzung einer einheitlichen Gebühr unabhängig vom Unterbringungsstandard berücksichtigt, dass die Kostenstrukturen der einzelnen Wohnunterkünfte sich erheblich unterscheiden. Langfristige Standorte (Massivbauten) sind grundsätzlich kostenseitig deutlich günstiger als Containerstandorte, die in der Regel nur eine kurze Laufzeit aufweisen. Sofern eine Person zum Beispiel in einer Containerunterkunft mit vergleichsweise niedrigem Wohnstandard aber hohen Investitionskosten und einer sehr kurzen Laufzeit untergebracht wird, müsste aus Gründen der Kostendeckung eine deutlich höhere Gebühr erhoben werden als von einer Person, die in einem langlebigen Massivbau oder in einem zu günstigen Konditionen angemieteten Objekt mit höherem Wohnstandard untergebracht ist. Durch die einheitliche Höhe der Gebühr wird dies vermieden, zumal die Bewohnerinnen und Bewohner grundsätzlich keinen Einfluss darauf haben, welcher Unterkunft sie zugewiesen werden. Im Übrigen siehe Vorbemerkung und Drs. 21/11467. 9. Für Erstaufnahmeeinrichtungen wird eine Gebühr von 495 Euro festgesetzt , ohne dass erläutert wird, wie sie zustande kommt. a. Wie errechnet sich diese Gebühr? Bitte stellen Sie dar, aus welchen Positionen sich die Kosten zusammensetzen und welchen Betrag die einzelnen Positionen jeweils ausmachen, auch differenziert nach Standorten und/oder Betreibern. b. Wie kommt die deutlich niedrigere Gebühr gegenüber den in der Drs. 21/4327 aufgeführten Kosten zustande? c. Soweit Teile der dort aufgeführten Posten übernommen beziehungsweise nicht übernommen wurden, erläutern Sie bitte die Auswahl . Die Kalkulation basiert auf den Kosten des Jahres 2016, vergleiche Drs. 21/4327. Von diesen Kosten wurden für die Gebührenbemessung die Miete (328,42 Euro pro Platz und Monat), die Herrichtungskosten (83,55 Euro pro Platz und Monat) sowie die Betriebskosten (83,64 Euro pro Platz und Monat) herangezogen. Bei den übrigen Positionen kann der Anteil für den Unterkunftszweck nicht eindeutig abgegrenzt werden , weil sie auch Sachleistungen zur Existenzsicherung, weitergehende Betreuungsund Integrationsleistungen sowie umfassende Objektsicherungen unabhängig von der eigentlichen Unterbringung enthalten. Sie sind deshalb unberücksichtigt geblieben. Eine Differenzierung nach Standorten und Betreibern erfolgte nicht. d. Auch bei den Erstaufnahmeeinrichtungen gibt es unterschiedliche Standards. Wie wird die einheitliche Gebühr hier – ebenfalls im Kontext des § 6 Absatz 1 Satz 3 GebG – gerechtfertigt? Siehe Antwort zu 8.b. 10. Inwieweit wird bei der Gebührenerhebung der Tatsache Rechnung getragen, dass der Bund die Länder in Milliardenhöhe von den Kosten für Geflüchtete entlastet? a. In welcher Höhe und wofür genau sind jenseits des Bundesanteils an den SGB-Leistungen Bundesmittel zur Finanzierung der öffentlich -rechtlichen Unterbringung eingesetzt worden? Siehe Drs. 21/8487. b. In welcher Höhe sind jeweils bei der Berechnung der Gebühren aufgrund der Hamburg zukommenden Bundesmittel Abzüge vorgenommen worden? Für den Betrieb der Wohnunterkünfte erhält Hamburg keine Bundesmittel. Soweit sich der Bund über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben an den Herrichtungskosten für Unterkünfte (auf Flächen des Bundes) beteiligt, werden die Investitionen und damit die für die Gebührenkalkulation relevanten Abschreibungen reduziert. Im Übrigen siehe Antwort zu 1. Drucksache 21/11542 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 6 11. Welche Berechnungen liegen dem ermäßigten Gebührensatz von 210 Euro zugrunde? Bitte genau erläutern. Der ermäßigte Gebührensatz von 210 Euro lässt sich nicht rechnerisch herleiten, er beruht auf sozialpolitischen Erwägungen. Hierdurch soll die zusätzliche finanzielle Belastung der Gruppe der Selbstzahler begrenzt werden, um für sie den Anreiz zur Aufnahme beziehungsweise zum Erhalt einer Erwerbstätigkeit und damit zugleich die Chancen für den anzustrebenden Auszug in eigenen Wohnraum, für den in der Praxis bei Bezug eines auskömmlichen Einkommens größere Möglichkeiten bestehen, zu erhalten. 12. Welche zusätzlichen Maßnahmen werden behördlicherseits ergriffen, um Menschen, die die volle Gebühr von 587 Euro selbst zahlen müssen, bei der Suche nach privatem Wohnraum zu unterstützen? Siehe Drs. 21/11547. 13. Sind dem Senat beziehungsweise der zuständigen Behörde Fälle bekannt, in denen Selbstzahler/-innen einer Wohnsitzauflage unterliegen ? Wenn ja, wie viele? Die zuständige Behörde hat Kenntnis von einem Fall. 14. Welche Möglichkeiten zur Aussetzung der Wohnsitzauflage sind für Geflüchtete denkbar, die in den angrenzenden Bundesländern (an der Stadtgrenze zu Hamburg) aufgrund der massiv erhöhten Gebühr günstigeren privaten Wohnraum anmieten möchten? Eine Aussetzung der gesetzlichen Wohnsitzverpflichtung ist in § 12a AufenthG nicht vorgesehen. Zu den Möglichkeiten, eine bestehende gesetzliche Wohnsitzverpflichtung auf Antrag nach § 12a Absatz 5 AufenthG aufzuheben, siehe Drs. 21/5795 und 21/8444. 15. Welche präventiven Maßnahmen unternimmt der Senat, um die Eigenmotivation derjenigen Bewohnerinnen und Bewohner öffentlichrechtlicher Unterkünfte aufrechtzuerhalten, die einer Erwerbsarbeit nachgehen, dieser auch weiterhin nachzugehen, wenn damit zugleich Gebühren von jetzt 587 Euro fällig werden können? Für diese Personengruppe wurde die Möglichkeit einer ermäßigten Gebühr geschaffen , wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Im Übrigen siehe Antworten zu 3., zu 11. und zu 12. 16. Gemäß Ziffer 4 der Gebührenordnung entscheidet die zuständige Behörde über Härtefälle. a. Bitte stellen Sie dar, wann genau eine besondere persönliche Harte oder ein überwiegendes öffentliches Interesse vorliegt. Hintergrund der Härtefallregelung sind die gebührengesetzlichen Prinzipien zu einem Forderungsverzicht aus § 21 GebG in Verbindung mit § 62 LHO. Danach dürfen Forderungen nur erlassen werden, wenn die Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für die Schuldnerin oder den Schuldner eine besondere persönliche Härte bedeuten würde oder hierfür ein öffentliches Interesse vorliegt. Ob und inwieweit ein Härtefall vorliegt, bestimmt sich deshalb nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls. Unter „besonderen persönlichen Härtefällen“ im Sinne der Ziffer 4 der Gebührenordnung werden deshalb atypische Fälle verstanden, bei denen die Anwendung einer Vorschrift die betroffene Person in ihrer spezifischen Situation im Vergleich zu anderen in ähnlicher Situation besonders hart trifft. Ein „überwiegendes öffentliches Interesse“ für den Verzicht auf die Forderung liegt vor, wenn das öffentliche Interesse an dem Verzicht auf die Gebühr das grundsätzliche öffentliche Interesse , dass die tatsächliche Inanspruchnahme (Benutzung) öffentlicher Anstalten, Einrichtungen oder Anlagen durch die Gebühr gedeckt wird und damit nicht vom Steuerzahler finanziert werden muss, im Einzelfall überwiegt. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/11542 7 b. Wie wird gewährleistet, dass die Bewohner/-innen von ihrem Recht Gebrauch machen können, einen Härtefall geltend zu machen? Welches Verfahren und welche Fristen sind hierfür vorgesehen? Härtefälle werden von Amts wegen im Rahmen der Festsetzung der Gebühren geprüft. Ein formales Antragsverfahren ist nicht vorgesehen. c. Wie verhalten sich Härtefallantrag bei der zuständigen Behörde und Widerspruch gegen den Kostenfestsetzungsbescheid, der gegenüber f & w einzulegen ist, zueinander? Inwieweit stünde etwa die Rechtskraft des Bescheides der Anerkennung eines Härtefalles entgegen ? Da kein formales Antragsverfahren im Hinblick auf Härtefälle vorgesehen ist, steht die Bestandskraft eines Gebührenbescheides der Anerkennung eines Härtefalls nach § 21 GebG bzw. § 62 LHO nicht entgegen. 17. Gemäß Ziffer 2.3 der Fachanweisung zu § 22 SGB II werden die Kosten der öffentlichen Unterbringung für Leistungsberechtigte nach SGB II in Höhe der anfallenden Gebühren übernommen. a. Inwieweit halten es Senat beziehungsweise zuständige Behörde im Hinblick auf § 6 Absatz 1 Satz 3 GebG (Missverhältnis zwischen wirtschaftlichem Wert und Nutzen) gegenüber (teil-)selbstzahlenden Bewohnern/-innen für angemessen, dass zum Beispiel eine vierköpfige Familie nach der Gebührenordnung 2.348 Euro zahlen muss? b. Inwieweit halten Senat beziehungsweise zuständige Behörde die durchweg gegenüber den Höchstwerten für Mieten nach der Fachanweisung zu § 22 SGB II deutlich höheren Gebühren (auch unter Berücksichtigung der im SGB II noch hinzukommenden Heizkosten und der zu erwartenden Anpassung an den neuen Mietenspiegel) nach dem Äquivalenzprinzip für angemessen? Bitte nach Anzahl der Personen pro Haushalt differenziert darstellen. Siehe Antworten zu 8. 18. Ferner regelt Ziffer 2.3 der Fachanweisung zu § 22 SGB II nur die Unterbringung in Einrichtungen von f & w. Wie wird die Gebührenerhebung und Übernahme der Gebühren bei Erstaufnahmeeinrichtungen, die nicht von f & w betrieben werden, gehandhabt? Wie läuft dort die Umsetzung der neuen Gebührenordnung ab? Für die Erstaufnahmen ist f&w von der zuständigen Behörde mit der Gebührenerhebung auch für die anderen Träger beauftragt. Das Verfahren ist in allen Erstaufnahmeeinrichtungen identisch. 19. Inwieweit wird die Gebührenordnung auch auf Unterkünfte mit Perspektive Wohnen (UPW) angewendet werden? Inwieweit werden die Unterschiede zu anderen Unterkünften berücksichtigt? Bitte genau darstellen, insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass hier ja von einer nicht ganz so kurzfristigen Unterbringung auszugehen ist. Die Gebührenordnung gilt für alle öffentlich-rechtlichen Unterkünfte, damit auch für UPW. Die Dauer der Unterbringung ist nicht maßgeblich. Drucksache 21/11542 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 8 Anlage Zuordnung zu den Standorten Wachdienst: Standort Wachdiensteinsatz HH-Eimsbüttel W724 Lokstedter Höhe 135.280,42 € HH-Harburg W 950 Wohnschiff Transit 337.159,73 € HH-Mitte W 831 Grüner Deich 12.747,93 € HH-Nord W 715 Eschenweg 14.801,20 € Gesamtergebnis 499.989,28 € Personalaufwand: Standort Personalaufwand HH-Bergedorf W 951 P&R Nettelnburg 199.125,00 € HH-Eimsbüttel W724 Lokstedter Höhe 66.209,09 € HH-Eimsbüttel W792 Holsteiner Chaussee 27.877,44 € HH-Mitte W 794 Mattkamp Container 39.825,00 € HH-Mitte W 831 Grüner Deich 77.710,50 € HH-Nord W 793 Dakarweg Container 12.622,29 € HH-Nord W 798 Tessenowweg Container 27.877,44 € HH-Wandsbek W 795 Farmsen Container 27.877,44 € HH-Wandsbek W 800 Schreyersring 3.973,75 € HH-Wandsbek W799 Mybed 7.225,00 € Gesamtergebnis 490.322,95 € Sachaufwand: Standort Sachaufwand HH-Altona W 791 Sieversstücken Container 22.033,79 € HH-Bergedorf W 951 P&R Nettelnburg 869.598,94 € HH-Eimsbüttel W724 Lokstedter Höhe 335.017,80 € HH-Eimsbüttel W792 Holsteiner Chaussee 178.259,90 € HH-Mitte W 794 Mattkamp Container 157.383,71 € HH-Mitte W 831 Grüner Deich 423.750,25 € HH-Nord W 793 Dakarweg Container 109.537,50 € HH-Nord W 798 Tessenowweg Container 221.157,04 € HH-Wandsbek W 795 Farmsen Container 106.864,80 € HH-Wandsbek W 800 Schreyersring 25.722,83 € HH-Wandsbek W799 Mybed 109.840,05 € Gesamtergebnis 2.559.166,61 € Sonstiges: Standort Sonstiges HH-Altona W 619 Luruper Hauptstr.(Parkpl 151.797,14 € HH-Altona W 703 Björnsonweg 30.138,92 € HH-Altona W 743 Sieversstücken 3.572,01 € HH-Altona W 787 Alsenstraße 21.206,24 € HH-Altona W 807 Notkestraße 25 11.998,63 € HH-Altona W 926 Waidmannstraße 5.776,30 € HH-Altona W 928 Borselstraße 2.741,06 € HH-Altona W646 Suurheid 22 (PW) 4.498,20 € HH-Altona W835 Blomkamp Baufeld A 17.860,29 € HH-Bergedorf W 806 Kurt-A.-Körber-Chauss 147.326,79 € HH-Bergedorf W 840 Sülzbrack 26.748,00 € Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/11542 9 Standort Sonstiges HH-Bergedorf W629 Heidkoppel 56.000,00 € HH-Bergedorf W867 UPW Mittlerer Landweg 11.227,66 € HH-Eimsbüttel W 765 Hagendeel 8.666,21 € HH-Eimsbüttel W 847 Kollaustraße 15 88.639,38 € HH-Eimsbüttel W641 Duvenacker (PW) 12.311,74 € HH-Eimsbüttel W642 Hörgensweg II (PW) 41.016,92 € HH-Eimsbüttel W664 Kieler Str. 263-265 3.731,84 € HH-Eimsbüttel W843 Mittlerer Landweg P&R 749,70 € HH-Harburg W 617 Neuenfelder Fährdeich 25.435,54 € HH-Harburg W 789 Cuxhavener Straße 564 4.905,20 € HH-Harburg W 868 Moorburger Elbdeich 6.423,36 € HH-Harburg W 950 Wohnschiff Transit 1.108.191,61 € HH-Mitte W 805 Friesenstraße 35.887,40 € HH-Mitte W 839 Schlenzigstraße 36.485,33 € HH-Mitte W 864 Friesenstraße 22 395,68 € HH-Mitte W 866 Frankenstrasse 19.658,80 € HH-Mitte W643 Eiffestraße SAGA (PW) 6.897,24 € HH-Mitte W644 Haferblöcken SAGA (PW) 24.490,20 € HH-Mitte W651 Baakenhafen 95.570,52 € HH-Mitte W729 Horner Brückenweg 10 1.166,20 € HH-Nord W 717 Hufnerstraße 6.697,32 € HH-Nord W 826 Güntherstraße 43.272,30 € HH-Nord W 849 Am Anzuchtgarten 144.676,48 € HH-Nord W 869 Mühlendamm 66, 66a 693,18 € HH-Nord W640 Flughafenstraße (PW) 30.671,06 € HH-Nord W649 Averhoffstraße (Gew.schule) 30.000,00 € HH-Nord W652 Osterfeldstr. (PW) 19.660,01 € HH-Nord W653 Maienweg 77a-h 32.106,74 € HH-Nord W658 Paul-Stritter-Weg 4 23.613,00 € HH-Wandsbek W 750 Lademannbogen 12 516,00 € HH-Wandsbek W 817 Sieker Landstraße 41.248,87 € HH-Wandsbek W 834 Rodenbeker Straße 21.702,85 € HH-Wandsbek W645 Rehagen (PW) 14.360,92 € HH-Wandsbek W648 Sieker Landstr. 13 Zoll 24.000,00 € HH-Wandsbek W650 Moosrosenweg 14.803,60 € HH-Wandsbek W668 Eulenkrugstr. (Fl. 270) 9.996,00 € HH-Wandsbek W674 Flughafenstr. 89 11.347,35 € HH-Wandsbek W819 Grunewaldstraße 74a Erw 47.706,00 € HH-Wandsbek W841 Am Stadtrand 35-37 3.560,48 € HH-Wandsbek W842 UPW Ohlendieck II 12.388,50 € HH-Wandsbek W863 Elfsaal 20 5.985,73 € Gesamtergebnis 2.550.520,50 €