BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/11582 21. Wahlperiode 19.01.18 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Martin Dolzer (DIE LINKE) vom 11.01.18 und Antwort des Senats Betr.: Haftbedingungen in der Gefangenensammelstelle (GeSa) während des G20-Gipfels? In einer Pressemitteilung des Anwaltlichen Notdienstes des RAV vom 14.07.2017 heißt es: „Hamburger Justiz und Polizei haben in der Gefangenensammelstelle (Ge- Sa) in Hamburg-Harburg systematisch die Rechte von in Gewahrsam Genommenen und Rechtsanwälten verletzt. Der Republikanische Anwältinnen- und Anwälteverein fordert umfassende Untersuchung der Grundrechtsverletzungen in der Gefangenensammelstelle und Konsequenzen bei Polizei, Justiz und politisch Verantwortlichen. Während der Proteste gegen den G20-Gipfel in Hamburg hat der Republikanische Anwältinnen- und Anwälteverein (RAV) das Legal Team und den Anwaltlichen Notdienst (AND) unterstützt, mit dem in Gewahrsam genommenen Personen anwaltlicher Beistand zur Verfügung gestellt wurde. Konkret bedeutete dies, dass mehr als 100 Anwältinnen und Anwälte in 24- Stunden-Schichten in der Gefangenensammelstelle (GeSa) in Hamburg- Harburg präsent waren. Insgesamt wurden mehr als 250 Personen betreut. „Wir sind bei dem Versuch, von der Polizei in Gewahrsam genommene Personen rechtlichen Beistand zu leisten, blockiert, beschimpft und physisch attackiert worden«, kritisiert Rechtsanwalt Lino Peters vom AND (...).“ „(…) Die nachfolgenden Vorfälle zeigen einige der Rechtsverstöße exemplarisch auf: In der Nacht vom 6. auf den 7. Juli wurde jeglicher Kontakt zu den in Gewahrsam genommenen Personen durch die Polizeibeamten vereitelt. Die Anwälte, die zu ihren Mandanten wollten, wurden immer wieder unter fadenscheinigen Gründen abgewiesen („Mandant will keinen Anwalt“; „Mandant möchte einen Anwalt, aber nicht die Zelle verlassen“ etc.). Dieser nicht hinnehmbare Zustand hat sich erst im Laufe des 7. Juli geändert. Viele unserer Mandanten wurden (vor und) nach dem Anwaltsgespräch von den Beamten unter vollständiger Entkleidung durchsucht. Begründet wurde dies mit der Behauptung, dass durch die Anwälte verbotene Gegenstände an die Mandanten übergeben worden sein könnten. Dies ist nicht nur eine erniedrigende Schikane gegenüber den Mandantinnen und Mandanten, sondern auch ein diffamierender Generalverdacht gegen die gesamte Anwalt- Drucksache 21/11582 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 schaft und vermittelt den Eindruck, dass die Inanspruchnahme anwaltlichen Beistands gemaßregelt werden sollte. Gegen 1:30 Uhr morgens am Samstag (8. Juli) legte ein Rechtsanwalt des anwaltlichen Notdienstes Widerspruch bei einem der am Gesprächscontainer eingesetzten Polizeibeamten ein, der sowohl mit Ausweis wie auch durch die Aufschrift „RA Kontakt“ ausgewiesen war. Er widersprach sowohl seiner Durchsuchung als auch der seines Mandanten unter vollständiger Entkleidung vor und nach dem Anwaltsgespräch. Daraufhin wurde das Anwaltsgespräch zwischen Mandant und Anwalt durch die Beamten beendet, der Anwalt wurde erst angebrüllt und dann mithilfe von körperlicher Gewalt von den Beamten aus dem Gesprächscontainer und dem Gelände der GeSa entfernt . Die persönlichen Gegenstände des Anwalts – Handy, Aufzeichnungen etc. – verblieben in der GeSa. In einem weiteren Fall wurde am 9. Juli gegen 3:00 Uhr morgens ein Anwalt, der seinen Mandanten bei der Vorführung vor einer Haftrichterin in der GeSa vertreten wollte und von seinem Mandanten darum ausdrücklich gebeten worden war, zunächst durch die Richterin und den Staatsanwalt angeschrien, er solle den Gerichtssaal verlassen und dann mit körperlicher Gewalt aus dem Saal gedrängt. Der betroffene Anwalt hat mittlerweile Dienstaufsichtsbeschwerde eingelegt. Eine verletzte junge Frau, die am Freitag (7. Juli) um 12 Uhr mittags mit Verdacht auf Nasenbeinbruch in die GeSa eingeliefert wurde, erhielt 15 Stunden lang keine Nahrung. Ihre Verletzung wurde nicht geröntgt. Sie wurde erst 40 Stunden nach ihrer Festnahme einem Richter vorgeführt, der sie mangels Tatverdacht um 23 Uhr desselben Tages aus dem Polizeigewahrsam entließ. Das Gesetz schreibt eine unverzügliche Anhörung vor dem Richter vor. Mehrere Mandantinnen berichteten, dass ihnen keine Hygieneartikel zur Verfügung gestellt wurden, obwohl sie diese benötigten. Bei einer jungen Frau wurde die Verweigerung mit dem Kommentar begleitet: „Demonstrantinnen bekommen nicht ihre Tage“. In einem weiteren Fall berichtete eine junge Frau, sie habe sich vor den Augen der Beamtinnen einen Tampon einführen müssen. Auch bei anderen, zum Teil schwer verletzt in Gewahrsam genommenen Personen wurde das Recht auf unverzügliche, angemessene medizinische Behandlung außer Kraft gesetzt. Dies galt auch für u.a. an Epilepsie erkrankte Personen, die trotz Verweises auf ihre Erkrankungen keinen Zugang zu dringend benötigten Medikamenten erhielten. Hier wurden durch die Verantwortlichen lebensbedrohliche Folgen bewusst in Kauf genommen. Dass die in Gewahrsam genommenen Personen nur nach langen Wartezeiten und oft auch nur auf Druck seitens der Anwälte Nahrung bekommen haben (teilweise nur eine Scheibe Knäckebrot und ein Stück Schmelzkäse), stellt eine weitere unzumutbare Form der Misshandlung dar. Der RAV und die betroffenen Anwältinnen und Anwälte werden rechtliche Schritte gegen die für die Misshandlungen und Schikanen verantwortlichen Beamten einleiten und fordern eine unabhängige Untersuchung der Grundrechtsverletzungen in der Gefangenensammelstelle.“ In einer weiteren Pressemitteilung vom 08.07.2017 heißt es: „Einer unserer Anwälte des Anwaltlichen Notdienstes (AND) wurde heute, Samstag, 8. Juli 2017, gegen 01.30 Uhr, von mehreren Polizeibeamten gepackt, ihm wurde ins Gesicht gegriffen, der Arm verdreht und dann aus der GESA geschleift. Zuvor befand er sich in einem Beratungsgespräch mit Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/11582 3 einem Mandanten, der sich nach dem Gespräch komplett entkleiden sollte. Leibesvisitationen werden aktuell vermehrt an den Gefangenen, sowohl vor als auch nach dem Kontakt zu AnwältInnen, vorgenommen. Die Polizei begründet diese Maßnahme damit, dass die AnwältInnen ihren MandantInnen gefährliche Gegenstände übergeben könnten. Der Anwalt widersprach dieser Leibesvisitation entschieden und wurde dafür körperlich angegriffen. Bereits die Annahme, dass unsere KollegInnen gefährliche Gegenstände mit in die GESA schmuggeln könnten, zeigt erneut, dass die Polizei AnwältInnen nicht als Garanten eines rechtsstaatlichen Verfahrens sieht, sondern als Gefahr (...)“. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Zu Arbeitsabläufen und Vorfällen an der Gefangenensammelstelle hat der Senat unter anderem mit den Drs. 21/9793, 21/9787 und 21/9829 berichtet. Bei Planung und Einrichtung der Gefangenensammelstelle wurden unter anderem Erfahrungen im Rahmen des G7-Einsatzes in Elmau/Bayern sowie Vorgaben der Nationalen Stelle zur Verhütung von Folter umfassend beachtet. Durch die Einrichtung einer unmittelbar dem Gelände der Gefangenensammelstelle benachbarten Außenstelle des Amtsgerichts Hamburg sollte ein rechtsstaatliches Verfahren in einem angemessenen Zeitraum für alle von Freiheitsentziehung betroffenen Personen gewährleistet werden. Im Einsatzverlauf stellte sich jedoch heraus, dass die Verweildauer der dort in Gewahrsam befindlichen Personen teilweise deutlich länger war als ursprünglich eingeschätzt . Dieser Sachverhalt, wie diverse andere Sachverhalte und Vorwürfe betreffend Abläufe an der Gefangenensammelstelle, ist derzeit Gegenstand der Nachbereitung und Aufarbeitung, die zum Termin der Befassung des Sonderausschusses mit dem Themenkomplex – vorgesehen für den April – abgeschlossen sein soll. Die in der Vorbemerkung des Fragestellers angeführten Sachverhalte sind bereits in verschiedenen Kontexten vorgetragen worden und Gegenstand laufender Prüfungen. Derzeit führt das Dezernat Interne Ermittlungen im Zusammenhang mit Vorfällen beziehungsweise Vorwürfen betreffend die Gefangenensammelstelle, die teilweise in der Vorbemerkung des Fragestellers thematisiert werden, insgesamt drei Ermittlungsverfahren und weitere zehn Prüfsachverhalte (Untersuchungen auf der Grundlage von Hinweisen Dritter betreffend ein Verhalten, für das eine Strafbarkeit nach den ersten Prüfungen nicht zu erkennen ist). In ständiger Praxis äußern die Sicherheitsbehörden sich weder zu laufenden Ermittlungen noch zu Erkenntnissen oder Aspekten ihrer Tätigkeit außerhalb laufender Ermittlungen, die Rückschlüsse auf die Einsatztaktik der Sicherheitsbehörden zulassen. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Wie viele Menschen wurden während der G20-Proteste in Gewahrsam genommen? Bitte aufgliedern nach Tag der Ingewahrsamnahme und Verbringungsort. Anlässlich des G20-Einsatzes sind im Rahmen der Besonderen Aufbauorganisation Michel der Polizei Hamburg im Zeitraum vom 22. Juni 2017 bis 10. Juli 2017 insgesamt 197 Personen vorläufig festgenommen und 228 Personen in Gewahrsam genommen worden; die Verteilung auf die einzelnen Tage ist in der folgenden Tabelle dargestellt: Tag Ingewahrsamnahmen vorläufige Festnahmen 22.06.2017 2 - 23.06.2017 - - 24.06.2017 - - 25.06.2017 - - 26.06.2017 - - 27.06.2017 - - 28.06.2017 - - Drucksache 21/11582 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 4 Tag Ingewahrsamnahmen vorläufige Festnahmen 29.06.2017 - - 30.06.2017 - - 01.07.2017 - - 02.07.2017 - 3 04.07.2017 - 8 05.07.2017 3 4 06.07.2017 10 20 07.07.2017 84 89 08.07.2017 103 57 09.07.2017 23 16 10.07.2017 3 - Alle Personen wurden in der Gefangenensammelstelle (GeSa) Neuland II in Harburg untergebracht. a. Wie lange dauerten die Ingewahrsamnahme bis zur Vorführung bei/m der Richter/in i. durchschnittlich, ii. in den Einzelfällen (bitte einzeln aufführen)? iii. Sollte die zur Beantwortung einer Schriftlichen Kleinen Anfrage zur Verfügung stehende Zeit nicht zur Darstellung aller Einzelfälle ausreichen, bitte die drei längsten und die drei kürzesten Dauern angeben. b. Wie lange verbrachten die in Gewahrsam Genommenen in der GeSa i. durchschnittlich, ii. in den Einzelfällen (bitte einzeln aufführen)? iii. Sollte die zur Beantwortung einer Schriftlichen Kleinen Anfrage zur Verfügung stehende Zeit nicht zur Darstellung aller Einzelfälle ausreichen, bitte die drei längsten und die drei kürzesten Dauern angeben. Das Elektronische Verwahrbuch der Polizei (EVB) ist für statistische Auswertungen der erfragten Sachverhalte nicht konzipiert. Daher erforderte die Beantwortung der Frage eine Einzelauswertung aller Berichte zu den untergebrachten 425 Personen. Dies ist in der für die Beantwortung einer Schriftlichen Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. Auch aus justiziellen Datenbeständen ist eine Beantwortung der Frage derzeit nicht möglich, da die erfragten Zeiten bei der Justiz nicht standardmäßig erfasst werden. Eine Auswertung sämtlicher Verfahren, die in der Nebenstelle des Amtsgerichts verhandelt wurden, ist in der für die Beantwortung einer Schriftlichen Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich, da die Verfahrensakten für derartige Zwecke zur Zeit an zentraler Stelle nicht zur Verfügung stehen. Aus diesem Grunde kann weder eine Durchschnittsdauer noch eine „kürzeste“ oder „längste“ Dauer angegeben werden. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 2. Wie oft bekamen die in Gewahrsam Genommenen etwas zu Essen – in welcher Menge und was a. durchschnittlich, i. ,n den Einzelfällen (bitte einzeln aufführen)? b. Wie oft bekamen die in Gewahrsam Genommenen etwas zu trinken – in welcher Menge und was i. durchschnittlich, Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/11582 5 ii. in den Einzelfällen (bitte einzeln aufführen)? Die Verpflegung von an Polizeidienststellen untergebrachten Personen ist in der als „Verschlusssache – nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften Polizeidienstvorschrift (PDV) 350 (Hamburg) „Vorschrift für den täglichen Dienst“ geregelt. Laut PDV 350 ist nach folgenden Grundsätzen zu verfahren: Personen, die offenkundig oder erklärtermaßen unter Durst oder Hunger leiden, sind unverzüglich zu verpflegen. Spätestens nach Ablauf von sechs Stunden ist eine Erst-/Kaltverpflegung mit Getränk anzubieten. Spätestens nach Ablauf von zwölf Stunden ist eine Zweit-/Warmverpflegung mit Getränk anzubieten. In der GeSa wurden insgesamt 500 Pakete Kaltverpflegung sowie Getränke vorgehalten . Bei Bedarf wurde Warmverpflegung über die Verpflegungsausgabe des entsprechenden Einsatzabschnittes in der Gefangenensammelstelle ausgegeben. Zusammensetzung und Portionen bei Kalt- und Warmverpflegung waren jeweils identisch mit der Verpflegung der Einsatzkräfte. Untergebrachte Personen wurden (Kalt-, Warmverpflegung oder Getränke) verpflegt. Derzeit kann nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die elektronische beziehungsweise die begleitende schriftliche Dokumentation Lücken aufweist. Die Auswertungen dauern an. Darüber hinaus siehe Antwort zu 1. a. bis b. iii. 3. Mussten sich in Gewahrsam Genommene nach Anwaltsgesprächen für eine Durchsuchung auf welcher Rechtsgrundlage vollkommen ausziehen ? Falls grundsätzlich nein: Ist ein solcher oder vergleichbarer Sachverhalt in Einzelfällen bekannt? Bitte darlegen. Wenn ja: Auf welcher Grundlage im Einzelnen (bitte nach Datum einzeln aufführen)? In der GeSa untergebrachte Personen haben Gespräche mit Rechtsanwälten in den im Sicherheitsbereich der GeSa dafür vorgesehenen Räumen grundsätzlich nicht im Beisein von Polizeibediensteten geführt. Die untergebrachten Personen wurden nach Beendigung des Gesprächs erneut nach gefährlichen Gegenständen durchsucht; in Einzelfällen sind dabei Personen auch aufgefordert worden, ihre Bekleidung gänzlich abzulegen. Je nach Einzelfall erfolgten die Durchsuchungen auf Grundlage von § 102 Strafprozessordnung oder § 15 Absatz 1, 2 des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG). Die Durchsuchungen sollten ein Einbringen von gefährlichen Gegenständen durch die untergebrachten Personen in den Sicherheitsbereich der GeSa und eine damit einhergehende mögliche Eigen- und Fremdgefährdung verhindern beziehungsweise minimieren. Einzelvorwürfe im Sinne des erfragten Sachverhalts sind Gegenstand anhängiger Prüfungen. Im Übrigen siehe Antwort zu 1. a. bis b. iii sowie Vorbemerkung. 4. Sahen Wärter/-innen/Polizeibeamte/-innen in Gewahrsam Genommenen beim Wechseln von Tampons zu? Falls grundsätzlich nein: Ist ein solcher oder vergleichbarer Sachverhalt in Einzelfällen bekannt? Bitte darlegen. Wenn ja: Warum und was gedenkt der Senat diesbezüglich zu unternehmen ? a. Wurden in Gewahrsam Genommenen Tampons verweigert? Falls grundsätzlich nein: Ist ein solcher oder vergleichbarer Sachverhalt in Einzelfällen bekannt? Bitte darlegen. Wenn ja warum? Drucksache 21/11582 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 6 An der GeSa wurden Hygieneartikel vorgehalten und bei Bedarf ausgehändigt. Ein Einzelvorwurf im Sinne der Fragestellung ist Gegenstand anhängiger Prüfungen. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 5. Traten Wärter/-innen/Polizeibeamte/-innen in regelmäßigen oder unregelmäßigen Abständen gegen die Türen der Zellen der GeSa? Falls grundsätzlich nein: Ist ein solcher oder vergleichbarer Sachverhalt in Einzelfällen bekannt? Bitte darlegen. Wenn ja, a. aus welchem Grund? b. auf welcher Rechtsgrundlage? c. in welcher Häufigkeit? Gemäß PDV 350 sind in Verwahrzellen untergebrachte Personen mindestens halbstündig zu wechselnden Zeiten zu kontrollieren. Eine Dokumentation hinsichtlich der Art und Weise der Kontrolle findet grundsätzlich nicht statt; Sachverhalte im Sinne der Fragestellung sind daher nicht erfasst. Ein Einzelvorwurf im Sinne der Fragestellung ist Gegenstand anhängiger Prüfungen. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 6. Wie oft wurde in der GeSa das Recht auf unverzügliche, angemessene medizinische Versorgung verletzt? (Bitte einzeln aufzählen.) a. Wie viele Verletzte und Schwerverletzte wurden für wie lange in der GeSa festgehalten? Eine ärztliche sowie die rettungsdienstliche Versorgung der in der GeSa in Verwahrung befindlichen Personen waren rund um die Uhr sichergestellt. Bei Bekanntwerden von Verletzungen beziehungsweise gesundheitlichen Beeinträchtigungen erfolgte grundsätzlich eine niederschwellige ärztliche Behandlung. Einzelvorwürfe im Sinne der Fragestellung sind Gegenstand laufender Ermittlungsverfahren beziehungsweise anhängiger Prüfungen. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 7. Wie hoch war die durchschnittliche Temperatur in den Zellen der GeSa a. durchschnittlich über die gesamten Tage, b. täglich? Eine Temperierung der einzelnen Zellen der GeSa war durch installierte Klimatisierungstechnik möglich. Die zum Zeitpunkt der Nutzung herrschenden Einstellungen sind nicht mehr bekannt. Nach Aussagen mehrerer vor Ort tätiger Mitarbeiter befand sich die Temperatur stets im gefühlten Normalbereich ohne merkliche Abweichungen nach oben oder unten. 8. Wurde einem in Gewahrsam Genommenen eine Brille mit mehr als 5 Dioptrin abgenommen? Wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage? Gemäß PDV 350 sind mitgeführte Gegenstände von festgenommenen/in Gewahrsam genommen Personen gemäß § 14 SOG zur Gefahrenabwehr sicherzustellen, wenn zu befürchten ist, dass sich die Person damit selbst verletzt, Polizeibedienstete angreift oder Sachen beschädigt. Dieses umfasst auch von untergebrachten Personen getragene Brillen; Dioptrinzahlen abgenommener Brillen werden grundsätzlich nicht erfasst. Im Übrigen siehe Antwort zu 1. a. bis b. iii. 9. Wie viele Menschen wurden aufgrund von Irrtümern in die GeSa gebracht und wieder freigelassen? (Bitte einzeln nach Grund und Zeit sowie Zeitdauer der in Gewahrsamnahme aufführen.) Der erfragte Sachverhalt ist Gegenstand laufender Ermittlungsverfahren beziehungsweise anhängiger Prüfungen. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/11582 7 In dem auch aus der Medienberichterstattung bekannten Fall des Busses des „Kinderund Jugendverbandes Sozialistische Jugend Deutschland - Die Falken“ ist in drei Fällen ein gerichtliches Anerkenntnisurteil erlassen worden. Der Präses der Behörde für Inneres und Sport sowie der Polizeipräsident haben sich zu diesem Sachverhalt sowohl in den Medien wie vor dem Innenausschuss bereits geäußert. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 10. Auf welcher Rechtsgrundlage wurden wie vielen Anwälte/-innen unter Anwendung von Zwang aus der GeSa befördert? (Bitte einzeln aufzählen .) 11. Auf welcher Rechtsgrundlage wurde wie vielen Anwälte/-innen in der GeSa Hausverbot erteilt? (Bitte einzeln aufzählen.) Die Aufforderung zum Verlassen der GeSa und die Durchsetzung dieser Aufforderung stützen sich auf das Hausrecht beziehungsweise § 3 SOG. Der Polizei sind zwei Fälle bekannt, in denen jeweils im Rahmen des Hausrechts Rechtsanwälte aufgefordert wurden, das Gelände zu verlassen. Ein mündliches oder schriftliches, darüber hinausgehendes Hausverbot wurde in keinem der Fälle erlassen. Einzelvorwürfe im Sinne der Fragestellung sind Gegenstand anhängiger Prüfungen. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 12. Auf welcher Rechtsgrundlage wurden wie viele Anwälte/-innen von Richtern /-innen und/oder Staatsanwälten/-innen angeschrien und unter Anwendung von Zwang aus dem Raum der Haftprüfung befördert? (Bitte einzeln aufzählen.) Sofern die Frage den Vorfall am 9. Juli 2017 gegen 3.00 Uhr betrifft, hat dieser sich nach Auskunft des Amtsgerichts nicht in der geschilderten Weise zugetragen. Vielmehr wurde ein Rechtsanwalt durch die Vorsitzende gemäß §§ 176, 177 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) kurzzeitig des Verhandlungssaals verwiesen, als er – ohne zuvor mandatiert worden zu sein – den Saal während der laufenden Verhandlung betrat und die Beschuldigtenbelehrung durch die Vorsitzende unterbrach. Angeschrien wurde er dabei nicht, seinerseits hatte er lautstark die Vorsitzende unterbrochen. Nachdem er auf mehrfache Aufforderung den Saal nicht verließ, wurde er von den anwesenden Wachtmeistern aus dem Raum gedrängt, konnte aber später, nachdem die Belehrung des Beschuldigten abgeschlossen war, an der Verhandlung teilnehmen. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 13. Wie lange und wie oft wurden Menschen in der GeSa Anwaltsbesuche verweigert? (Bitte einzeln aufzählen.) Siehe Drs. 21/9829 sowie Vorbemerkung.