BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/11585 21. Wahlperiode 19.01.18 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Richard Seelmaecker (CDU) vom 11.01.18 und Antwort des Senats Betr.: Hat Hamburg aus dem Breitscheidplatz-Attentat gelernt? Am 19. Dezember 2016 ermordete der Terrorist Anis Amri zwölf Menschen auf dem Weihnachtsmarkt am Berliner Breitscheidplatz – und das, obwohl er den Sicherheitsbehörden zu diesem Zeitpunkt schon bekannt war. Diverse mit Amri befasste Behörden hatten vorab festgestellt, dass dieser stahl, prügelte , drohte, schwarzfuhr, gefälschte Papiere benutzte, Sozialleistungen erschlich, täuschte, log, mit mehr als einem Dutzend Identitäten ausgestattet war und mit Drogen dealte.1 Doch weder wurde Amri für diese Taten zur Rechenschaft gezogen noch wurde seine wachsende Militanz erkannt. Als Antwort auf diese Tragödie und um Gleiches in Zukunft zu verhindern, schufen verschiedene Bundesländer wie Niedersachsen2, Bayern3, Sachsen4 und Nordrhein-Westfalen5 im Laufe des letzten Jahres – neben der personellen Aufstockung der landeseigenen Sicherheitsbehörden – spezialisierte Zentralstellen zur Extremismus- und Terrorismusbekämpfung beziehungsweise mit dieser Zielsetzung betraute Schwerpunktstaatsanwaltschaften. Diese Institutionen sollen herausgehobene Ermittlungsverfahren aus dem extremistischen und terroristischen Spektrum bearbeiten, als zentrale Ansprechstellen dienen, für den Informationsaustausch mit anderen Bundesund Landesbehörden, insbesondere dem Generalbundesanwalt, dem Landeskriminalamt und dem Landesamt für Verfassungsschutz, sorgen, und über Aus- und Fortbildungsmaßnahmen als Wissensvermittler für die Praxis wirken.6 Darüber hinaus wären die Strafverfolgungsbehörden zudem generell befugt, nach dem „Al-Capone-Prinzip“ zu verfahren. Extremisten und Terroristen könnten – bei klassischer Anwendung dieses Prinzips – repressiv zumindest 1 „SPIEGEL ONLINE“, „Terrorabwehr – Was deutsche Behörden von Amris Anschlag gelernt haben“, http://www.spiegel.de/politik/deutschland/breitscheidplatz-was-hat-deutschland-ausanis -amris-anschlag-gelernt-a-1183933.html (19.12.2017). 2 Niedersachsen (Januar 2017); https://www.generalstaatsanwaltschaft-celle.niedersachsen.de/ startseite/informationen/ejn/zentralstelle_terrorismusbekaempfung/zentrale-stelle-organisiertekriminalitaet -und-korruption-zok-151843.html. 3 Bayern (Januar 2017); https://www.justiz.bayern.de/gerichte-und-behoerden/starkeantworten/ index.php. 4 Sachsen (Dezember 2017); https://www.medienservice.sachsen.de/medien/news/214484. 5 NRW (November 2017); https://www1.wdr.de/nachrichten/landespolitik/biesenbach-zentrumfuer -extremismusbekaempfung-100.html; https://www.justiz.nrw.de/JM/Presse/PresseJM/ 2017_11_19_PM_Haushalt_2018/index.php; http://www.rp-online.de/nrw/landespolitik/nrwnimmt -terroristen-ins-visier-aid-1.7191958. 6 Vergleiche zum Beispiel Aufgabenbeschreibung der ZET Bayern: https://www.justiz.bayern.de/ gerichte-und-behoerden/starkeantworten/index.php. Drucksache 21/11585 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 für geringere Delikte zur Rechenschaft gezogen werden, wenn die schwerwiegendere Tat nicht hinreichend nachweisbar sein sollte. Eine Anwendung des Prinzips bietet allerdings auch die Möglichkeit, eine voranschreitende Radikalisierung beziehungsweise Militarisierung potenziell terroristisch oder extremistisch tatgeneigter Personen frühzeitig zu erkennen und diese Personen mit rechtstaatlichen Mitteln – präventiv beziehungsweise bevor ein extremistischer beziehungsweise terroristischer Akt verübt werden kann – aus dem Verkehr zu ziehen – was im Fall Amri die tragischen Geschehnisse am Breitscheidplatz möglicherweise verhindert hätte.7 Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Die Verfolgung von Staatsschutzdelikten hat in den vergangenen Jahren vor dem Hintergrund zahlreicher terroristischer Anschläge in europäischen Ländern, darunter auch der Bundesrepublik Deutschland, erheblich an Bedeutung zugenommen, was auch mit einem deutlichen Anstieg der Zahl der Ermittlungsverfahren auf diesem Gebiet einherging. Angesichts dieser Entwicklung wurden Ermittlungen auf dem Gebiet der Terrorismusbekämpfung und -verfolgung in weit größerem Maße von den zuständigen Bundesbehörden auf die Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden der Länder übertragen. Dies betraf sowohl eine Verlagerung von Ermittlungen vom Bundeskriminalamt auf die Landeskriminalämter als auch eine zunehmende Abgabe von Ermittlungsverfahren durch den Generalbundesanwalt an die Generalstaatsanwaltschaften der Länder gemäß §§ 120, 142a Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG). Um den wachsenden Gefährdungen jederzeit angemessen begegnen zu können und eine effektive Verfolgung terroristischer und extremistischer Straftaten sicherzustellen , haben die Generalstaatsanwältinnen und Generalstaatsanwälte mit den jeweiligen Landesjustizverwaltungen unterschiedliche Konzepte erörtert und umgesetzt . In Hamburg fungiert die Generalstaatsanwaltschaft bereits seit vielen Jahren als Staatsschutzkompetenzzentrum. Sie nimmt dabei (auch) diejenigen Aufgaben wahr, die ihr nach §§ 120, 142a Absatz 2 GVG und den Staatsverträgen mit Bremen (vom 28. Mai 1978) sowie mit Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern (vom 16. Februar 2012) obliegen. Dies umfasst die Bearbeitung von OJs-Staatsschutzsachen und notwendige Ansprechpartner- oder Zentralstellentätigkeit. Darüber hinaus wurde auf die steigende Zahl von Ermittlungsverfahren auf dem Gebiet des Terrorismus zum 1. Januar 2017 die Schwerpunktabteilung III eingerichtet, in der die gemäß §§ 120, 142a Absatz 2 GVG in hamburgische Zuständigkeit fallende Staatsschutzsachen bearbeitet werden. Die Konzentration von Staatsschutzstrafsachen auf erstinstanzlicher Ebene und sonstigen Straftaten mit politischem Einschlag erfolgt in Abteilung 71 der Staatsanwaltschaft Hamburg. Darüber hinaus haben die Landesjustizverwaltungen der vier Vertragsländer die Generalstaatsanwältinnen und -anwälte im Sommer 2017 gebeten, ein Kooperationsmodell zur weiteren Intensivierung der Zusammenarbeit im Nordverbund zu entwickeln und die Arbeitsweisen der ländereigenen Staatsschutzzentren bei den Generalstaatsanwaltschaften aufeinander abzustimmen. Über die bereits umgesetzten Personalverstärkungen in dem mit Staatsschutzaufgaben befassten justiziellen Bereich hinaus (hinzuweisen ist insoweit unter anderem auf die Einrichtung eines weiteren Staatsschutzsenates am Hanseatischen Oberlandesgericht mit dem Haushaltsplan 2017/2018 sowie auf die Verstärkung der Staatsschutzabteilung der Staatsanwaltschaft Hamburg) bereitet die zuständige Behörde aktuell eine weitere personelle Aufstockung der für die Bearbeitung von Staatsschutzdelikten zuständigen Einheiten der Generalstaatsanwaltschaft und des Hanseatischen Oberlandesgerichts vor. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 7 http://www.sueddeutsche.de/politik/nach-berlin-attentat-durch-anis-amri-mit-dem-al-caponeprinzip -gegen-gefaehrder-1.3437135; https://www.welt.de/politik/deutschland/ article164721001/Jetzt-hilft-nur-noch-das-Al-Capone-Prinzip.html. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/11585 3 1. Welche Maßnahmen – mit Ausnahme der Hamburger Offensive gegen gewaltbereiten Islamismus8 – hat Hamburg seit dem Attentat am Breitscheidplatz getroffen, um die Sicherheit seiner Bürger vor Terroranschlägen und Extremismus zu gewährleisten? Die Polizei und das Landesamt für Verfassungsschutz Hamburg sind seit dem Jahr 2016 im Zusammenhang mit der Abwehr von Gefahren des Terrorismus verstärkt worden. Die Polizei Hamburg trifft im Rahmen ihrer Zuständigkeit alle erforderlichen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und Strafverfolgung, so wird gewährleistet, dass beispielsweise Sport-, andere Großveranstaltungen und Weihnachtsmärkte mit Schutzmaßnahmen vor Anschlagsgefahren besonders geschützt werden. Fortlaufende Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit vor Terroranschlägen und Extremismus richten sich an jeweils vorliegenden aktuellen Erkenntnissen aus. Dazu zählt auch die Bewertung des Schlussberichtes der Polizei Berlin anlässlich des Anschlages auf dem Breitscheidplatz am 19. Dezember 2016. Die Polizei Hamburg ist in Form von Einsatzkonzeptionen auf besondere Einsatzlagen , wie zum Beispiel Terroranschläge, vorbereitet. Detailliertere Angaben hierzu berühren die Einsatztaktik der Polizei, zu der grundsätzlich keine Auskünfte erteilt werden. Die Staatsschutzabteilung des Landeskriminalamtes (LKA 7) hat eine Zentrale Hinweisaufnahme (ZHA) eingerichtet. In der ZHA werden alle bei der Polizei Hamburg eingehenden Hinweise auf sich radikalisierende/verhaltensauffällige Personen mit potenziell islamistischem Hintergrund bewertet. Für jeden Einzelfall erstellt die Polizei eine Gefahrenprognose und leitet, gegebenenfalls behördenübergreifend, erforderliche Maßnahmen ein. Um Radikalisierungen von Inhaftierten erkennen und ihnen begegnen zu können, sieht der jüngst vorgelegte Entwurf des „Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 für den Hamburger Justizvollzug und zur Änderung vollzugsrechtlicher Vorschriften “ einen verbesserten Informationsaustausch zwischen den Sicherheitsbehörden und dem Vollzug in Form einer regelhaften Sicherheitsabfrage vor. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 2. Inwiefern kann die bei – nicht im Rahmen der Bundesgerichtsbarkeit verfolgten – Staatsschutzdelikten gemäß §§ 120 und 142a Abs.4 GVG zuständige hamburgische Generalstaatsanwaltschaft ihrer Aufgabe der Bekämpfung von extremistischen beziehungsweise terroristischen Taten hinreichend gerecht werden? a. Welche Aufgaben und Befugnisse wurden der Abteilung III der Hamburger Generalstaatsanwaltschaft jeweils wann mit Blick auf extremistische beziehungsweise terroristische Taten übertragen? Siehe Vorbemerkung. b. Wie viele der zwischen Januar 2015 und Januar 2018 in Hamburg insgesamt eingeleiteten Ermittlungsverfahren waren dem Bereich des i. Terrorismus*, Islamismus* und Salafismus* (*bitte getrennt angeben und etwaige Überschneidungen kennzeichnen.), ii. Rechtsextremismus, iii. Linksextremismus, und iv. Ausländerextremismus zuzuordnen? Bitte per anno und nach Kategorie getrennt angeben. 8 http://www.hamburg.de/innenbehoerde/9534696/2017-09-18-bis-pm-hamburger-offensivegegen -gewaltbereiten-islamismus/. Drucksache 21/11585 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 4 c. Wie viele dieser Ermittlungen hat die Abteilung III der Hamburger Generalstaatsanwaltschaft eingeleitet und geführt? Bitte per anno und nach Kategorie getrennt angeben. Die Polizei erfasst statistische Daten zu politisch motivierten Straftaten. Zur Erfassung von Straftaten der Politisch Motivierten Kriminalität (PMK), den Auswertemöglichkeiten und deren Grenzen siehe Drs. 21/3165. Für die nachstehenden Ergebnisse ist die Kriminaltaktische Anfrage (KTA) des Kriminalpolizeilichen Meldedienstes Politisch Motivierte Kriminalität (KPMD-PMK) als Recherchegrundlage herangezogen worden. Im KPMD-PMK wird der Phänomenbereich „politisch motivierte Ausländerkriminalität (PMAK)“ seit dem Jahr 2017 nicht mehr erfasst. Neu aufgenommen wurden die Phänomenbereiche „ausländische Ideologie“ und „religiöse Ideologie“; diese sind lediglich bedingt mit dem Phänomenbereich PMAK vergleichbar. Die Zahl für das Jahr 2017 bildet das Ergebnis der Recherche zum Phänomenbereich „ausländische Ideologie“ ab. Abschließende Einstufungen zum Extremismus erfolgen durch das Landesamt für Verfassungsschutz. Die Zahlen sind in der folgenden Tabelle dargestellt, die Angaben für 2017 sind vorläufig und für 2018 liegen noch keine Zahlen vor: Bereich 2015 2016 2017 (vorläufig) Terrorismus 5 6 6 davon Islamismus 4 5 5 davon Salafismus - - - Islamismus 42 33 19 davon Terrorismus 4 5 5 davon Salafismus - 2 3 Salafismus - 2 3 davon Terrorismus - - - davon Islamismus - 2 3 Rechtsextremismus 500 342 257 Linksextremismus 252 165 1.596 Ausländerextremismus 16 29 4* * Phänomenbereich „ausländische Ideologie“ Für den Bereich der Staatsanwaltschaft Hamburg ist auszuführen, dass es sich bei den vorgenannten Begriffen nicht um Tatbestandsmerkmale einzelner Strafnormen handelt, und so wird im Vorgangsverwaltungs- und Vorgangsbearbeitungssystem MESTA nicht gesondert erfasst, ob Ermittlungsverfahren den Bereichen „Terrorismus“ (für welche allerdings insbesondere bei einem Anfangsverdacht wegen einer Straftat gemäß § 129a StGB keine Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft besteht), „Islamismus “ und „Salafismus“ zuzuordnen sind. Soweit Verfahren wegen Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates nach §§ 89a, b, c StGB gemeint sind, liegen für die Abt. 71 folgende Zahlen vor: 2015 sechs Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen § 89a StGB 2016 sechs Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen § 89a StGB, ein Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen § 89c StGB 2017 sechs Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen § 89a StGB, zwei Prüfvorgänge wegen Verstoßes gegen § 89a StGB, zwei Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen § 89c StGB. Nach der nach den Vorgaben des Bundesamtes für Justiz geführten Statistik zur Erhebung rechtsextremistischer und fremdenfeindlicher Straftaten wurden folgende Verfahren eingeleitet: 2015 490 Verfahren 2016 584 Verfahren Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/11585 5 2017 Die Statistik liegt noch nicht vor und kann in der für die Bearbeitung der Anfrage vorgegebenen Zeit nicht erstellt werden. Eine Beantwortung der Frage in Bezug auf Ermittlungsverfahren der Bereiche „Linksextremismus “ und „Ausländerextremismus“ ist nicht möglich, da im Vorgangsverwaltungs - und Vorgangsbearbeitungssystem MESTA diese Kategorien nicht erfasst werden . Eine händische Auswertung sämtlicher in Betracht kommender Verfahren ist innerhalb der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. Eine Untergliederung der vom Generalbundesanwalt an die Generalstaatsanwaltschaft Hamburg abgegebenen erstinstanzlichen OLG-Staatsschutzverfahren nach den hier erfragten Kriterien scheitert schon an den differenten Deliktsbereichen, denen nach § 120 Absatz 1 GVG Straftatbestände zugeordnet sind. Lediglich in Verfahren nach §§ 129a, 129b StGB (Bildung terroristischer Vereinigungen (im Ausland)) dürfte – ausgehend von der jeweils betroffenen Vereinigung sowie in Anlehnung an die Berichte des LfV Hamburg – eine inhaltliche Aufspaltung in „Links“-, „Rechts“-, „Ausländer “- und „radikal-islamistischer“ Extremismus möglich sein. Gemessen daran ließen sich die bei der Generalstaatsanwaltschaft Hamburg zwischen dem 1. Januar 2015 und Januar 2018 (Stichtag 15. Januar 2018) anhängig gewordener Verfahren wegen eines Tatvorwurfs gemäß §§ 129a, 129b StGB (nur solche wurden vom Generalbundesanwalt an das Land Hamburg abgegeben) wie folgt darstellen: Anzahl der Verfahren pro Jahr, in dem diese bei der Generalstaatsanwaltschaft anhängig wurden: 2015 2016 2017 2018* Radikaler Islamismus pp. 0 12 61 0 Rechtsextremismus 0 0 0 0 Linksextremismus 0 0 0 0 Ausländerextremismus 4 1 1 0 Gesamt 4 13 62 0 * Stichtag 15. Januar 2018 d. Wie ist die Abteilung III der Hamburger Generalstaatsanwaltschaft personell ausgestattet? i. Wie ist die Abteilung III der Hamburger Generalstaatsanwaltschaft insgesamt personell ausgestattet? Bitte in Sollstellen und Vollzeitäquivalenten sowie nach Dezernenten und Servicekräften getrennt angeben. ii. Wie ist der mit der Ermittlung von Staatsschutzdelikten betraute Körper der Abteilung III der Hamburger Generalstaatsanwaltschaft personell ausgestattet? Bitte in Sollstellen und Vollzeitäquivalenten sowie nach Dezernenten und Servicekräften getrennt angeben. iii. Wie ist der mit Haftprüfungs- und Haftbeschwerdesachen betraute Körper der Abteilung III der Hamburger Generalstaatsanwaltschaft personell ausgestattet? Bitte in Sollstellen und Vollzeitäquivalenten sowie nach Dezernenten und Servicekräften getrennt angeben und etwaige Überschneidungen mit Ziffer 2. d. ii. kennzeichnen. iv. Wie ist der mit Rechtssachen und der Steuerung von Verfahren auf dem Gebiet der Anwaltsgerichtsbarkeit und der Berufsgerichtsgerichtsbarkeit der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten betraute Körper der Abteilung III der Hamburger Generalstaatsanwaltschaft personell ausgestattet? Bitte in Sollstellen und Vollzeitäquivalenten sowie nach Dezernenten und Service- Drucksache 21/11585 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 6 kräften getrennt angeben und etwaige Überschneidungen mit den Ziffern 2. d. ii. und 2. d. iii kennzeichnen. Nach Bündelung in der – organisatorisch neuformierten – Staatsschutz-Schwerpunktabteilung III hat diese Abteilung seit dem 1. März 2017 ihre jetzige Personalstärke in Staatsschutzsachen erreicht (ein Leitender Oberstaatsanwalt, drei Oberstaatsanwälte ), hinzu tritt eine nicht mit Staatsschutzsachen betraute staatsanwaltschaftliche Erprobungskraft im Rahmen der jeweils sechsmonatigen Abordnung. Allerdings sind sämtliche Dezernentinnen und Dezernenten auch für andere Rechtssachen wie Haftprüfungs - und Haftbeschwerdesachen, berufsgerichtliche Verfahren, Revisionen und Rechtsbeschwerden oder Auslieferungssachen zuständig. Eine Konkretisierung ihrer jeweiligen Arbeitskraftanteile ist ohne valide Datengrundlage nicht möglich. Staatsschutzverfahren und damit einhergehende Tätigkeiten hatten jedoch zumindest im Geschäftsjahr 2017 das weitaus stärkste Gewicht. Insoweit anfallende Rechtpflegeraufgaben oder Arbeiten der Servicekräfte wurden – auch zuvor – ohne Abteilungszuweisung im Team erledigt. Insgesamt der Generalstaatsanwaltschaft Hamburg zugeordnet sind zwei Rechtspflegerinnen mit Arbeitskraftanteilen von je 0,5 VZÄ und vier Servicekräfte mit Arbeitskraftanteilen von insgesamt circa 3,5 VZÄ. v. Wie viele Mitarbeiter/-innen der Abteilung III der Hamburger Generalstaatsanwaltschaft sind seit 2015 jährlich vor Erreichen der Altersgrenze aus dem Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg ausgeschieden? Bitte pro Jahr und nach Dezernenten und Servicekräften getrennt darstellen. Keine. vi. Wie viele Mitarbeiter/-innen der Abteilung III der Hamburger Generalstaatsanwaltschaft scheiden voraussichtlich jährlich bis 2023 wegen Erreichens der Altersgrenze aus dem Dienst aus? Bitte pro Jahr und nach Dezernenten und Servicekräften getrennt darstellen. Der Leiter von Abteilung III scheidet aus Altersgründen regulär im Jahr 2021 aus dem aktiven Dienst aus. vii. Wie viele Mitarbeiter/-innen der Abteilung III der Hamburger Generalstaatsanwaltschaft haben seit 2015 jährlich gekündigt oder wurden in andere Behörden versetzt? Bitte nach Kategorie , pro Jahr und nach Dezernenten und Servicekräften getrennt darstellen. viii. Sind Mitarbeiter/-innen der Abteilung III der Hamburger Generalstaatsanwaltschaft seit 2015 in Mutterschutz oder Elternzeit gegangen? Wenn ja, wie viele und für wie lange im Schnitt? Bitte pro Jahr und nach Dezernenten und Servicekräften getrennt darstellen. Keine. ix. Wie hat sich die durchschnittliche Fehlzeitenquote in Abteilung III der Hamburger Generalstaatsanwaltschaft seit 2015 jährlich entwickelt? Bitte pro Jahr und nach Dezernenten und Servicekräften getrennt angeben. Die Fehlzeitquote von Abteilung III wird statistisch nicht erfasst. Sie müsste deshalb erst händisch aufgrund mitgeteilter Fehltage zusammengestellt werden, was sich innerhalb der für Beantwortung einer Schriftlichen Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht darstellen lässt. Signifikante Auffälligkeiten wurden jedoch nicht bekannt. x. Wie viele Langzeiterkrankte (länger als 75 Tage) gab es jährlich in Abteilung III der Hamburger Generalstaatsanwaltschaft seit Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/11585 7 2015? Bitte pro Jahr und nach Dezernenten und Servicekräften getrennt darstellen. Keine. e. Wie ist die inner-9 und interbehördliche10 Kommunikation und Informationsbeschaffung der Generalstaatsanwaltschaft, insbesondere der Abteilung III, bezüglich extremistischer beziehungsweise terroristischer Taten ausgestaltet? Zwischen der Generalstaatsanwaltschaft Hamburg, der im selben Dienstgebäude untergebrachten Staatsschutzabteilung 71 der Staatsanwaltschaft Hamburg und dem Generalbundesanwalt findet ein sehr enger und reger Informationsaustausch statt, der sich sowohl auf bei der Generalstaatsanwaltschaft anhängige Verfahren wegen §§ 129a, 129b StGB als auch auf damit thematisch einher gehende Fragen bezieht. Gleiches gilt für die Zusammenarbeit mit den für die polizeiliche Sachbearbeitung auf dem Gebiet des Terrorismus zuständigen Dienststellen der Landeskriminalämter des Nordbundes (Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein). Zudem erfolgt mit allen insoweit spezialisierten Strafverfolgungsbehörden ein fortwährend intensiver telefonischer Gedankenaustausch. Vordringlich die Sonderabteilung des Landeskriminalamts Hamburg (LKA 722 – Ausland/Islamismus) wird von Dezernentinnen und Dezernenten der Abteilung III besonders häufig kontaktiert. Dessen ungeachtet kommen die Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner der Generalstaatsanwaltschaft monatsweise mit dem Leiter der Staatsschutzabteilung der Staatsanwaltschaft Hamburg (Abteilung 71), Vertretern der Leitungsebenen des LfV Hamburg , des Staatsschutzbereiches des LKA Hamburg sowie Abgesandten anderer Sicherheitsbehörden (BfV, MAD, Bundespolizei, Zoll) zusammen. Schließlich wurden auch bei den Generalstaatsanwaltschaften des Nordbundes Ansprechpartner geschaffen, die sich untereinander unter anderem über Sammelverfahren gegen sogenannte Gefährder verständigen. f. Wird eine aus Kleinkriminalität erwachsende Militarisierung einer Person durch die Generalstaatsanwaltschaft, insbesondere durch Abteilung III, erfasst und wenn ja, wie? Die Erfassung einer aus Kleinkriminalität erwachsenden Militarisierung einer Person gehört nicht zum gesetzlichen Aufgabenkanon einer Generalstaatsanwaltschaft. Entsprechende Erkenntnisse über sogenannte Gefährder sind jedoch bei den zuständigen Landesstaatsanwaltschaften (in Hamburg: Abteilung 71) vorhanden. Die Beteiligung einer Generalstaatsanwaltschaft erfolgt hier nur im Rahmen der Dienstaufsicht oder gesondert zugewiesener Zentralstellenaufgaben. Unabhängig davon werden eventuelle frühere Verfehlungen eines Beschuldigten von der Generalstaatsanwaltschaft Hamburg bei der Bearbeitung originärer Staatsschutzsachen nach §§ 120, 142a Absatz 2 GVG berücksichtigt. g. Hat die Generalstaatsanwaltschaft, insbesondere die Abteilung III, etwaige Befugnisse und rechtliche Hebel im Falle einer aus Kleinkriminalität erwachsenden Militarisierung im Wege des „Al Capone- Prinzips“ frühzeitig tätig zu werden, und wenn ja, welche? Nach § 145 Absatz 1 GVG ist der Generalstaatsanwalt als „erster Beamter der Staatsanwaltschaft bei den Oberlandesgerichten und den Landgerichten“ befugt, die Bearbeitung jeglicher innerhalb seines Bezirks anhängiger Ermittlungs- oder Strafverfahren selbst zu übernehmen (Devolution) oder einen anderen Staatsanwalt zu beauftragen (Substitution). Darüber hinaus übt der Generalstaatsanwalt gemäß § 147 Nummer 3 GVG die Dienstaufsicht über ihm nachgeordnete Staatsanwaltschaften aus. In diesem Rahmen darf er dienstliche Weisungen (§ 146 GVG) auch im Einzelfall 9 Intrabehördliche Kommunikation = Kommunikation innerhalb der Generalstaatsanwaltschaft selbst. 10 Interbehördliche Kommunikation = Kommunikation insbesondere mit der Staatsanwaltschaft, dem Generalbundesanwalt, dem Landeskriminalamt und dem Landesamt für Verfassungsschutz sowie anderen Institutionen des Bundes und anderer Bundesländer. Bitte nach Institution separiert darstellen. Drucksache 21/11585 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 8 erteilen. Auf diesem Wege ist auch eine Befassung von Abteilung III der Generalstaatsanwaltschaft Hamburg mit Kleinkriminalität möglich. 3. Kann die bei – nicht im Rahmen der Bundesgerichtsbarkeit verfolgten – Staatsschutzdelikten gemäß §§ 74a, 142, 142a Absatz 4 GVG zuständige hamburgische Staatsanwaltschaft ihrer Aufgabe der Bekämpfung von extremistischen beziehungsweise terroristischen Taten hinreichend gerecht werden? Bis zur vollständigen Umsetzung der von der Bürgerschaft am 22. November 2017 beschlossenen Stellenneuschaffungen (siehe Vorbemerkung) wird die Abteilung 71 durch erfahrene Kräfte anderer Abteilungen unterstützt. a. Welche Aufgaben und Befugnisse wurden der HA VII, Abteilung 71 der Hamburger Staatsanwaltschaft – jeweils wann – mit Blick auf extremistische beziehungsweise terroristische Taten übertragen? Die Abteilung 71 ist allgemein zuständig für Staatsschutzstrafsachen und sonstige Strafsachen mit politischem Einschlag, soweit nicht eine ausschließliche Zuständigkeit des Generalbundesanwaltes besteht. Hierdurch werden auch gegebenenfalls neue Deliktsfelder erfasst. Die Befugnisse der Staatsanwaltschaft ergeben sich dabei aus den maßgeblichen Vorschriften der Strafprozessordnung. b. Wie viele der unter Ziffer 2. b. genannten Ermittlungsverfahren wurden durch die HA VII, Abteilung 71 der Hamburger Staatsanwaltschaft eingeleitet und geführt? Bitte per anno und nach Kategorie getrennt angeben. Siehe Antwort zu 2. b und 2. c. c. Wie ist die HA VII, Abteilung 71 der Hamburger Staatsanwaltschaft personell ausgestattet? i. Wie ist die HA VII, Abteilung 71 der Hamburger Staatsanwaltschaft insgesamt personell ausgestattet? Bitte in Sollstellen und Vollzeitäquivalenten sowie nach Dezernenten und Servicekräften getrennt angeben. ii. Wie ist der mit der Ermittlung von Staatsschutzdelikten betraute Körper der HA VII, Abteilung 71 der Hamburger Staatsanwaltschaft personell ausgestattet? Bitte in Sollstellen und Vollzeitäquivalenten sowie nach Dezernenten und Servicekräften getrennt angeben. iii. Wie ist der mit Umweltschutzsachen betraute Körper der HA VII, Abteilung 71 der Hamburger Staatsanwaltschaft personell ausgestattet? Bitte in Sollstellen und Vollzeitäquivalenten sowie nach Dezernenten und Servicekräften getrennt angeben und etwaige Überschneidungen mit Ziffer 3. c. ii. kennzeichnen. Entsprechend dem Bürgerschaftsbeschluss vom 22. November 2017 sind jeweils 3,0 zusätzliche Stellen im Dezernentenbereich sowie im Servicebereich bewilligt worden. Im Zuge des eingeleiteten Nachbesetzungsverfahrens wurde bereits zum 1. Januar 2018 zusätzlich eine Dezernentin mit einem VZÄ von 0,75 aus dem ursprünglichen staatsanwaltschaftlichen Personalbestand der Abteilung 71 zugewiesen. Im Dezernentenbereich der Abteilung sind daher bereits neun Mitarbeiter (VZÄ 7,15) tätig. Unbesetzt ist ein in der Jahresgeschäftsverteilung ausgewiesenes VZÄ von 0,15. Im Servicebereich sind vier Mitarbeiter beschäftigt (VZÄ 3,25). Alle Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Abteilung 71 bearbeiten Staatsschutzstrafsachen. Zu einem geringen Anteil bearbeiten alle Dezernentinnen und Dezernenten – mit Ausnahme der zum 1. Januar 2018 zusätzlich zugewiesenen Mitarbeiterin – auch Umweltschutzstrafsachen . iv. Wie viele Mitarbeiter/-innen der HA VII, Abteilung 71 der Hamburger Staatsanwaltschaft sind seit 2015 jährlich vor Erreichen der Altersgrenze aus dem Dienst der Freien und Hansestadt Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/11585 9 Hamburg ausgeschieden? Bitte pro Jahr und nach Dezernenten und Servicekräften getrennt darstellen. v. Wie viele Mitarbeiter/-innen der HA VII, Abteilung 71 der Hamburger Staatsanwaltschaft scheiden voraussichtlich jährlich bis zum Jahr 2023 wegen Erreichens der Altersgrenze aus dem Dienst aus? Bitte pro Jahr und nach Dezernenten und Servicekräften getrennt darstellen. vi. Wie viele Mitarbeiter/-innen der HA VII, Abteilung 71 der Hamburger Staatsanwaltschaft haben seit 2015 jährlich gekündigt oder wurden in andere Behörden versetzt? Bitte nach Kategorie , pro Jahr und jeweils nach Dezernenten und Servicekräften getrennt darstellen. Keine. vii. Sind Mitarbeiter/-innen der HA VII, Abteilung 71 der Hamburger Staatsanwaltschaft seit 2015 in Mutterschutz oder Elternzeit gegangen? Wenn ja, wie viele und für wie lange im Schnitt? Bitte pro Jahr und nach Dezernenten und Servicekräften getrennt darstellen. Ein Mitarbeiter war vom 17. April 2017 bis zum 16. Juni 2017 in Elternzeit. viii. Wie hat sich die durchschnittliche Fehlzeitenquote in HA VII, Abteilung 71 der Hamburger Staatsanwaltschaft seit 2015 jährlich entwickelt? Bitte pro Jahr und nach Dezernenten und Servicekräften getrennt angeben. Dezernentenbereich Servicebereich 2015 21 Arbeitstage 14 Arbeitstage 2016 16 Arbeitstage 34 Arbeitstage 2017 19 Arbeitstage 36 Arbeitstage ix. Wie viele Langzeiterkrankte (länger als 75 Tage) gab es jährlich in HA VII, Abteilung 71 der Hamburger Staatsanwaltschaft seit 2015? Bitte pro Jahr und nach Dezernenten und Servicekräften getrennt darstellen. Keine. d. Wie ist die inner-11 und interbehördliche12 Kommunikation und Informationsbeschaffung der Hamburger Staatsanwaltschaft, insbesondere der HA VII, Abteilung 71, bezüglich extremistischer beziehungsweise terroristischer Taten ausgestaltet? Siehe Antwort zu 2. e. e. Wird eine aus Kleinkriminalität erwachsende Militarisierung einer Person durch die Hamburger Staatsanwaltschaft, insbesondere durch die HA VII, Abteilung 71, erfasst und wenn ja, wie? Erkennt eine Dezernentin beziehungsweise ein Dezernent in einem Verfahren entsprechende Indikatoren, übersendet die Dezernentin beziehungsweise der Dezernent die Akte zur weiteren Prüfung und Beurteilung dem Leiter der Abteilung 71. Zur Früherkennung islamistisch-terroristischer Sachverhalte, Zusammenhänge, Personen und Strukturen wurde allen Dezernentinnen und Dezerneten der Staatsanwaltschaft Hamburg das vom Generalbundesanwalt und dem Bundeskriminalamt herausgegebene 11 Intrabehördliche Kommunikation = Kommunikation innerhalb der Staatsanwaltschaft selbst. 12 Interbehördliche Kommunikation = Kommunikation insbesondere mit der Generalstaatsanwaltschaft , dem Generalbundesanwalt, dem Landeskriminalamt und dem Landesamt für Verfassungsschutz sowie anderen Institutionen des Bundes und anderer Bundesländer. (Bitte nach Institution separiert darstellen.) Drucksache 21/11585 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 10 aktuelle Merkblatt „Indikatoren zum Erkennen islamistisch-terroristischer Zusammenhänge “ bekannt gegeben. f. Hat die Hamburger Staatsanwaltschaft, insbesondere die HA VII, Abteilung 71, etwaige Befugnisse und rechtliche Hebel im Falle einer aus Kleinkriminalität erwachsenden Militarisierung im Wege des „Al Capone-Prinzips“ frühzeitig tätig zu werden, und wenn ja, welche? Nach der vorstehend beschriebenen Verfahrensweise ist es möglich, frühzeitig islamistisch-terroristische Täter zu erkennen und nach Maßgabe der strafprozessualen Vorschriften zu verfolgen, insbesondere können Ermittlungsverfahren aus unterschiedlichen Deliktsbereichen in der für die Verfolgung von Staatsschutzdelikten zuständigen Abteilung gebündelt werden. 4. Wurden thematische Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen zur Extremismus - und Terrorismusbekämpfung seit 2015 in der Hamburger Generalstaatsanwaltschaft beziehungsweise Staatsanwaltschaft angeboten? a. Wenn ja, welche? Bitte nach Kategorie, Institution und per anno getrennt angeben. b. Wenn ja, wie viele Dezernenten und Servicekräfte haben daran jeweils teilgenommen? Bitte nach Kategorie, Institution und per anno getrennt angeben. Die Dezernentinnen und Dezernenten sowie die Leiter der Abteilung III der Generalstaatsanwaltschaft beziehungsweise der Abteilung 71 der Staatsanwaltschaft – aber auch nicht mit Staatsschutzverfahren befasste Staatsanwältinnen und Staatsanwälte anderer Abteilungen – nehmen regelmäßig an Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen zur Extremismus- und Terrorismusbekämpfung teil. Seit Ende 2016 seien exemplarisch folgende Aktivitäten benannt: - 25. bis 30. September 2016: Tagung der Deutschen Richterakademie (DRA): „Politischer Extremismus – Herausforderung für Gesellschaft und Justiz“ (ein Dezernent der Staatsanwaltschaft) - 26. und 27. Januar 2017: GBA-Informationsveranstaltung für die staatsanwaltschaftlichen Ansprechpartner auf dem Gebiet des Terrorismus (ein Dezernent der Generalstaatsanwaltschaft) - 16. Februar 2017: Fortbildungsveranstaltung der Justizbehörde: „Wie umgehen mit Salafismus, Islamismus und der Radikalisierung von jungen Menschen“ (Abteilungsleiter III und 3 Dezernenten der Generalstaatsanwaltschaft, 15 Teilnehmer aus der Staatsanwaltschaft) - 21. und 30. März 2017: Fortbildungsveranstaltung der Justizbehörde: „Umgang mit sog. Reichsbürgern“ (ein Dezernent der Generalstaatsanwaltschaft) - 8. bis 12. Mai 2017: Tagung der DRA: „Aktuelle Herausforderungen an die Rechtsprechung in Staatsschutzsachen“ (zwei Dezernenten der Generalstaatsanwaltschaft ) - 9. Mai 2017: Fortbildungsveranstaltung des Bundeskriminalamts zu Aufbau, Aufgabenbereichen und Ermittlungsmethoden des BKA (ein Dezernent der Generalstaatsanwaltschaft , zwei Mitarbeiter der Abteilung 71 der Staatsanwaltschaft) - 21. bis 24. Mai 2017: Tagung der DRA zum Thema „Salafismus“ (ein Dezernent der Generalstaatsanwaltschaft) - 16. Juni 2017: Fortbildungsveranstaltung der Justizbehörde: „Politischer Extremismus und Terrorismus“ (Abteilungsleiter III und drei Dezernenten der Generalstaatsanwaltschaft , zwölf Teilnehmer aus der Staatsanwaltschaft) - 9. bis 15. Juli 2017: Tagung der DRA: „Aktuelle Entwicklungen in Kriminalistik und Strafrechtspflege“, unter anderem mit dem Programmpunkt „Gefahrenabwehr und Strafverfolgung im Bereich des islamistischen Terrorismus: aktuelle Herausforde- Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/11585 11 rungen für Polizei und Sicherheitsbehörden“ (ein Dezernent der Generalstaatsanwaltschaft ) - 20. und 21. November 2017: Generalbundesanwalt: Regionalkonferenz Nord im Bereich Rechtsextremismus/Rechtsterrorismus (ein Dezernent der Generalstaatsanwaltschaft ) 5. Liegen der zuständigen Behörde Informationen über Erfahrungswerte aus anderen Bundesländern, die spezialisierte Zentralstellen zur Extremismus - und Terrorismusbekämpfung beziehungsweise mit dieser Zielsetzung betraute Schwerpunktstaatsanwaltschaften geschaffen haben, vor? Falls ja, welche? 6. Inwiefern bestehen seitens der zuständigen Behörde Planungen zur Einrichtung beziehungsweise zu dem Ausbau zu einer Zentralstelle zur gezielten Bekämpfung von Extremismus und Terrorismus – auch unter dem Gesichtspunkt der Anwendung und Berücksichtigung des „Al Capone -Prinzips“? Bei der Polizei Hamburg ist das LKA 7 die zentrale Stelle zur gezielten Bekämpfung von Extremismus und Terrorismus; darüber hinaus bestehen derzeit keine Planungen zum weiteren Ausbau der polizeilichen Zuständigkeiten. Erfahrungen über Fragen der Terrorismus- und Extremismusbekämpfung werden unter anderem auf der zweimal jährlich stattfindenden Tagung aller deutschen Generalstaatsanwältinnen und Generalstaatsanwälte mit dem Generalbundesanwalt ausgetauscht . Nähere Details behandelt die Arbeitsgruppe „Extremismus“, welcher neben Vertretern des Generalbundesanwalts die Generalstaatsanwälte aus den OLG- Staatsschutzstandorten Hamburg, Berlin, Celle, Düsseldorf, Frankfurt, Dresden, Koblenz , Stuttgart und München angehören. Nach gemeinsamer Auffassung hat sich das Modell zentraler Einheiten auf Ebene der Generalstaatsanwaltschaften sehr gut bewährt. Gleichwohl bedarf die konkrete Ausgestaltung und Zielsetzung solcher „Staatsschutzzentren“ stets näherer Prüfung, insbesondere in Stadtstaaten und vor dem Hintergrund bestehender Staatsverträge. Im Übrigen siehe Vorbemerkung.