BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/11586 21. Wahlperiode 19.01.18 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Anna-Elisabeth von Treuenfels-Frowein (FDP) vom 11.01.18 und Antwort des Senats Betr.: EU-Datenschutzreform endlich umsetzen Um den Datenschutz in der Europäischen Union zu stärken, hat die Europäische Union im Jahr 2016 die sogenannte Europäische Datenschutzreform beschlossen. Diese umfasst die Datenschutzgrundverordnung (EU) 2016/ 679, welche allgemein Datenschutzregeln für Unternehmen und Behörden festlegt, und die Richtlinie für Datenschutz bei Polizei und Justiz (EU) 2016/ 680, welche Datenschutz bei Strafverfolgung und Strafvollstreckung sicherstellt . Während die Grundverordnung ab dem 25. Mai 2018 als direkt anwendbares Recht gilt, ist die JI-Richtlinie am 05. Mai 2016 in Kraft getreten . Die Mitgliedstaaten haben die Richtlinie bis zum 06. Mai 2018 in ihr nationales Recht umzusetzen. Die Grundverordnung wird nach einer zweijährigen Übergangsfrist am 25. Mai 2018 Geltung erlangen. Innerhalb dieses Übergangszeitraums müssen Bundes- und Landesrecht auf die Vereinbarkeit mit der Datenschutzgrundverordnung und der JI-Richtlinie überprüft und gegebenenfalls aufgehoben oder angepasst werden. Während der Bund mit dem Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz (EU-DSAnpUG-EU) seiner Verpflichtung nachgekommen ist, wurde in Hamburg nicht einmal ein Gesetzentwurf zur Änderung des hamburgischen Datenschutzrechts in die Bürgerschaft eingebracht. Dabei endet die Übergangsfrist bereits in wenigen Monaten. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Welchen Zeitplan verfolgt der Senat zur Umsetzung der Datenschutzgrundverordnung und der JI-Richtlinie? 2. Welche Maßnahmen hat der Senat bislang ergriffen, um die Vereinbarkeit des Landesrechts mit der Datenschutzgrundverordnung und der JI- Richtlinie zu überprüfen? 3. Welche Landesgesetze (Gesetze im formellen und materiellen Sinn) sind von dieser Prüfung umfasst? Bitte nach Ressortverantwortung aufgliedern . 4. Welche Landesgesetze (Gesetze im formellen und materiellen Sinn) hat der Senat bereits auf die Vereinbarkeit mit der Datenschutzgrundverordnung und der JI-Richtlinie überprüft? Bitte nach Ressortverantwortung aufgliedern. 5. Welchen konkreten Änderungsbedarf macht der Senat durch Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung und der JI-Richtlinie für das Landesrecht aus? Bitte um Angabe der jeweiligen (formellen und materiellen ) Gesetze und Vorschriften, die zu ändern beziehungsweise aufzuheben sind. Drucksache 21/11586 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Das Hamburgische Datenschutzgesetz wird umfassend novelliert. Die Anpassungen im Hamburgischen Datenschutzgesetz sind auch eine maßgebliche Richtschnur für die folgenden Anpassungen der Fachgesetze an die Datenschutzgrundverordnung. Um die Datenschutzbestimmungen des Hamburgischen Strafvollzugsgesetzes, des Hamburgischen Jugendstrafvollzugsgesetzes, des Hamburgischen Untersuchungshaftvollzugsgesetzes , des Hamburgischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes und des Hamburgischen Jugendarrestvollzugsgesetzes an die Erfordernisse der Richtlinie (EU) 2016/680 anzupassen, wird der Datenschutz für die genannten Vollzugsbereiche zentral in einem Justizvollzugsdatenschutzgesetz geregelt werden. Die entsprechenden Gesetzentwürfe sind am 16. Januar 2018 vom Senat beschlossen worden (siehe Drs. 21/11636 und 21/11638). Darüber hinaus hat sich der Senat noch nicht mit weiteren Anpassungen befasst. Im Übrigen ist für die Gesetzgebung nach den Artikeln 48 fortfolgende der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg die Hamburgische Bürgerschaft zuständig. Die Dauer des bürgerschaftlichen Verfahrens liegt nicht ausschließlich in der Verantwortung des Senats. 6. Ist beziehungsweise war der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit vom Senat in die Prüfung der Vereinbarkeit der Datenschutzgrundverordnung und der JI-Richtlinie mit dem Landesrecht eingebunden beziehungsweise hat der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Zuarbeit zur Umsetzung der EU- Datenschutzreform geliefert? Hinsichtlich sämtlicher Änderungsgesetze wird der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit im Rahmen der Drucksachenabstimmung beteiligt . Im Vorfeld der Erarbeitung von Referentenentwürfen für das Hamburgische Datenschutzgesetz sowie für das Hamburgische Justizvollzugsdatenschutzgesetz gab es einen intensiven Austausch mit dem Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit.