BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/11599 21. Wahlperiode 19.01.18 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Christiane Schneider (DIE LINKE) vom 11.01.18 und Antwort des Senats Betr.: Gab es einen Sprengstoffanschlag mit rechter Motivation auf der Veddel ? (II) Am Sonntagabend, den 17.12.2017, kam es am S-Bahnhof Veddel zu einer Detonation, bei der die Scheibe eines Wartebereichs zerbarst und ein Mensch verletzt wurde. Laut Medienberichten soll gegen 17.35 Uhr ein Mann aus der S-Bahn gestiegen sein und eine Plastiktüte abgestellt haben, in der sich illegale Feuerwerkskörper befanden. Diese explodierten kurze Zeit später . Der Täter konnte entkommen. Am 19.12.2017 wurde Haftbefehl gegen einen Verdächtigen erlassen. Der Mann ist laut Polizei Hamburg als verurteilter Totschläger aus der Neonaziszene bekannt. Nach meiner Schriftlichen Kleinen Anfrage (Drs. 21/11457) sind noch einige Fragen unbeantwortet oder neu hinzugekommen. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Es handelt sich um ein laufendes Ermittlungsverfahren, für das sich der Beschuldigte aufgrund des Haftbefehls vom 19. Dezember 2017 fortdauernd in Untersuchungshaft befindet. Der voraussichtliche Zeitpunkt des Abschlusses der Ermittlungen kann derzeit nicht sicher prognostiziert werden. Da es sich um eine Haftsache handelt, werden die Ermittlungen – wie in allen Haftsachen – unter Beachtung des Beschleunigungsgebots geführt. Zu laufenden Ermittlungen sowie zu Erkenntnissen oder Aspekten ihrer Tätigkeit, die Rückschlüsse auf die Einsatztaktik zulassen, äußern sich die Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden in ständiger Praxis allenfalls zurückhaltend , um den Untersuchungszweck und die Einsatzfähigkeit der Sicherheitsbehörden nicht zu gefährden. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Hat sich die Anzahl der ermittelnden Kriminalbeamten/-innen (VZÄ) seit der Antwort auf Drs. 21/11457 geändert? Wenn ja, wie und warum? Die Ermittlungen fallen derzeit in den Aufgabenbereich von 3,0 VZÄ. Im Übrigen siehe Drs. 21/11457. 2. Wann sind die Ermittlungen in dem Fall voraussichtlich abgeschlossen? Siehe Vorbemerkung. 3. Hat die Polizei einen terroristischen Hintergrund der Tat bereits ausgeschlossen ? Drucksache 21/11599 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Wenn ja, mit welcher Begründung? 4. Hat die Polizei eine rechte Motivation für die Tat bereits ausgeschlossen ? Wenn ja, mit welcher Begründung? Erkenntnisse auf eine Motivation zur Straftat im Sinne der Fragestellungen liegen derzeit nicht vor. 5. Laut Medienberichten wurden auf dem Bahnsteig Schrauben und andere Metallteile gefunden, bei denen zunächst unklar war, ob sie sich in der Tüte mit den Knallkörpern befanden. Kann nach derzeitigem Ermittlungsstand ausgeschlossen werden, dass sich Schrauben oder Metallteile in der Tüte befunden haben? Nein. 6. Dauern Inhaftierung und/oder Verdacht gegen den am 10.12.17 Festgenommenen an? Wenn nein, wann wurde der Verdächtige aus der Haft entlassen? Siehe Vorbemerkung. 7. Wenn der Verdacht weiter besteht: Welche Vorstrafen sind bekannt? Im Hinblick auf das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und die gesetzlichen Wertungen des Bundeszentralregistergesetzes sieht der Senat davon ab, etwaige Ermittlungsverfahren mitzuteilen, die durch einen Freispruch oder eine Einstellung beendet worden sind. Dasselbe gilt für Ermittlungsverfahren, die zu einem Abschluss geführt haben, der entweder nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen oder nach den Tilgungsvorschriften des Bundeszentralregistergesetzes nicht mehr zu berücksichtigen ist. Die Auskunft des Bundeszentralregisters vom 22. Dezember 2017 enthält folgende mitteilungsfähige Eintragungen: Verurteilung vom 4. Juni 1987 wegen gefährlicher Körperverletzung in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Sachbeschädigung, vorsätzlichen Vollrausches, vorsätzlicher Körperverletzung, gemeinschaftlicher Sachbeschädigung in zwei Fällen sowie Sachbeschädigung in Tateinheit mit Hausfriedensbruch zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und acht Monaten durch das Amtsgericht Hamburg, Verurteilung vom 10. Juni 1988 wegen gefährlicher Körperverletzung zu acht Monaten Freiheitsstrafe durch das Amtsgericht Hamburg, Verurteilung vom 12. März 1990 wegen Körperverletzung zu acht Monaten Freiheitsstrafe mit Bewährung durch das Amtsgericht Hamburg, Verurteilung vom 28. September 1992 wegen gemeinschaftlichen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten durch das Landgericht Stade, Verurteilung vom 9. Januar 1997 wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren durch das Landgericht Hamburg, Verurteilung vom 8. Juni 2006 wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr durch das Amtsgericht Schwarzenbek, Verurteilung vom 24. September 2009 wegen Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten mit Bewährung durch das Amtsgericht Ratzeburg, Verurteilung vom 17. Dezember 2009 wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr mit Bewährung durch das Amtsgericht Ratzeburg , Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/11599 3 Verurteilung vom 18. März 2010 wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Diebstahl geringwertiger Sachen unter Einbeziehung der beiden vorgenannten Verurteilungen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten mit Bewährung durch das Amtsgericht Ahrensburg, wobei die Strafaussetzung später widerrufen wurde, Verurteilung vom 29. November 2013 wegen Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten durch das Amtsgericht Ahrensburg, Verurteilung vom 23. Juni 2014 wegen Diebstahls geringwertiger Sachen zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen durch das Amtsgericht Hamburg-Harburg, Verurteilung vom 11. April 2016 wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen durch das Amtsgericht Hamburg-Harburg, Verurteilung vom 26. Januar 2017 wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen durch das Amtsgericht Hamburg-Harburg. 8. Auf die Frage, ob Hinweise auf rechtes/rechtsextremistisches Gedankengut oder Verbindungen zur rechten/rechtsextremistischen Szene des Verdächtigen bekannt sind, antwortete der Senat in Drs. 21/11457 mit „Ja“. Woher stammen diese Hinweise im Einzelnen (zum Beispiel aus Haftbeurteilungen, Zeugenaussagen, polizeilichen Datenbanken, Ergebnissen von Vernehmungen und Ähnlichem)? 9. Ist die Szene, in der sich der Verdächtige polizeibekannt in der letzten Zeit häufig aufhielt, nach seiner politischen Einstellung befragt worden? Wenn nein, warum nicht? Hinweise auf eine frühere rechtsextreme Einstellung des Beschuldigten ergeben sich insbesondere aus Recherchen in polizeilichen Auskunftssystemen und Abfragen bei anderen Behörden. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 10. Gibt es weitere Verdächtige in diesem Fall? Nein.