BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/11602 21. Wahlperiode 19.01.18 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Thilo Kleibauer (CDU) vom 12.01.18 und Antwort des Senats Betr.: Neukonzeption der Grundlagen der Anstellung, Bestellung und Vergütung der Geschäftsleitungen der Hamburgischen öffentlichen Unternehmen In der Drs. 21/11494 hat der Senat mitgeteilt, dass die Senatskommission für öffentliche Unternehmen am 12.12.2017 die „Neukonzeption der Grundlagen der Anstellung, Bestellung und Vergütung der Geschäftsleitungen der Hamburgischen öffentlichen Unternehmen“ beschlossen hat. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Welche einzelnen Änderungen wurden mit dieser Neukonzeption vorgenommen ? Änderungen des Verfahrens der Drucksacheneinbringung, Einführung eines Benchmarks sowie horizontaler und vertikaler Vergleiche zur Festlegung angemessener Vergütungen. Neue Regelungen für die Beendigung der Anstellung und Bestellung, für Ziel- und Leistungsvereinbarungen, variable Vergütungen, Reisekosten und Altersversorgung , Einführung von Regeln zur Herabsetzung der Vergütung bei „wirtschaftlicher Schieflage“, Änderung der Dienstwagenregelung, Verkürzung des Zeitraums der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Neuregelungen zur Haftung und Directors- und Officers-Versicherung, Einführung eines neuen Musteranstellungsvertrages, Neufassung der Bezügeberichte. 2. Was waren die Gründe für diese Änderungen? Neben eigenen Erkenntnissen und Zielen des Senats insbesondere die Ersuchen der Bürgerschaft in Drs. 21/5113 und 21/10231 sowie Forderungen des Rechnungshofes aus dem Jahresbericht 2015. 3. In welchen Fällen ist bei der Anstellung und Bestellung der Geschäftsleitungen öffentlicher Unternehmen eine Beschlussfassung der Senatskommission für öffentliche Unternehmen zu welchem Zeitpunkt vorgesehen ? 4. In welchen Fällen ist bei der Festlegung oder Anpassung der Vergütung der Geschäftsleitungen öffentlicher Unternehmen eine Beschlussfassung der Senatskommission zu welchem Zeitpunkt vorgesehen? 5. In welchen Fällen sind die Festlegung oder Anpassung der Vergütung sowie die Anstellung und Bestellung der Geschäftsleitungen öffentlicher Unternehmen der Senatskommission lediglich zur Kenntnis zu geben? Die Senatskommission für öffentliche Unternehmen (SköU) beschließt vor Aufnahme der Suche eines neuen Mitglieds einer Geschäftsleitung den angestrebten Vergütungsrahmen . Vor Anstellung und Bestellung einer ausgewählten Person ist die Zustimmung der SköU zur Person und zu den verhandelten Vertragskonditionen ein- Drucksache 21/11602 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 zuholen. Die SkÖU ist in Kenntnis zu setzen, wenn die von ihr festgelegte Obergrenze für Vergütungsanpassungen mit Zustimmung der Finanzbehörde und der Senatskanzlei im Einzelfall überschritten worden ist. Sie entscheidet über die Vergütungsanpassung , sofern keine Einigung der zuständigen Fachbehörde mit der Finanzbehörde und der Senatskanzlei erzielt wurde, über einen beabsichtigten Verzicht auf variable Vergütung , die Umwandlung von mehr als der maximal erlaubten Höhe der variablen Vergütung in eine Festvergütung und eine beabsichtigte Abweichung vom vorgegebenen Rahmen für die variable Vergütung.