BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/11605 21. Wahlperiode 19.01.18 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Jennyfer Dutschke (FDP) vom 12.01.18 und Antwort des Senats Betr.: Verwendung der Investitionsreserve für Planungszwecke Mit Anlage 4 der Drs. 21/9255 wurden einige haushaltsrechtliche Vermerke durch Senat beziehungsweise Regierungsfraktionen in der Bürgerschaft geändert. In Bezug auf die zentrale Investitionsreserve im Einzelplan 9.2 gilt der Grundsatz, dass die Mittelverwendung unter Vorbehalt der Einwilligung durch die Bürgerschaft steht. Jedoch wurde dieser Grundsatz mit Drs. 21/9255 insoweit eingeschränkt, als der bürgerschaftliche Einwilligungsvorbehalt nun nicht mehr für Planungen gilt, die der Kostenermittlung dienen. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. In welchem Umfang wurden im Haushaltsjahr 2017 sowie gegebenenfalls im bisherigen Jahresverlauf 2018 Mittel aus dem Investitionsprogramm „Zentrale Investitionsreserve“ für die eingangs erwähnten Kostenermittlungen genutzt? Im genannten Zeitraum wurde die haushaltsrechtliche Regelung nicht genutzt. 2. Für jeweils welche konkreten Projekte wurde dabei jeweils welche Summe in Anspruch genommen? Zu jeweils welchen Ergebnissen kamen die jeweiligen Kostenermittlungen? 3. Sind diese für Planungstätigkeiten verwendeten Mittel jeweils vollumfänglich aktivierungsfähig? Wenn nein, in welchen Fällen nicht und warum wurden sie dann aus dem Investitionshaushalt finanziert? Entfällt.