BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/11623 21. Wahlperiode 23.01.18 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Martin Bill (GRÜNE) vom 15.01.18 und Antwort des Senats Betr.: Anzeigen Dritter – Fließender Verkehr Ein Verstoß gegen die gesetzlich vorgegebenen Regeln im Straßenverkehr ist meist einhergehend mit einer Gefahr für die Verkehrssicherheit Dritter. Überhöhte Geschwindigkeit verschlimmert regelhaft die Unfallfolgen, Parken im Halteverbot kann Schulkinder gefährden und rettungsdienstlich benötigte Zufahrtswege verstellen. Bei solchen Verstößen handelt es sich keinesfalls um Kavaliersdelikte. Mit der Drs. 21/8433 wurden die Daten zu Halte- und Parkverstößen abgefragt , die durch Dritte zur Anzeige gebracht wurden. Von diesem Jedermannsrecht wird aber nicht nur beim ruhenden Verkehr gebraucht gemacht, sondern immer öfter auch beim fließenden Verkehr. So kommt es immer häufiger vor, dass Radfahrende, ausgestattet mit Helmkamera, zum Beispiel die mangelnde Einhaltung des Sicherheitsabstandes, Vorfahrt nehmen oder ähnliche Verstöße zur Anzeige bringen. Ich frage den Senat: Für die Verfolgung von Verstößen im fließenden Verkehr ist grundsätzlich die Polizei zuständig. Daneben können Dritte sich auf das sogenannte Jedermannrecht berufen und festgestellte Gesetzesverstöße im fließenden Verkehr den zuständigen Behörden zur weiteren Veranlassung mitteilen. Die Entscheidung, wie mit diesen Informationen weiterverfahren wird, trifft die zuständige Behörde in Wahrnehmung ihrer Dienstpflichten , bei der sie insbesondere auch die Beweiskraft der Anzeige berücksichtigt. Die Statistik des Einwohner-Zentralamtes differenziert die Anzeigenden nach Anzeigen der Polizei, des LBV und Sonstigen. Hierzu gehören neben Anzeigen von Privatpersonen auch Anzeigen von Mitarbeitern der Verkehrsbetriebe und Serviceunternehmen , die für die Business Improvement Districts (BID) oder die Flughafen Hamburg GmbH tätig sind, sowie nicht geschlüsselte Polizeibeamte und Angestellte der Polizei (keine Schlüsselung über eine Dienstnummer) und weitere. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Wie viele Anzeigen durch Dritte gegen Verstöße im fließenden Verkehr wurden jeweils in den Jahren 2012 bis 2017 erhoben? Die Anzahl der Anzeigen wegen eines Verstoßes im fließenden Verkehr, die auf Anzeigen „Sonstiger“ beruhen, sowie die ausgewiesenen Einnahmen im Rahmen von Verwarnungs- und Bußgeldern sind in der nachfolgenden Tabelle dargestellt. Für die Jahre 2012 und 2013 liegen keine validen Zahlen vor, da die Abfragen damals aufgrund ungleicher Vorgaben von Polizei und der zuständigen Abteilung für Bußgeldund Verwarnungsangelegenheiten des Einwohner-Zentralamtes different waren. Nach Drucksache 21/11623 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Feststellung der Fehlerquelle wurde die Erhebung für die Folgejahre berichtigt. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. Jahr 2014 2015 2016 2017 Anzeigen 4.977 6.145 6.016 5.643 Einnahmen in Euro (gerundet) 324.475 272.585 251.599 222.807 2. Um welche Art der Verstöße handelt es sich hierbei jeweils? Bitte für die einzelnen Jahre jeweils die zehn häufigsten Verstöße sowie deren Anzahl nennen. Eine Statistik, welche nach der Art der Verkehrsverstöße unterscheidet, liegt zwar vor; sie lässt jedoch keine weitere Auswertung nach Anzeigenden zu. Eine Auswertung im Sinne der Fragestellung, auch dieses Teils der Verfahren, müsste händisch erfolgen und ist in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. 3. Bei wie vielen durch Dritte zur Anzeige gebrachten Verstößen im fließenden Verkehr wurden jeweils in den Jahren 2012 bis 2017 Bußgelder verhängt? Bitte für die einzelnen Jahre jeweils die zehn häufigsten Verstöße sowie deren Anzahl nennen. Die Statistik der zuständigen Behörde lässt keine Aussagen über das Ergebnis der Verfahren zu. 4. Wie hoch waren die Einnahmen der daraus resultierenden Bußgelder jeweils in den Jahren 2012 bis 2017? Siehe Antwort zu 1.