BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/11641 21. Wahlperiode 23.01.18 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Richard Seelmaecker (CDU) vom 16.01.18 und Antwort des Senats Betr.: Sicherheit im Justizvollzug – Wie sind Hamburgs Justizvollzugsbedienstete ausgerüstet? Justizvollzugsbedienstete kommen durch das Verhalten einzelner Insassen immer wieder in Situationen, die für sie oder andere Gefangene gefährlich sein können. Das Hamburgische Strafvollzugsgesetz regelt in seinen §§ 78 fortfolgende die Anwendung des unmittelbaren Zwanges. Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, ihre Hilfsmittel und durch Waffen. Bedienstete des Vollzuges dürfen unmittelbaren Zwang anwenden, wenn sie Vollzugs- und Sicherungsmaßnahmen rechtmäßig durchführen und der damit verfolgte Zweck auf andere Weise nicht erreicht werden kann. Eine vernünftige Schutzausrüstung ist für die Bediensteten also unerlässlich. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Im Hinblick auf die Ausgestaltung des Justizvollzuges ist das Leben im Vollzug den allgemeinen Lebensverhältnissen so weit wie möglich anzugleichen, wobei insbesondere auf die Belange von Sicherheit und Ordnung der Anstalt als auch auf die Schaffung und die Bewahrung eines gewaltfreien Klimas im Vollzug zu achten ist, vergleiche § 3 des Hamburgischen Strafvollzugsgesetzes (HmbStVollzG), § 3 des Hamburgischen Jugendstrafvollzugsgesetzes (HmbJStVollzG), § 5 des Hamburgischen Untersuchungshaftvollzugsgesetzes (HmbUVollzG) und § 3 des Hamburgischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes (HmbSVVollzG). Insofern ist das Handeln im Justizvollzug auf eine gewaltfreie Konfliktlösung ausgerichtet. Sicherheit im Justizvollzug wird dabei in erster Linie über eine enge Beziehungs- und Betreuungsarbeit mit den Gefangenen gewährleistet. Zum Schutz des Personals in den Justizvollzugsanstalten werden gleichwohl umfangreiche Maßnahmen und Vorkehrungen getroffen, wozu unter anderem die Ausstattung der Bediensteten mit Personennotrufgeräten, Alarmmeldern in Diensträumen und Videoüberwachung in sicherheitsrelevanten Bereichen gehören. Schutzausrüstung wie Schutzanzüge, Helm beziehungsweise im weiteren Sinne Schlagstock und Pfefferspray werden im Alarmfall an entsprechend ausgebildete Bedienstete des Allgemeinen Vollzugsdienstes (AVD) auf Anordnung der Anstaltsleitung ausgegeben, wenn die Einsatzsituation es erfordert. Übergriffe werden konsequent geahndet und strafrechtlich verfolgt. Auffällige Gefangene unterliegen gegebenenfalls besonderen Sicherungsmaßnahmen oder Einschränkungen ihrer Bewegungsmöglichkeiten während der Arbeits- und Freizeit. Durch Alarmpläne ist in den Justizvollzugsanstalten zudem sichergestellt, dass nach einer Alarmauslösung umgehend ausreichend Personal am Geschehensort eintrifft, um einzugreifen beziehungsweise Übergriffe verhindern zu können. Drucksache 21/11641 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Dies vorausgeschickt, beantwortet die Justizbehörde die Fragen wie folgt: 1. Welche Gegenstände gehören zur Schutzausrüstung eines jeden Justizvollzugsbediensteten ? 2. Welche Gegenstände gehören zur Schutzausrüstung der Mitarbeiter der Betriebe? 3. Ist sichergestellt, dass alle Justizvollzugsbediensteten über eine vollständige Schutzausrüstung verfügen? Siehe Vorbemerkung. 4. Sind insbesondere ausreichend Handfesseln vorhanden oder muss auf Plastikfesseln zurückgegriffen werden? Falls ja, wann musste aus welchen Gründen in jeweils welcher JVA seit Beginn des Jahres 2017 auf Plastikfesseln zurückgegriffen werden? Handfesseln sind ausreichend vorhanden. Seit Beginn des Jahres 2017 musste in keinem Alarmfall auf Plastik- anstelle von Handfesseln zurückgegriffen werden. 5. Welche Regelungen bestehen zu Schusswaffen? Wie ist das Mitführen von Schusswaffen bei Aus- und Vorführungen geregelt? Siehe § 83 HmbStVollzG, § 83 HmbJVollzG, § 62 HmbUVollzG und § 78 HmbS- VVollzG. Für das Mitführen von Schusswaffen durch die dazu bestimmten Justizvollzugsbediensteten bei Aus- und Vorführungen bedarf es jeweils der Einzelanordnung der Anstaltsleitung beziehungsweise der Referatsleitung für Sicherheitsangelegenheiten. Anordnungen kommen dabei insbesondere bei Gefangenen beziehungsweise Untergebrachten in Betracht, bei denen in erhöhtem Maße eine Fluchtgefahr durch eine Befreiungsaktion durch Dritte besteht. 6. Entspricht die Schutzausrüstung dem Stand der Technik? 7. Welche Planungen bestehen zu Neuanschaffungen und/oder Änderungen , die die Sicherheit betreffen? Die im Justizvollzug vorhandene Schutzausrüstung wird fortlaufend unter Fachaufsicht der zuständigen Referatsleitung der zuständigen Behörde auf ihre Praxistauglichkeit überprüft. Die Sicherausrüstung bildet unterschiedliche technische Standards ab und entspricht in allen Anstalten den Sicherheitsanforderungen. Aktuell ist keine Beschaffung neuer Sicherheitstechnik geplant.