BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/11658 21. Wahlperiode 23.01.18 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Jörg Hamann (CDU) vom 16.01.18 und Antwort des Senats Betr.: Brand einer Holzbauwohnung auf dem Musikbunker in Barmbek Im Dezember hatte der Brand einer Penthouse-Wohnung auf dem sogenannten Musikbunker in Hamburg-Barmbek die Feuerwehr mehrere Tage lang in Atem gehalten. Schwierigkeiten bei den Löscharbeiten bereitete die besondere Konstruktion des Holzbaus. Vor allem die 40 Zentimeter dicke Wärmedämmung des Energiesparhauses bereitete der Feuerwehr Probleme. Immer wieder musste die Fassade von außen aufgerissen und ein weiteres Glutnest gelöscht werden. Die verwinkelte Holzkonstruktion habe unter anderem mit Kettensägen langsam von außen aufgebrochen werden müssen. Aus Sicherheitsgründen konnte demnach nicht im Inneren des Holzhauses gelöscht werden. Das Penthouse, das erst wenige Wochen zuvor bezogen wurde, konnte bedauerlicherweise nicht erhalten bleiben. Der 16 Meter hohe Bunker selbst blieb von den Flammen verschont. In der Regel ist davon auszugehen, dass Holzbauten bei Bränden aufgrund des Einsatzes großer Mengen an Löschwasser so erheblich beschädigt werden , dass Folgeschäden wie Schimmelbefall eine weitere Wohnnutzung, ohne Gesundheitsgefährdung der zukünftigen Bewohner, unmöglich machen. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Mit welcher Gebäudeklasse nach § 2 HBauO wurde der Bau des Holzbaus auf dem Dach des Musikbunkers beantragt? 2. Mit welcher Gebäudeklasse nach § 2 HBauO wurde der Holzbau auf dem Dach des Musikbunkers genehmigt? 3. Kam es während des Verfahrens um den Holzbau auf dem Dach des Musikbunkers zu Änderungen bezüglich der Gebäudeklasse nach § 2 HBauO? Wenn ja, aus welchen Gründen? 4. Wie lange hat das Genehmigungsverfahren insgesamt gedauert? 5. Zu welchen genauen Zeitpunkten wurde die Feuerwehr Hamburg jeweils mit welchen inhaltlichen Belangen am Verfahren beteiligt? Der Bauantrag ist am 21. Oktober 2014 ohne Angabe der Gebäudeklasse eingegangen . Mit Bescheid vom 19. Januar 2015 wurde die Baugenehmigung für ein „Einfamilienhaus als Neubau auf dem Bunkerbestand“ unter Zugrundelegung der Gebäudeklasse 1 erteilt. Im Rahmen des Ergänzungsbescheides Nummer 1 vom 29. April 2015 wurde eine Abweichung nach § 69 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) unter Festsetzung der Gebäudeklasse 5 zugelassen. Im weiteren Verlauf wurden am Drucksache 21/11658 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 26. Oktober 2015 ein Änderungsbescheid und am 2. März 2017 ein Ergänzungsbescheid über die Statik erteilt. Die Feuerwehr wurde im Baugenehmigungsverfahren nicht beteiligt, da dies bereits im Vorbescheidsverfahren für dieses Bauvorhaben erfolgt ist.