BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/11660 21. Wahlperiode 23.01.18 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dennis Gladiator (CDU) vom 16.01.18 und Antwort des Senats Betr.: Novellierung des Gesetzes über die Datenverarbeitung der Polizei (PolDVG) Der Senat gab in der Antwort auf meine Schriftliche Kleine Anfrage Drs. 21/11330 auf die Frage nach der Beurteilung der rechtlichen Voraussetzungen im Gesetz über die Datenverarbeitung der Polizei bei der Speicherung von personenbezogenen Daten zum Zwecke der Gefahrenabwehr hin an, dass das hamburgische Gefahrenabwehrrecht derzeit überarbeitet werde. „Dabei werden auch die sich aus der polizeilichen Praxis ergebenden Bedarfe geprüft, die im Zusammenhang mit der Speicherung von personenbezogenen Daten zum Zwecke der Gefahrenabwehr nach dem PolDVG stehen. Diese Prüfungen sind noch nicht abgeschlossen.“ In der Landespressekonferenz am 16. Januar 2018 stellte der Justizsenator unter anderem den Entwurf des Justizvollzugsdatenschutzgesetzes vor und wies darauf hin, dass dieses den Vorgaben der der EU-Richtlinie für den Datenschutz bei Polizei und Justiz („JI-Richtlinie“) entsprechend am 6. Mai 2018 in Kraft treten muss. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Muss auch das novellierte PolDVG am 6. Mai 2018 in Kraft treten, um den Vorgaben der JI-Richtlinie zu entsprechen? 2. Welche konkreten Änderungsbedarfe ergeben sich aus der JI-Richtlinie für die Novellierung des PolDVG? 3. Wann wird der Entwurf des novellierten PolDVG der Bürgerschaft zugeleitet ? Nach Artikel 63 der JI-Richtlinie ist diese bis zum 6. Mai 2018 umzusetzen. Hierfür sind diejenigen Rechtsvorschriften zu ändern, die noch nicht im Einklang mit der Richtlinie stehen beziehungsweise entsprechende Rechtsvorschriften neu einzufügen, um der Richtlinie nachzukommen. Der Umsetzungsbedarf für das Gesetz über die Datenverarbeitung der Polizei (PolDVG) beschränkt sich nicht auf die Änderung einzelner Normen oder Abschnitte, sondern erfordert die Übernahme einer Vielzahl von Vorgaben der JI-Richtlinie in das Gesetz (siehe die JI-Richtlinienumsetzung in Teil 3 des Bundesdatenschutzgesetzes). Das PolDVG wird zu diesem Zweck umfassend novelliert. Daneben sind die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes zum Gesetz über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten einzuarbeiten (siehe Drs. 21/4851) und Änderungsbedarfe der polizeilichen Praxis zu berücksichtigen (siehe Drs. 21/11330). Drucksache 21/11660 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Die Einleitung des Gesetzgebungsverfahrens wird innerhalb der Umsetzungsfrist angestrebt.