BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/11661 21. Wahlperiode 23.01.18 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Jennyfer Dutschke und Michael Kruse (FDP) vom 16.01.18 und Antwort des Senats Betr.: Umsatzsteuerpflicht für öffentlich-rechtliche Unternehmen – Was kommt auf die Hamburgerinnen und Hamburger zu? Infolge von Urteilen zur Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie der Europäischen Union wurde 2015 eine Anpassung der Umsatzsteuergesetzgebung vorgenommen . Seitdem gilt für Unternehmen in öffentlich-rechtlicher Rechtsform, sogenannte juristische Personen öffentlichen Rechts (jPöR), dass sie gemäß § 2b UStG umsatzsteuerpflichtig sind, soweit sie nicht Tätigkeiten ausüben, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen und für die sie entsprechende Gebühren erheben. Dabei darf es jedoch nicht zu größeren Wettbewerbsverzerrungen kommen. Die öffentlich-rechtlichen Unternehmen der Freien und Hansestadt Hamburg (FHH) haben von einer Übergangsregelung Gebrauch gemacht, die eine Umsatzbesteuerung erst ab dem Jahr 2021 vorsieht. Für die Hamburgerinnen und Hamburger von Interesse sind hier wohl vor allem die Hamburger Stadtentwässerung (HSE), die Stadtreinigung Hamburg (SRH), das UKE, das Studierendenwerk (StW), die Hamburger Museen, die Hamburger Friedhöfe (HF) und f & w fördern und wohnen AöR (f & w) sowie insbesondere für die Hafenwirtschaft die Hamburg Port Authority (HPA). Auch die verschiedenen Hamburger Kammern freier Berufe beziehungsweise insbesondere Handels-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer könnten ab 2021 in Teilen ihrer Leistungen der Umsatzsteuerpflicht unterliegen. Für die FHH selber sind zudem von Dataport in Anspruch genommene Dienstleistungen relevant. Einen Sonderfall könnte darüber hinaus der NDR als öffentlich-rechtliche Rundfunkorganisation darstellen. Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat: Eine Steuerpflicht der Freien und Hansestadt Hamburg (FHH) ist zu trennen von den steuerlichen Pflichten einzelner selbständiger Rechtsträger nach öffentlichem Recht. Von daher untersuchen derzeit die städtischen Behörden, aber auch die juristischen Personen öffentlichen Rechts, an denen die FHH beteiligt ist, jeweils für sich die Auswirkungen des § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG), bezogen auf ihren gesamten Tätigkeitsbereich . Die Prüfungen der FHH sind noch nicht abgeschlossen. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen teilweise aufgrund von Auskünften nachfolgend genannter juristischen Personen öffentlichen Rechts wie folgt: 1. Welche Untersuchungen hat der Senat bislang bezüglich der sich abzeichnenden Umsatzsteuerpflicht für öffentlich-rechtliche Unternehmen der FHH mit welchen Ergebnissen angestellt? Hat er den Sachverhalt systematisch die Relevanz des Themas für die verschiedenen juris- Drucksache 21/11661 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 tischen Personen öffentlichen Rechts, an denen die FHH ganz oder in Teilen beteiligt ist, untersucht? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, mit welchen Ergebnissen? 2. Welche juristischen Personen öffentlichen Rechts, an denen die FHH ganz oder in Teilen beteiligt ist, haben die Auswirkungen der neuen Umsatzsteuergesetzgebung bereits ihrerseits untersucht? Welche aus welchen Gründen noch nicht? 3. Zu welchen konkreten Ergebnissen kamen die Untersuchungen jeweils? Inwieweit beziehungsweise in welchem Umfang werden die Tätigkeiten der jeweiligen juristischen Personen öffentlichen Rechts voraussichtlich unter die Umsatzsteuerpflicht fallen? 4. In etwa welchem prozentualen Umfang erhöhen sich Gebühren, Beiträge oder Ähnliches der jeweiligen juristischen Personen öffentlichen Rechts, soweit sie zukünftig unter die Umsatzsteuerpflicht fallen? (Bitte Antworten zu Fragen 2. bis 4. nach öffentlich-rechtlichen – teilweise bereits eingangs angeführten – Organisationen differenziert auflisten.) Die Hamburger Stadtentwässerung AöR, die Stadtreinigung Hamburg AöR, die Hamburger Friedhöfe AöR, die f & w fördern und wohnen AöR und die Dataport AöR haben ihre Untersuchungen noch nicht abgeschlossen. Das Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf hat von der Möglichkeit der Option nach § 27 Absatz 22 Satz 3 UStG keinen Gebrauch gemacht, weil die Unternehmereigenschaft im Sinne des § 2 UStG für die gesamte Körperschaft angenommen wird. Die Hamburg Port Authority AöR kommt zu dem Ergebnis, dass die Bereiche unternehmerischer und hoheitlicher Tätigkeit bereits erfasst und insofern keine Preisanhebungen zu erwarten sind. Die Hamburgische Investitions- und Förderbank, die HSH Finanzfonds AöR und die hsh portfoliomanagement AöR sind Unternehmer nach § 2 UStG, jedoch mit ihren Bankgeschäften von der Umsatzsteuerpflicht befreit (§ 4 Absatz 4, Nummer 8, lit. (a) UStG). Die Hamburgische Versorgungsfonds AöR ist auch nach der Neuregelung als Nichtunternehmer anzusehen. Die GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder AöR unterliegt mit ihren Loseinlagen der Lotteriesteuer, deren Umsätze gemäß § 4 Nummer 9 b UStG von der Umsatzsteuer befreit sind. Die hamburgischen Museumsstiftungen sind als Unternehmer nach § 2 UStG anzusehen, ihre Umsätze allerdings nach § 4 Nummer 20 UStG von der Umsatzsteuer befreit. Im Übrigen siehe Vorbemerkung . 5. Welche Kammern haben von der Übergangsfrist jeweils Gebrauch gemacht? a. Welche Leistungen der Kammern unterliegen jeweils der Umsatzsteuerpflicht ? b. Welche Auswirkungen hat dies auf die jeweiligen Kammerbeiträge, Teilnahmegebühren et cetera? Die Kammern haben von der Option Gebrauch gemacht. Ihre Untersuchungen sind noch nicht abgeschlossen. 6. Inwieweit ist der öffentlich-rechtliche Rundfunk von der Neuregelung der Umsatzsteuergesetzgebung betroffen und welche Auswirkungen hat dies auf den Rundfunkbeitrag? Oder unterliegt er durchweg der entsprechenden Ausnahmeregelung der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie? Die Neuregelung betrifft die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten insbesondere im Zusammenhang mit ihren Kooperationen. Mögliche Auswirkungen auf den Rundfunkbeitrag durch umsatzsteuerliche Zusatzbelastungen können derzeit noch nicht abgeschätzt werden. Nach Auskunft der Norddeutschen Rundfunk AöR (NDR) unterliegt dieser nicht der entsprechenden Ausnahmeregelung der Mehrwertsteuersystemrichtlinie .