BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/11662 21. Wahlperiode 23.01.18 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Jennyfer Dutschke (FDP) vom 16.01.17 und Antwort des Senats Betr.: Grundsteuerreform – Welche Auswirkungen hat das Senatskonzept auf die Hamburgerinnen und Hamburger? Am 16.01.18 wurden vor dem Bundesverfassungsgericht mündliche Verhandlungen in diversen Verfahren zur Grundsteuer geführt. In diesem Zusammenhang hatte der Senat eine Pressemitteilung verschickt, die auch einige Beispielrechnungen bezüglich der Auswirkungen eines von Hessen und Niedersachsen 2016 vorgelegten Grundsteuerreformvorschlags („Bundesratsmodell “) auf Immobilien in Hamburger Stadtteilen enthält.1 Bei Anwendung dieses Modells würde eine kleine Mietwohnung in Eimsbüttel über 100 Euro im Monat zusätzlich kosten, ein kleines Einfamilienhaus in Allermöhe etwa 120 Euro mehr pro Monat, eine 80-qm-Altbauwohnnung in Altona über 200 Euro zusätzlich je Monat, ein kleines Einfamilienhaus in Volksdorf fast 300 Euro mehr pro Monat, eine moderne 130-qm- Familienwohnung in Barmbek monatlich über 300 Euro mehr und eine 120- qm-Wohnung in einem Nachkriegsbau in Harvestehude sogar über 1.200 Euro pro Monat mehr. Der besagten Pressemitteilung des Senats war zu entnehmen, dass er ein Flächenmodell bevorzugt. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Der Senat setzt sich dafür ein, dass die Grundsteuer nicht wie im Bundesratsmodell vorgesehen steigt. Die Finanzbehörde hat die Auswirkungen der entsprechenden Gesetzesvorlage, die der Bundesrat im November 2016 beschlossen hat und nach der die Grundsteuer anhand aktueller Bodenwerte ermittelt werden würde, mittels einer Stichprobe von über 850 Hamburger Wohnimmobilien untersucht. Danach würde sich die Grundsteuer in bestimmten Lagen Hamburgs um das 40-fache erhöhen. Im Durchschnitt stiege sie um das zehnfache. Die Folgen einer solchen Bewertung auf die Höhe der Grundsteuer ließen sich in dem bestehenden System von Hebesätzen und Messzahlen insbesondere auch aufgrund der damit verbundenen Folgen im Länderfinanzausgleich nach Einschätzung der zuständigen Behörde nicht ausgleichen. Die Freie und Hansestadt Hamburg wird sich daher im Rahmen des weiteren Gesetzgebungsverfahrens dafür einsetzen, dass die Grundsteuer unabhängig vom Wert des Grund und Bodens sowie der aufstehenden Gebäude ermittelt wird. Stattdessen soll bei der Berechnung zukünftig im Wesentlichen die Größe der Grundstücks- und Gebäudeflächen zugrunde gelegt und die Höhe der Steuer durch die Länder und Kommunen mittels Messzahlen und Hebesätzen gesteuert werden können. 1 Vergleiche http://www.hamburg.de/pressearchiv-fhh/10274732/2018-01-15-fb-pmbundesverfassungsgericht -verhandelt-ueber-grundsteuer/. Drucksache 21/11662 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Wurde bei den Beispielrechnungen des Senats eine Aufkommensneutralität der in Hamburg vereinnahmten Grundsteuer zugrunde gelegt? Wurden insbesondere Steuermesszahlen und Grundsteuerhebesatz entsprechend reduziert oder erfolgten die Berechnungen ceteris paribus? Die Berechnung erfolgte im Rahmen einer Stichprobe aufgrund der Bewertungsregelungen des von den Ländern Hessen und Niedersachsen im Jahr 2016 in den Bundesrat eingebrachten Gesetzentwurfs unter Berücksichtigung des geltenden Grundsteuergesetzes und des aktuellen Hebesatzes in Hamburg. Eine Anpassung von Parametern zur Herstellung von Aufkommensneutralität einschließlich der Berücksichtigung von Auswirkungen aus dem Länderfinanzausgleich ist erst nach einer Wertermittlung für alle wirtschaftlichen Einheiten in Deutschland möglich. 2. Zu welchen Veränderungen bei den sechs vom Senat aufgeführten Beispielen führt das von ihm präferierte Flächenmodell? (Bitte nach den sechs eingangs erwähnten Beispielen differenziert darstellen , soweit möglich.) Die Überlegungen und Berechnungen zur konkreten Ausgestaltung eines möglichen Flächenmodells sind noch nicht abgeschlossen. Grundsätzlich würde sich die Grundsteuererhebung damit nicht an Bodenrichtwerten orientieren, die aus Verkaufspreisen ermittelt und neben nutzungswertabhängigen Komponenten auch von spekulativen Marktentwicklungen oder dem Zinsniveau am Kapitalmarkt beeinflusst werden. Eine an Grundstücks- und Gebäudeflächen orientierte Grundsteuerreform würde insofern die Mieterinnen und Mieter beziehungsweise Nutzerinnen und Nutzer von Immobilien in Metropolregionen mit überdurchschnittlichen Immobilienpreisentwicklungen im Vergleich zu anderen Regionen weniger belasten. 3. Gibt es Berechnungsbeispiele, wie sich die Grundsteuer beziehungsweise Miete für eine Ladenfläche in der Innenstadt – zum Beispiel an Mönckebergstraße, Spitalerstraße, Jungfernstieg oder Neuer Wall – verändern würde? Wenn ja, wie sehen die entsprechenden Werte bei Anwendung des Bundesratsmodells sowie des Flächenmodells des Senats jeweils aus? 4. Gibt es Berechnungsbeispiele für die Grundsteuer beziehungsweise Mieten und Pachten und Handwerksbetrieben, beispielsweise in Rothenburgsort , Wandsbek, Harburg oder Bergedorf? Wenn ja, wie sehen die entsprechenden Werte bei Anwendung des Bundesratsmodells sowie des Flächenmodells des Senats jeweils aus? 5. Gibt es auch Berechnungsbeispiele für die Grundsteuer beziehungsweise Mieten und Pachten von Industriebetrieben und Unternehmenszentralen , zum Beispiel für einen Industriebetrieb in Eimsbüttel oder Finkenwerder beziehungsweise einer Firmenzentrale in der City Nord oder der HafenCity? Wenn ja, wie sehen die entsprechenden Werte bei Anwendung des Bundesratsmodells sowie des Flächenmodells des Senats jeweils aus? Die Länder Hessen und Niedersachsen haben bei Einbringung ihres Gesetzesentwurfs in den Bundesrat keine entsprechenden Berechnungsbeispiele vorgelegt. Aufgrund der hohen Komplexität des Modells und der hierfür erforderlichen, aber für Gewerbeimmobilien kurzfristig nicht verfügbaren Daten hat die Finanzbehörde die Stichprobenerhebung (siehe Antwort zu 1.) bisher ausschließlich für den Bereich der Wohnimmobilien durchgeführt. Aufgrund der Bodenwertabhängigkeit des in den Bundesrat eingebrachten Bewertungsmodells (siehe Antwort zu 2.) geht die Finanzbehörde derzeit davon aus, dass sich die Auswirkungen im Bereich der Gewerbeimmobilien für Hamburg nicht grundsätzlich anders darstellen. 6. In welchem Umfang bedeutet das eingangs genannte Bundesratsmodell eine Mehrbelastung öffentlicher Unternehmen der Freien und Hanse- Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/11662 3 stadt Hamburg wie zum Beispiel der HPA und HHLA, des Flughafens Hamburg, der HOCHBAHN, HAMBURG WASSER oder auch des UKE und der SAGA sowie Sprinkenhof? a. Inwieweit können mögliche Mehrkosten jeweils an Kundinnen und Kunden beziehungsweise Mieterinnen und Mieter weitergegeben werden? b. Welche Auswirkungen hat die Anwendung des vom Senat präferierten Flächenmodells jeweils? Die Umlage der Grundsteuer auf die Mieter erfolgt auf Grundlage der Betriebskostenverordnung beziehungsweise aufgrund vertraglicher Vereinbarungen zwischen Mieter und Vermieter. Im Übrigen siehe Antworten zu 1. bis 5.