BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/11666 21. Wahlperiode 23.01.18 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Christiane Schneider und Cansu Özdemir (DIE LINKE) vom 17.01.18 und Antwort des Senats Betr.: Umgang der Polizei mit im Internet befindlichen Bildern der Öffentlichkeitsfahndung Einige der durch die Öffentlichkeitsfahndung der Polizei Hamburg zum G20- Gipfel gesuchten Personen sind mittlerweile identifiziert und ihre Bilder entsprechend von der Seite der Polizei Hamburg entfernt. Nichtsdestotrotz sind die Bilder weiter im Internet verfügbar, etwa in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Twitter (beispielsweise https://twitter.com/patriarchator/status/ 943226760153436161, Abruf am 10.01.2018), auf den Internetpräsenzen von Privaten, auf den Internetpräsenzen von Zeitungen und anderen Medien (beispielsweise https://www.welt.de/politik/deutschland/article171722710/G- 20-Gewalt-Hamburgs-Polizei-startet-groesste-Oeffentlichkeitsfahndung-ihrer- Geschichte.html, Abruf am 10.01.2018) sowie über Webarchive auch auf den entsprechenden Aufnahmen der Homepage der Hamburger Polizei (beispielsweise https://web.archive.org/web/20171218154415/https://www. polizei.hamburg/g20-fahndungen/9921634/04-pluenderungen-a,page-4/, Abruf am 10.01.2018). Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat: 1. Wie ist die Rechtslage zur weiteren Veröffentlichung von Bildern, auch wenn die Personen bereits identifiziert sind, durch Private in sozialen Netzwerken wie Facebook, Twitter et cetera? a. Wie ist nach Ansicht des Senats beziehungsweise der zuständigen Behörde in solchen Fällen die Rechtslage? Bei der Frage, wie mit Bildern von Personen im Internet nach abgeschlossenen Öffentlichkeitsfahndungen umzugehen ist, handelt es sich um eine allgemeine Rechtsfrage , zu denen der Senat in ständiger Praxis im Rahmen von Parlamentarischen Anfragen keine Stellung nimmt. b. Erkennt der Senat beziehungsweise die zuständige Behörde hierin eine Straftat nach §§ 33 i.V.m. 22, 23 Kunsturhebergesetz (Kunst UrhG?) c. Erkennt der Senat beziehungsweise die zuständige Behörde hierin einen anderen Straftatbestand? Falls ja, welchen? Der Senat hat sich mit den Fragen nicht befasst. d. Wen treffen hierbei warum welche Pflichten (veröffentlichende Person , Betreiber der Plattform, Ermittlungsbehörden et cetera)? Drucksache 21/11666 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Grundsätzlich ergeben sich polizeiliche Ermittlungspflichten aus § 163 Strafprozessordnung . Die konkreten Pflichten der genannten Personen und Behörden richten sich nach den Umständen des Einzelfalles. e. Inwiefern wurde die Polizei bislang wegen der unerlaubten (Weiter-) Veröffentlichung von Ermittlungsbildern von bereits identifizierten Personen tätig im Bereich der Gefahrenabwehr? Falls nicht, warum nicht? Die entsprechenden Fallkonstellationen stellen grundsätzlich keine Gefahr im Sinne der polizeilichen Aufgabenstellung dar. Eine Rechtsgrundlage für ein eigenständiges Tätigwerden der Polizei liegt entsprechend nicht vor. f. Inwiefern wurde die Polizei bislang wegen der unerlaubten (Weiter-) Veröffentlichung von Ermittlungsbildern von bereits identifizierten Personen tätig im Bereich der Strafverfolgung? Falls nicht, warum nicht? Die Polizei leitet bei Vorliegen eines Strafantrages wegen Verdachts des Verstoßes gegen §§ 33 i.V.m. 22, 23 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (KunstUrhG) strafrechtliche Ermittlungsverfahren ein. Zum Umfang im Sinne der Fragestellung wäre eine manuelle Durchsicht sämtlicher Hand- und Ermittlungsakten der für die Sachbearbeitung sachlich zuständigen Dienststellen des Landeskriminalamtes erforderlich. Die Auswertung mehrerer Zehntausend Vorgänge ist in der für eine Parlamentarische Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. 2. Wie ist die Rechtslage zur weiteren Veröffentlichung von Bildern, auch wenn die Personen bereits identifiziert sind, durch Private auf privaten Homepages? a. Wie ist nach Ansicht des Senats beziehungsweise der zuständigen Behörde in solchen Fällen die Rechtslage? Siehe Antwort zu 1. a. b. Erkennt der Senat beziehungsweise die zuständige Behörde hierin eine Straftat nach §§ 33 i.V.m. 22, 23 Kunsturhebergesetz (Kunst UrhG?) c. Erkennt der Senat beziehungsweise die zuständige Behörde hierin einen anderen Straftatbestand? Falls ja, welchen? Siehe Antwort zu 1. b. und 1. c. d. Wen treffen hierbei warum welche Pflichten (veröffentlichende Person , Webhost, Ermittlungsbehörden et cetera)? Siehe Antwort zu 1. d. e. Inwiefern wurde die Polizei bislang wegen der unerlaubten (Weiter-) Veröffentlichung von Ermittlungsbildern von bereits identifizierten Personen tätig im Bereich der Gefahrenabwehr? Falls nein, warum nicht? Siehe Antwort zu 1. e. f. Inwiefern wurde die Polizei bislang wegen der unerlaubten (Weiter-) Veröffentlichung von Ermittlungsbildern von bereits identifizierten Personen tätig im Bereich der Strafverfolgung? Falls nein, warum nicht? Siehe Antwort zu 1. f. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/11666 3 3. Wie ist die Rechtslage zur weiteren Veröffentlichung von Bildern, auch wenn die Personen bereits identifiziert sind, durch Presse und andere Medien auf entsprechenden Homepages? a. Wie ist nach Ansicht des Senats beziehungsweise der zuständigen Behörde in solchen Fällen die Rechtslage? Siehe Antwort zu 1. a. b. Erkennt der Senat beziehungsweise die zuständige Behörde hierin eine Straftat nach §§ 33 i.V.m. 22, 23 Kunsturhebergesetz (Kunst UrhG?) c. Erkennt der Senat beziehungsweise die zuständige Behörde hierin einen anderen Straftatbestand? Falls ja, welchen? Siehe Antwort zu 1. b. und 1. c. d. Wen treffen hierbei warum welche Pflichten (veröffentlichende Person , Webhost, Ermittlungsbehörden et cetera)? Siehe Antwort zu 1. d. e. Inwiefern wurde die Polizei bislang wegen der unerlaubten (Weiter-) Veröffentlichung von Ermittlungsbildern von bereits identifizierten Personen tätig im Bereich der Gefahrenabwehr? Falls nein, warum nicht? Siehe Antwort zu 1. e. f. Inwiefern wurde die Polizei bislang wegen der unerlaubten (Weiter-) Veröffentlichung von Ermittlungsbildern von bereits identifizierten Personen tätig im Bereich der Strafverfolgung? Falls nein, warum nicht? Siehe Antwort zu 1. f. 4. Welche Möglichkeiten der (technischen oder anderen) Einflussnahme hat die Polizei Hamburg darauf, ob ihre Homepage inklusive dort veröffentlichter Bilder zur Öffentlichkeitsfahndung durch Dritte systematisch archiviert und die Aufnahmen öffentlich zugänglich gemacht werden, insbesondere durch Webarchive? a. Kann die Polizei dies verhindern oder in anderer Weise beeinflussen ? b. Falls ja: tut sie dies und mit welchem Ergebnissen? c. Falls nein: warum nicht? Derzeit gibt es keine gesonderte technische Möglichkeit, um das Speichern von Webinhalten durch Webarchive sicher zu verhindern. Die Polizei prüft mit der Betreibergesellschaft hamburg.de GmbH & KG, welche die technische Infrastruktur und somit das Stadtportal als offizielle Internetpräsenz der Freien und Hansestadt Hamburg bereitstellt, welche technischen Mittel zur Unterbindung der Speicherung von Webinhalten in Webarchiven eingesetzt werden können. Die Polizei weist im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit jeweils auf erledigte Fahndungen hin, um die Löschung entsprechender Speicherungen zu ermöglichen beziehungsweise zu veranlassen. 5. Woraus ergibt sich die rechtliche Pflicht der Polizei, die Bilder schnellstmöglich von ihrer Homepage zu nehmen, sobald die abgebildete Person identifiziert wurde? Die rechtliche Pflicht der Polizei, die Bilder von ihrer Homepage zu nehmen, leitet sich als Umkehrschluss zu den tatbestandlichen Voraussetzungen zur Veröffentlichung von Abbildungen aus § 131 b StPO ab. Drucksache 21/11666 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 4 6. Wie ist diese Pflicht mit der Tatsache in Einklang zu bringen, dass systematisch Abbilder der Homepage der Polizei erstellt und veröffentlicht werden, die Polizei also Bilder veröffentlicht, obwohl diese absehbar auch nach der Identifizierung durch Dritte systematisch und absehbar veröffentlicht werden? Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit einer Öffentlichkeitsfahndung auch im Internet geschaffen. Die Anordnung einer Öffentlichkeitsfahndung gemäß § 131c StPO obliegt grundsätzlich einem Richtervorbehalt; einhergehend mit der Prüfung des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen einer Öffentlichkeitfahndung (ob) und der Wahl des Mediums (wie). Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Anordnung der Öffentlichkeitsfahndung im Internet erfolgt dabei aufseiten des Gerichts auch unter Einbeziehung der Gefahr der Weiterveröffentlichung durch Dritte. 7. Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit hat sich in der Öffentlichkeit kritisch zur Öffentlichkeitsfahndung geäußert und im Rahmen der rechtsstaatlichen Unschuldsvermutung Zurückhaltung gefordert, gerade weil die Polizei keinen Einfluss mehr auf die weitere Berichterstattung hat. Hat er konkrete Kritikpunkte gegenüber der Polizei geltend gemacht, und wenn, welche Konsequenzen wurden daraus gezogen? Nein.