BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/1167 21. Wahlperiode 04.08.15 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Michael Kruse und Jennyfer Dutschke (FDP) vom 28.07.15 und Antwort des Senats Betr.: Einspruch bei Steuerbescheiden – Der Bürger als Opfer der Post? Nach Berichten betroffener Personen teilen die Finanzämter in Hamburg mit, dass gegen Steuerbescheide, die aufgrund des Poststreiks wochenlang nicht zugestellt worden sind, kein Widerspruch eingelegt werden könne. Die Zeit, die die Briefe den Empfänger nicht erreicht haben, geht damit zu seinen Lasten . Das dahinter stehende, wenig kundenorientierte Verständnis der Rechte von Steuerzahlern ist beunruhigend. Steuerbescheide des Finanzamtes gelten meist drei Tage nach Abgabe bei der Post als zugestellt. Allerdings stellt der Poststreik eine besondere Situation dar. Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat: Nach der geltenden Rechtslage haben die Finanzämter drei Tage nach der Aufgabe zur Post von der Bekanntgabe eines Steuerbescheides auszugehen. Begründet ein Steuerpflichtiger glaubhaft, den Steuerbescheid innerhalb der Drei-Tages-Frist nicht erhalten zu haben, gehen die Finanzämter von dem vom Steuerpflichtigen angegebenen Zeitpunkt aus. Die Finanzbehörde – Steuerverwaltung – hat die Hamburger Finanzämter anlässlich des Poststreiks noch einmal gesondert auf die geltende Rechtslage hingewiesen. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Gibt es eine offizielle Anweisung an die Mitarbeiter in den Finanzämtern, mit Einsprüchen, die ihren Empfänger verspätet erreichen, entsprechend der Sachverhaltsschilderung zu verfahren? Wenn ja, von wem stammt sie? Wenn ja, auf welcher rechtlichen Basis wurde diese Anweisung erteilt? Siehe Vorbemerkung. 2. Welche Steuererklärungsarten sind davon betroffen? Alle bundesgesetzlich oder durch Hamburger Landesgesetz geregelten Steuerarten. 3. Gibt es bereits Einwände gegen Steuerbescheide, die sich auf den Poststreik der letzten Wochen und eine damit einhergehende verspätete Zustellung beziehen? Wenn ja, wie viele? Ja. Die Anzahl der Einwände aufgrund des Poststreiks wird nicht gesondert statistisch erfasst. Die Beantwortung der Frage würde insoweit eine Einzelauswertung von über 1 Million Steuerakten erfordern, was in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich ist. Drucksache 21/1167 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 4. Welche rechtlichen Möglichkeiten haben Steuerzahler in einem solchen Fall gegen den Steuerbescheid vorzugehen? 5. Welche Einspruchsfrist findet für Steuerbescheide bei einem Poststreik Anwendung? Was ist dabei zu beachten und wann beginnt die Frist? Auf welcher rechtlichen Grundlage beruht diese Einspruchsfrist? Gibt es dazu Abweichungen in der Praxis der Finanzämter in Hamburg? Wenn ja, seit wann, welche und warum? Adressaten eines Steuerverwaltungsaktes können innerhalb einer Frist von einem Monat ab Bekanntgabe Einspruch einlegen. Die Einspruchsfrist ist in § 355 Absatz 1 Abgabenordnung geregelt. Hiervon abweichende Regelungen bestehen nicht. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 6. Wie hoch ist der Schaden bei Hamburger Steuerzahlern, der durch die oben genannte Regelung entsteht? Die zuständige Behörde geht aufgrund der bestehenden Rechtslage und des Vorgehens der Hamburger Finanzämter (siehe Vorbemerkung) nicht von einem finanziellen Nachteil für die Steuerpflichtigen aus. Im Übrigen siehe Antwort zu 3. 7. Wie viele Steuerbescheide welcher Art wurden in Hamburg im Juni 2015 verschickt? Steuerart Anzahl Einkommensteuer 85.683 Investitionszulage InvZulG 4 Grundsteuer 516 Gewerbesteuer 11.596 Hundesteuer 922 Umsatzsteuer 4.494 Körperschaftsteuer 4.985 Erbschaft-/Schenkungsteuer 417 Grunderwerbsteuer 2.556 Eigenheimzulage 10 Zweitwohnungssteuer 451